Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

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Elternunterhalt

Für die Eltern Unterhalt bezahlen zu sollen oder zu müssen hört sich im ersten Moment zwar ein wenig seltsam an, da es normalerweise ja die Eltern sind, die für ihre Kinder Unterhalt leisten. In der Praxis ist es jedoch häufig der Fall, dass Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen sollen und müssen - man spricht von Elternunterhalt. Ähnlich häufig wie Elternunterhaltsforderungen begegnen in der Praxis Schenkungsrückforderungen.

Ausgangssituation

Regelmäßig geht es dabei um folgende Konstellation: Ein oder beide Elternteile werden altersbedingt pflegebedürftig und die Kinder können oder wollen jedoch die anfallende Pflege nicht selbst erledigen. Es gilt also möglichst schnell einen geeigneten Pflegeplatz, gewöhnlich in einem Pflegeheim, zu finden.

Ist dies endlich geschehen, reicht oftmals die Rente und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, um die Kosten des Heims zu tragen. Dann übernimmt - zunächst - der Sozialhilfeträger, in Bayern ist dies der jeweilige Bezirk, die weitere Bezahlung.

Diese oft erheblichen Kosten möchte der Sozialhilfeträger anschließend gewöhnlich von den Kindern der pflegebedürftigen Person - ganz oder teilweise - erstattet haben.

In der Folge sehen sich deswegen viele Kinder pflegebedürftiger Personen mit dem Sozialamt konfrontiert. Dieses zeigt zunächst durch eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige den Übergang des Unterhaltsanspruchs, der - anders als sonstige Ansprüche - kraft Gesetzes (§ 94 SGB XII) übergeht, an und begehrt Auskunft über Einkommen und Vermögen von den möglicherweise elternunterhaltspflichtigen Kindern und deren Ehepartnern. Anschließend erfolgt regelmäßig eine Zahlungsaufforderung. Oftmals erfolgen auch zwei Aufforderungen, nämlich eine Aufforderung, Unterhalt aus Vermögen zu leisten und eine weitere Aufforderung, Unterhalt aus Einkommen zu leisten. Solche Zahlungsaufforderungen der Sozialämter sollten allerdings immer gründlich geprüft werden, da die Sozialbehörden naturgemäß bei der Rechtsanwendung und der Unterhaltsberechnung sehr “sozialamtsfreundlich” vorgehen.

Auch wenn die Unterhaltsberechnung aber zunächst nicht zu beanstanden st, gibt es - abhängig von den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - sowohl vor der Inanspruchnahme als auch ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger verschiedene Handlungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten, die die Zahlungsverpflichtungen verringern können oder gar entfallen lassen können.

Strikt vom eigentlichen Elternunterhalt zu trennen, aber häufig im Zusammenhang mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit anzutreffen, ist die Problematik der Rückforderung von Schenkungen durch den Sozialhilfeträger wegen Verarmung des Schenkers und die Frage, ob und in welcher Höhe in der Vergangenheit erfolgte Schenkungen vom Beschenkten zurückgefordert werden können. Dazu weiter unten.

Rechtsgrundlage für einen Regress des Sozialleistungsträgers

Die Rechtsgrundlage für den Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegen Kinder des Pflegebedürftigen findet sich in § 94 SGB XII. Danach gehen - verkürzt gesagt - Unterhaltsansprüche, die die pflegebedürftige Person besitzt und nicht geltend macht, auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit er anstelle der gesetzlich Unterhaltsverpflichteten leistet. In Betracht kommen dabei im Wesentlichen Unterhaltsansprüche gegen die Kinder. Sind Kinder verpflichtet, ihren Elternunterhalt zu leisten, spricht man eben vom Elternunterhalt.

Die Berechnung der Höhe des Elternunterhalts bestimmt sich nach §§ 1601 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH - es sind mittlerweile zahlreiche Urteile zum Elternunterhalt ergangen - unterscheidet sich jedoch die Verpflichtung von Kindern, den pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zu leisten, erheblich von der Verpflichtung von Eltern, den Kindern Unterhalt zu leisten. Den Kindern kommen beim Elternunterhalt - verglichen mit dem Kindesunterhalt - verschiedene Vergünstigungen zugute, insbesondere was das einsetzbare Vermögen und Einkommen angeht.

Berechnung von Einkommen und Vermögen im Rahmen des Elternunterhalts

Ab 2015 gelten unter anderem die folgenden Grundsätze, die sich insbesondere aus der sog. Düsseldorfer Tabelle - und ergänzend in Süddeutschland aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken - ergeben, für die Berechnung des Elternunterhalts:

  • Selbstbehalt beim Einkommen: seit 2015 € 1.800,00 (bis 2013 € 1.600,00; bis 2012: € 1.500,00; bis 2010: € 1.400,00),
  • Selbstbehalt beim Einkommen, wenn der Ehepartner nicht erwerbstätig ist: seit 2015 € 3.240,00 (bis 2013 € 2.880,00; bis 2012: € 2.700 €; bis 2010: € 2.450,00),
  • das über den Selbstbehalt hinausgehende Einkommen muss grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden,
  • Warmmiete, die € 450,00 übersteigt, kann abgezogen werden; bei Verheirateten Warmmiete, die € 800,00 übersteigt,
  • wird hingegen ein Eigenheim bewohnt, wird dieser “Wohnvorteil” dem Einkommen hinzu gerechnet,
  • in Abzug gebracht werden können jedoch auch etwa die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge (i.d.R. bis zu 5 % des Bruttoeinkommens bei Arbeitnehmern und 25 % bei Selbständigen), die Abzahlung eines bestehenden Kredits oder Fahrtkosten zur Arbeitsstätte,
  • zusätzlich zum Altersvorsorgevermögen muss ein individueller “Notgroschen” beim Unterhaltsverpflichteten verbleiben.

Das selbst bewohnte Eigenheim - ein angemessenes Haus oder Eigentumswohnung - ist stets geschützt und muss nicht eingesetzt werden. Ebenso ist das Grundvermögen sicher - man spricht von Schonvermögen. Die konkrete Höhe ist stark einzelfallabhängig; entscheidend ist vor allem die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Beispielsweise nahm das AG Pankow-Weißensee in einer Einzelfallentscheidung sogar ein Schonvermögen in Höhe von rund 252.000,- € an (Urteil vom 05.11.2008, Az. 17 F 4142/08). Zu Zwecken der Altersvorsorge ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete neben der gesetzlichen Rentenversicherung durch Sparvermögen oder andere Kapitalanlagen vorsorgt, der Betrag geschützt, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bei einer Rendite von 4 % p.a. bis zum Renteneintritt ergäbe.

Nur wenn das Einkommen die Selbstbehalte übersteigt bzw. einzusetzendes, nicht geschontes Vermögen vorhanden ist, kommt eine Unterhaltspflicht in Betracht. Aus den genannten Grundsätzen, die natürlich von Einzelfall zu Einzelfall variieren können, ergibt sich auch, dass die unterhaltsverpflichteten Kinder eine dauerhafte und spürbare Senkung ihrer Lebensverhältnisse in der Regel nicht hinnehmen müssen. Unterhaltspflichtig sind nur Kinder, nicht aber dessen Ehepartner - der Schwiegersohn und die Schwiegertochter schulden also keinen Elternunterhalt.

Wichtige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Elternunterhalt

Neuere wichtige Entscheidungen u.a. des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt sind beispielsweise:

  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 - Az. XII ZB 364/18 - Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2018 - Az. XII ZB 384/17 - Eine den Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger verhindernde unbillige Härte liegt vor, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaft-lichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2017 - Az. XII ZB 201/16 - Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2017 - Az. XII ZB 118/16 - Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Eltern-unterhaltspflichtigen anzurechnen.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2016 - Az. XII ZB 485/14 - Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2015 - Az. XII ZB  ZB 26/15 - Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten, jedenfalls wenn es sich um eine einfache und kostengünstige Unterbringung in einem Heim des unteren Preissegments handelt.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2015 - Az. XII ZB 56/14 - Für den Elternunterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2015 - Az. XII ZB 236/14 - Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens, es sei denn, über den Ehepartner besteht keine ausreichende Altersabsicherung.
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2014 - Az. XII ZB 607/12 - Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Kind, auch wenn daraufhin über fast 30 Jahre kein Kontakt zwischen Elternteil und Kind bestand,
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2014 - Az. XII ZB 25/13 - der Wohnvorteil bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen,
  • Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2013 - Az. XII ZB 269/12 - Die Höhe des Notgroschens lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Für einen alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldner, der nur über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint jedenfalls ein Betrag von 10.000 € ausreichend,
  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2012 - Az. XII ZR 43/11 - Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes,
  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2012 - Az. XII ZR 150/10 - Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens,
  • Urteil des BGH vom 17.10.2012 - Az. XII ZR 17/11 - Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die elternunterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit,
  • Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.04.2012 - Az. 9 UF 1747/11 - Keine uneingeschränkte Vermögensverwertungspflicht des Kindes, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sind zu berücksichtigten; beim Elternunterhalt sind die Interessen des Unterhaltspflichtigen danach stärker zu gewichten als beim Kindesunterhalt,
  • Urteil des BGH vom 15.09.2010 - Az. XII ZR 148/09 - Kein Ausschluss des Elternunterhaltsanpruchs gem. § 1611 I BGB, wenn eine psychische Erkrankung dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte,
  • Urteil des BGH vom 30.08.2006 - Az. XII ZR 98/04 - Schonvermögen im Rahmen des Elternunterhalts (hier: ca. 100.000,- €),
  • Urteil des BGH vom 21.04.2004 - Az. XII ZR 251/01 - Kein Elternunterhalt wegen unbilliger Härte,
  • Urteil des BGH vom 14.01.2004 - Az. XII ZR 69/01 - Angemessener Selbstbehalt und Sparquote,
  • Urteil des BGH vom 17.12.2003 - Az. XII ZR 224/00 - Angemessener Selbstbehalt und “verschleierte Schwiegersohnhaftung”,
  • Urteil des BGH vom 15.10.2003 - Az. XII ZR 122/00 - Leistungsfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld
  • Urteil des BGH vom 07.03.2003 - Az. XII ZR 229/00 - Auskunftsanspruch gegen Ehepartner von unterhaltsverpflichteten Kindern,
  • Urteil des BGH vom 23.10.2002 - Az. XII ZR 266/99 - Rechtswahrungsanzeige und Verwirkung.

Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020

Durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe, das Angehörigen-Entlastungsgesetz, hat sich die Elternunterhaltslage für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein wenig entschäft. Denn ab diesem Zeitpunkt werden Kinder pflegebedürftiger Eltern (und auch Eltern von volljährigen Kindern) bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 € in der gesamten Sozialhilfe sowie dem sozialen Entschädigungsrecht von einem Regress ausgeschlossen.

Rückforderung von Schenkungen

Vom eigentlichen Elternunterhalt zu unterscheiden ist die - gleichermaßen häufig anzutreffende - Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt. Es geht dabei um Schenkungen, die der jetzt Bedürftige in der Vergangenheit gemacht hatte. Hier hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz, anders als beim eigentlichen Elternunterhalt, auch keine Erleichterungen oder Verbesserungen bewirkt.

Diese können unter den Voraussetzungen des § 528 BGB (“Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers”) durch den Sozialhilfeträger vom Beschenkten wieder herausverlangt werden, da sie auf ihn gem. § 93 SGB XII übergehen, wenn der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige, die sog. Überleitungsanzeige, bewirkt, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Ob es sich bei dem Beschenkten um einen Familienangehörigen handelt oder nicht, ist unerheblich.

Wenn man zur Rückgabe einer Schenkung aufgefordert wird, sollte man aber nicht vorschnell reagieren. Viele sozialverwaltungsbehördliche Rückforderungsverlangen sind rechtsfehlerhaft. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers ist an viele - rechtlich nicht immer einfach zu beantwortende - Voraussetzungen geknüpft. Beispielsweise muss der Beschenkte noch immer bereichert sein, es darf keine “Entreicherung” i.S.v. § 818 III BGB eingetreten sein, die Schenkung darf nicht länger als zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers zurück liegen, es darf sich nicht um eine sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkung handeln und - was die Sozialverwaltung besonders häufig verkennt - es muss sich um eine “echte” Schenkung (§ 518 ff. BGB) handeln, d.h. der Schenkung darf keine Gegenleistung gegenüberstehen, also z.B. Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegeleistungen. Auch muss immer beachtet werden, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch - anders als der eigentliche Elternunterhaltsanspruch - nicht kraft Gesetzes auf den Sozialhifeträger übergeht, sondern nach Maßgabe des § 93 SGB XII übergeleitet werden muss. Gegen die Überleitung, die in sozialrechtlicher Hinsicht einen Verwaltungsakt darstellt, ist gesondert Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht möglich. Der Rechtsschutz im Bereich sonstiger auf den Sozialhilfeträger übergegangener Ansprüche kann und sollte also immer zweispurig erfolgen: Gegen die Schenkungsrückforderung an sich und gegen die Überleitung.

 

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