Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Eine befangene Sachverständige?

In einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut (S 10 P 78/20) geht es um den unserer Mandantin zustehenden Pflegegrad. Unsere Mandantin erchtet den bei ihr vorliegenden Pflegegrad höher als ihre Pflegekasse (Audi BKK). Nach Begründung der Klage hat das Sozialgericht, wie üblich, eine Sachverständige beauftragt, unsere Mandantin n Bezug auf deren pflegerelevante Einschränkungen zu begutachten. Bei dem Begutachtungstermin in der Wohnung unserer Mandantin, bei dem auch der Ehemann unserer Mandantin anwesend war, kam es zu Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten. Die gerichtlich bestellte Pflegesachverständige verließ daraufhin die Wohnung unserer Mandantin und brach die Begutachtung ab. Aufgrund des von unserer Mandantin geschilderten Verhaltens der Pflegesachverständigen, das durch deren Ehemann bestätigt wurde, wurde die Sachverständige durch uns wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Keine Aussage = keine Strafe

Nachdem sich unser Mandant geweigert hatte, bei der Polizei als Zeuge auszusagen, leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermitttlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB: "Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.") ein.  Im Rahmen einer Verteidigungsschrift wurde dann durch Rechtsanwalt Mathias Klose beantragt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts wieder einzustellen. Mit Erfolg.

Nachforderung aus Betriebsprüfung deutlich reduziert

Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p) macht die DRV gegen unseren Mandanten eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung geltend sowie Säumniszuschläge, die rund ein Drittel der Gesamtforderung ausmachen. Hintergrund ist die angebliche vorsätzliche Beschäftigung eines Scheinselbständigen durch unseren Mandanten. Gegen die Forderung wurde letztlich Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Im Rahmen des Verhandlungstermins vor dem Sozialgericht (Az. S 1 BA 32/21) vom 13. Dezember konnte aber eine erfreuliche Einigung mit der DRV erzielt werden:

Von 558.798,87 € auf 68.885,97 € - von der Anklage bleibt wenig übrig

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Landshut beschuldigt, in 118 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) zu haben. Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeberin sollte er Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 558.798,87 € vorenthalten haben. Die Schadenssumme wurde, wie üblich, vom Hauptzollamt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ermittelt. Zum Nachteil unseres Mandanten gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, den Schaden schätzen zu dürfen und gelangten ausgehend von der Annahme einer Lohnquote von 66% des Nettoumsatzes. Zustande gekommen sein sollte der Sozialversicherungsbeitragsschaden mehrere "§ 266a-typische" Verhaltensweisen, konkret durch bare Schwarzlohnzahlungen, durch den Einsatz von sog. Abdeckrechnungen und durch die Abgeltung von Arbeitsleistungen durch sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse statt durch sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Nach 11 Hauptverhandlungstagen vor dem Landgericht Landshut stellte sich die Angelegenheit aber wesentlich anders dar als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommen.

Krankenkasse lenkt ein - Versorgung mit Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion

Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Kempten gesetzlich krankenversichert. Sie beantragte dort die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse umgehend ab. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion (Meyra Sky Stehrollstuhl) sei nicht erforderlich. Dagegen wurde umgehend Widerspruch eingelegt. Dann geschah, wie leider häufig, lange Zeit nicht, außer dem Hinweis der AOK, die Angelegenheit sei klar, man möge den Widerspruch wegen fehlender Erfolgsaussicht doch zurücknehmen, was natürlich nicht geschah. Um dieser Verschleppungstaktik entgegen zu wirken und die Krankenkasse zum Handlen zu bewegen, wurde stattdessen Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 12 KR 393/21) erhoben. 

Erfolg im Eilverfahren - Grundsicherungsträger muss leisten

Die Abgrenzung zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft ist im Bereich des Grundsicherungsrechts von erheblicher Bedeutung und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So auch hier. Unsere Mandantin lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen und bildet unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft - so weit so unproblematisch. Die Bedarfsgemeinschaft wohnt aber mit einer weiteren Person zusammen in einer Wohnung - jetzt wird es problematisch. Denn das Jobcenter Straubing-Bogen vertrat die Ansicht, die weitere Person und unsere Mandanten würden nicht nur eine Wohn-, sondern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und verweigerte aufgrund (angeblichen) Einkommens der weiteren Person, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II.

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