Die DRV Schwaben hat im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV gegen unsere Mandantin, die Z GmbH, zunächst eine Nachforderung in Höhe von 86.284,95 € festgesetzt. Begründung: Der hälftig beteiligte Gesellschafter Herr N. (50 % / 50 % mit Herrn D.) sei im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023 als mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt gewesen. Ausschlaggebend sollte nach Auffassung der DRV sein, dass Herr N. zwar per Geschäftsführervertrag zum Geschäftsführer bestellt worden war, seine Eintragung ins Handelsregister aber „aus nicht mehr aufklärbaren Gründen“ unterblieben sei. Daraus leitete die DRV ab: Für die statusrechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich – erst dann „manifestiere“ sich der Wille rechtlich anerkennbar.
Gegen diese Bewertung haben wir für die Z GmbH Widerspruch eingelegt – mit Erfolg: