Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

JVA-Arzt ist nicht abhängig beschäftigt

Jede Justizvollzugsanstalt (JVA) muss die medizinische Versorgung ihrer Gefangenen gewährleisten. Größere Anstalten haben eigene Ärzte. Viele kleinere Anstalten müssen sich aber, aus wirtschaftlichen Gründen, externer Ärzte bedienen. Mit diesen schließen sie Dienstleistungsverträge ab, auf deren Grundlage die Ärzte dann die Gefangenen vor Ort in der JVA bei Bedarf medizinisch versorgen. Von Arzt und Anstalt gewünscht und vereinbart ist in der Regel eine selbständige Tätigkeit, keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. So auch im Falle von Herrn M.

Zurück in die GKV durch Gesellschaftsgründung

Vor allem im Alter ist der Wunsch vieler privat Krankenversicherter groß, in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren. Vor allem die oftmals sehr hohen Versicherungsprämien in der privaten Krankenversicherung (PKV) begründen diesen Wunsch, denn die günstigen Prämien junger Jahre sind längst Geschichte, im Gegenteil - die Prämien werden unabhängig vom Einkommen auch in Zukunft deutlich weitersteigen und irgendwann und unkalkulierbar möglicherweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Privatversicherten übersteigen. Demgegenüber erscheinen die einkommensabhängigen Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als deutlich kalkulierbarer und als nahezu sicherer Hafen. Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist aber nicht ohne Weiteres möglich, sondern nur unter engen Voraussetzungen. Wer aber nicht scheut, gewisse Anstrengungen auf sich zu nehmen, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wird in aller Regel einen Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung finden. Einen solchen Weg sollten wir jüngst auch für einen Mandanten finden, was wir auch getan haben. Im Falle unseres Mandanten war die Gründung einer GmbH der Schlüssel zur erfolgreichen Rückkehr von der PKV in die GKV.

Unfall beim Rückwärtsfahren bleibt folgenlos

Unser Mandant befuhr mit seinem Lkw den Parkplatz eines Edeka-Marktes in Niederbayern. Er wollte in Richtung der Parkplatzausfahrt rangieren, urn rückwarts in Richtung des dortigen Getränkelagers fahren zu können. Um einen Unfall sicher zu vermeiden, ließ er sich beim Rückwärtsfahren sogar noch von einem Dritten sogar einweisen. Zur gleichen Zeit befand sich die Zeugin S. auf Höhe des Edeka-Eingangs und wollte mit ihrem Einkaufswagen  zwischen dem dort befindlichen Lkw unseres Mandanten und der Hauswand durchgehen. Beim Rangieren kam es zum Kontakt mit der hinteren, linken Fahrzeugseite des Lkws unseres Mandanten und dem Einkaufswagen der Zeugin, wodurch diese eine Schutzbewegung in Richtung des Lkws machte und sich hierdurch am Lkw im Bereich der rechten Hand verletzte.  Wegen dieses Vorfalls ermittelte die Staasanwaltschaft Regensburg - Zweigstelle Straubing gegen unseren Mandanten. Konkret legte sie ihm fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) zur Last. 

Neuer Auftritt des Online-Dienstes "BAföG"

Rechtsanwalt Mathias Klose bearbeitet seit einigen Jahren des "Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis" im Walhalla Fachverlag. Neben dem Loseblattwerk gibt es auch einen entsprechenden Online-Dienst. Dieser wurde nun komlett neu gestaltet. Er ist moderner, übersichtlicher und nutzerfreundlicher als zuvor. Der Online-Dienst "BAföG" verfügt nun u.a. über eine Lesezeichenfunktion, eine Notizfunktion sowie verschiedene Arbeitshilfen für den Praktiker.

Klage wirkt wunder - Vergleichsangebot nach weniger als drei Wochen Verfahrensdauer

Sozialgerichtsverfahren sind für die Kläger oft effektiv, jedoch in aller Regel sehr zeitaufwendig. Verfahrensdauern von neun bis zwölf Monaten sind keine Seltenheit. Eine angenehme Ausnahme stellt in zeitlicher Hinsicht ein derzeit von uns für eine Mandantin geführtes GdB-Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut dar (Az. 9 SB 66/24). Im Verfahren ist, wie so oft, streitig, ob unserer Mandantin ein GdB von 50 und damit die rechtliche Schwerbehinderteneigenschaft zusteht. Gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid hatten wir am 6. Februar 2024 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Heute, am 26.02.2024 ging bei uns ein Schriftsatz des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Landesversorgungsamt ein. Nicht einmal drei Wochen nach Klageerhebung unterbreitet das ZBFS ein für unsere Mandantin ein sehr erfreuliches Vergleichsangebot, das das Verfahren in kürzester Zeit im Sinne unserer Mandantin beenden wird: "Der Beklagte erklärt sich bereit ... einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ... festzustellen".

Wiwo: Wie komme ich in die Krankenversicherung der Rentner?

Den bereits angekündigten Kurzbeitrag von Rechtsanwalt Mathias Klose zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der WirtschaftsWoche (WiWo) finden Sie in der aktuellen Printausgabe oder online unter https://www.wiwo.de/my/finanzen/vorsorge/gesetzliche-krankenkasse-wie-komme-ich-in-die-krankenversicherung-der-rentner/29656760.html  

Keine Krankenversicherungspflicht = keine Beitragsnachforderung

In einem vor dem Sozialgericht Regensburg von uns geführten Prozess (Az. S 4 BA 63/23) ist die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers unserer Mandantin, einer GmbH, streitig. Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eines Beitragsnachforderung in Höhe von rund 22.000 € gegen unsere Mandantin geltend. Unsere Mandantin habe den sozialversicherungsrechtichen Status eines ihrer Gesellschafter-Geschäftsführers falsch beurteilt. Tatsächlich sei dieser abhängig beschäftigt bei unserer Mandantin und daher auch versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, also in der Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. Schon jetzt, noch vor Abschluss des Klageverfahrens, steht aber fest, dass die Forderung von Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung unberechtigt war, so dass die streitige Forderung fast auf die Hälfte reduziert werden konnte.

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