Der Vorwurf: Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogenDie Agentur für Arbeit behauptete, meine Mandantin habe vom 25.8.2023 bis 31.8.2023 Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie bis zum 31. August 2023 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Weil meine Mandantin diesen Umstand nicht gemeldet habe, sei die Agentur für Arbeit davon ausgegangen, sie sei bereits ab dem 25. August arbeitslos und dementsprechend leistungsberechtigt gewesen. Das Ergebnis: Arbeitslosengeld sei „zu Unrecht“ gezahlt worden, meine Mandantin habe die Agentur für Arbeit „getäuscht“, und der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sei erfüllt.