Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Berufsschadensausgleich

Wer eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung in bestimmten Fällen auf Antrag Versorgung durch den Staat - man spricht vom sozialen Entschädigungsrecht. Zu den Anspruchsberechtigten zählen beispielsweise die Opfer von Gewalttaten oder Impfgeschädigte. Zu den Versorgungsleistungen zählen insbesondere auch die Beschädigtenrente und der Berufsschadensausgleich.


Rechtslage ab 1.1.2024 - SGB XIV

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Im SGB XIV sind die bislang in verschiedenen Gesetzen normierten Entschädigungsfälle, also Gewalttaten (OEG), nachträgliche Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege (BVG), Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), in einem Gesetz zusammengefasst worden.
Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich finden sich in §§ 89ff. SGB XIV.


Rechtslage bis 31.12.2023 - BVG

Grundrente

Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 und abhängig davon in Höhe von 146,00 - 760,00 €. Der GdS ist in Zehnergraden von 10 - 100 nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist um mindestens 10 höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird (§ 30 Abs. 2 BVG - besondere berufliche Betroffenheit).

Berufsschadensausgleich

Rentenberechtigte Beschädigte, also Personen mit einem GdS von mindestens 30, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten einen Berufsschadensausgleich. Die Einzelheiten des Berufsschadensausgleichs sind in § 30 Abs. 3 - 15 BVG und in der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) geregelt.

Berufsschadensausgleich ist der Nettobetrag des Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit, abzüglich der Ausgleichsrente (§§ 32, 33 BVG) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a BVG).

Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), der der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden. Durchschnittseinkommen ist nach § 3 BSchAV

  • bei Beschädigten ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG),
  • bei Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7 nach der Anlage IV BBesG,
  • bei Beschädigten mit Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 nach der Anlage IV BBesG,
  • bei Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV BBesG, und
  • ei Beschädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV BBesG.

Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung, z.B. im Kindesalter, in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren. Die Eingruppierung in die Bundesbesoldungsordnung A ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5. Bei vermutlichem

  • Abschluss einer Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7 nach der Anlage IV BBesG,
  • Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 nach der Anlage IV BBesG,
  • Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV BBesG, und
  • Hochschulabschluss das das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV BBesG.

Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal nach näherer Maßgabe von § 30 Abs. 8 BVG aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt. Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit und der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbstständigen Tätigkeit und Einnahmen aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit, aber auch Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und Elterngeld.

Berufsschadensausgleich kann für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Betroffene auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Betroffene das 65. Lebensjahr vollendet, beansprucht werden.

Rechtsschutz: Widerspruch und Klage

Rechtsschutz, z.B. wenn ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich durch den Versorgungsträger verneint wird oder nicht ausreichend hoch zuerkannt wird, wird durch Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht realisiert.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.