Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Betriebsprüfung muss nicht teuer werden - Nachforderung um rund 94% reduziert

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) gegenüber einem unserer Mandanten, einem Winzer, eine beträchtliche Nachforderung in Höhe von 22.600,93 Euro erhoben. Im Mittelpunkt stand die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von insgesamt 14 Saisonkräften, die der Mandant in den Jahren 2017 bis 2020 als Erntehelfer beschäftigt hatte.

Erfolgreicher Widerspruch: GdB 50 bei ISM

Viele Betroffene seltener Erkrankungen wie der indolenten systemischen Mastozytose (ISM) erleben es immer wieder: Die körperlichen und seelischen Belastungen sind erheblich, doch der Bescheid des Versorgungsamts wird diesem Ausmaß nicht gerecht. So auch im Fall einer Mandantin unserer Kanzlei, bei der wir im Widerspruchsverfahren vor dem Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus die Erhöhung des GdB von 40 auf 50 erfolgreich durchsetzen konnten.

Tagessatzhöhe 5 Euro - Geldstrafe massiv verringert

Im Strafrecht wird die Geldstrafe regelmäßig in sogenannten Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schwere der Tat, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich hingegen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person (§ 40 Abs. 2 StGB). Dabei gilt: Wer weniger verdient, soll auch weniger zahlen. In einem aktuellen Fall (Amtsgericht Ingolstadt, Beschluss vom 16.04.2025 - Az. 4 Cs 43 Js 17927/23) konnte Rechtsanwalt Mathias Klose für einen einkommensschwachen Mandanten eine erhebliche Reduzierung des Tagessatzes erreichen. Der Student war ursprünglich im Strafbefehl zu 200 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt worden – eine erhebliche Belastung, die seine finanziellen Möglichkeiten deutlich überstieg. Nach Einspruch und eingehender Darlegung seiner Einkommensverhältnisse – konkret: ein monatliches Einkommen von rund 575 Euro – wurde der Tagessatz auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von 5 Euro reduziert. Insgesamt verringerte sich die Geldstrafe so um 9.000 Euro - von 10.000 Euro auf nur noch 1.000 Euro !

Verfahrenseinstellung bei § 184b StGB gegen Geldauflage

Die Strafvorschrift des § 184b StGB – Verbreitung, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Inhalte – gehört zu den schärfsten Normen des deutschen Strafrechts. Bereits der Grundtatbestand in § 184b Abs. 1 Satz 1 sieht Freiheitsstrafen nicht unter sechs Monaten und bis zu zehn Jahren vor. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nach allgemeiner Praxis kaum in Betracht. Die Hürden für eine Anwendung des § 153a StPO – Einstellung gegen Auflagen – sind in diesem Bereich besonders hoch. Umso bemerkenswerter ist ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei.

Verjährung verhindert Nachforderung - erfreuliches Betriebsprüfungsergebnis

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) wurde unsere Mandantin, eine GmbH, mit einer erheblichen Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) konfrontiert. Gegenstand der Prüfung war die Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die nach Auffassung der DRV seit dem 01.01.2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV stand. Daraus folgerte die DRV eine Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bis einschließlich 31.12.2020 und berechnete eine Beitragsschuld in Höhe von insgesamt rund 46.000 Euro.

BA hebt Sperrzeit wieder auf - Erfolg im Widerspruchsverfahren

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosengeld ergibt sich oftmals eine "Sperrzeitproblematik". Denn Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, insbesondere das Arbeitsverhältnis grundlos gelöst hat durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Allerdings - und das Übersehen die Arbeitsagenturen gerne - führt nicht jede Kündigung oder jeder Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeldbezug. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei, in dem mit Erfolg Widerspruch gegen eine Sperrrzeit erhoben wurde.

Das neue SEG: Ratgeber von Mathias Klose jetzt erhältlich

Zum 1. Januar 2025 trat das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft – und mit ihm ein grundlegender Systemwechsel in der sozialen Absicherung von Soldatinnen und Soldaten. Ziel des Gesetzes ist es, gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen von Wehrdienstschäden besser aufzufangen – klarer, moderner und transparenter als bislang. Doch neue Gesetze bringen auch neue Fragen. Welche Leistungen stehen mir zu? Was gilt als „wehrdienstbedingte Schädigung“? Und wie läuft das Verfahren ab? Für alle, die sich mit diesen Fragen befassen müssen oder wollen, ist jetzt ein neuer praxisorientierter Ratgeber von Rechtsanwalt Mathias Klose erschienen:

Kanzlei

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Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

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