Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Absurde Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund macht nach eine Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von rund 159.000 € geltend. Gegen den entsprechenden Betriebsprüfungsbescheid haben wir Widerspruch erhoben, da der Bescheid rechtlich bedenklich erscheint. Zugleich haben wir, nachdem der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung  besitzt, bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt und mit unbilliger Härte unter Vorlage einer Bestätigung des Steuerberaters unserer Mandantschaft begründet. Die der DRV zur Aussetzung der Vollziehung gesetzte zweiwöchige Frist verstrich, wie zur Zeit häufig, fruchtlos. Um die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheids doch noch zu verhindern, wurde zum Sozialgericht Regensburg ein Eilrechtsschutzantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung gestellt.

Keine Sperrzeit nach Kündigung bei Anschlussarbeitsplatz

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg bewilligte unserer Mandantin antragsgemäß Arbeitslosengeld. Gleichzeitig verfügte sie mit dem jedoch den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum 01.07. bis 22.09.2022. Begründet wurde die Sperrzeit damit, dass unsere Mandantin ihr Beschäftigungsverhältnis bei dem U. durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Diese Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt der erst später eingetretenen Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben. Ein wichtiger Grund lag aus Sicht der BA nicht vor. Gegen die eingetretene Sperrzeit beim Alg-Bezug wurde erforlgreich Widerspruch eingelegt. Richtig war zwar, dass unsere Mandantin ihr Arbeitsverhältnis durch ihre Kündigung selbst gelöst hatte. Allerdings erfolgte die Lösung mit einem wichtigen Grund.

Info: Kurzarbeitergeld und Betrug bzw. Subventionsbetrug

In letzter Zeit häufen sich die Rückforderungen von angeblich zu Unrecht gewährtem Kurzarbeitergeld (KUG) durch die Arbeitsagenturen. Parallel dazu nimmt die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Arbeitgeber wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zu, wenn diese zu Unrecht Kurzarbeitergeld beantragt hatten. Es ist also nicht verwunderlich, dass die Unsicherheit unter Arbeitgebern nach der Beantragung von KUG steigt. Wir haben daher einen ersten kurzen Überblick erstellt, der Ihnen einen ersten Überblick zur strafrechtlichen Problematik nach dem dem unrechtmäßigen Bezug von KUG verschafft: https://ra-klose.com/leistungsspektrum/strafrecht/kug-subventions-betrug 

Zulassung einer Begleitperson bei Untersuchungen durch Sachverständige

In sozialgerichtlichen Streitigkeiten sind häufig Untersuchungen durch medizinische Sachverständige erforderliche, z.B. in Rentenverfahren oder GdB-Prozessen. Die Untersuchungssituation ist für die Mandanten oft schwierig, gerade wenn es beispielsweise um eine psychiatrische Begutachtungen geht. Viele Mandanten wünschen daher, zu den Untersuchungen eine Begleitperson mitzunehmen.

Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs wegen Geringfügigkeit eingestellt

Unser Mandant war angeklagt, zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg, von der er Arbeitslosengeld bezogen hatte, einen Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) begangen zu haben, indem er nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Arbeitsagentur sei so ein Schaden von fast 1.000 € entstanden. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg führte aber nicht zu eine Verurteilung. Vielmehr wurde das gegen den von Rechtsanwalt Christian Falke verteidigten Mandanten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Regensburg am 7. November 2022 wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt.

GdB 50 bei Morbus Crohn und Depression

Unser Mandant leidet an Morbus Crohn und einer Depression. Er stritt mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Oberpfalz um die Höhe des daraus resultierenden Gesamt-GdB. Das ZBFS hielt einen Gesamt-GdB von 40 für ausreichend. Aus Sicht unseres Mandanten war ein GdB von 50 angezeigt. Der Rechtsstreit landete nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Sozialgericht Regensburg.

Sozialversicherungspflicht vermieden: Vom mitarbeitenden Gesellschafter zum geschäftsführenden Gesellschafter

Unser Mandant ist Gesellschafter einer GmbH. Er arbeitete zunächst aufgrund eines Dienstvertrags auf selbständiger Basis für die GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) wurde dies von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandet. Unser Mandant sei aufgrund fehlender Rechtsmacht, ihm nicht genehme Entscheidungen der GmbH zu verhindern, ihm Verhältnis zur GmbH abhängig beschäftigt. Dementsprechend ergab sich auch eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit gegen die GmbH. Unser Mandant als mitarbeitender Gesellschafter war nicht selbständig.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.