Gegen unsere Mandantin wurde nach einem Verkehrsunfall in Straubing im April dieses Jahres wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Staatsanwaltschaft Regensburg - Zweigstelle Straubing (Az. 706 Js 17641/24) ermittelt, nachdem der Unfallgegner eine entsprechende Anzeige erstattet hatte.
Gemäß § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 2 StGB) .Auch ein Fahrverbot (§ 44 StGB), das die Betrooffenen oft härter trifft als die eigentlich Strafe, droht im Falle einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort regelmäßig, im Einzelfall sogar eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 StGB). Ein unerlaubtes Entfernen, gemeinhin auch "Unfallflucht" genannt, kann also ganz erhebliche strafrechtliche Folgen haben, so dass es gilt, sich gegen einen solchen Vorwurf von Anfang an fachgerecht zu verteidigen. Die Verteidigung unserer Mandantin durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose war erfolgreich.