Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Wichtiges Urteil: BayLSG - 24.07.24 - L 16 BA 27/23

Nicht aus unserer Kanzlei, aber von enormer praktischer Bedeutung für alle Saisonarbeitskräfte und Betriebe, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen ist das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.07.2024 (Aktenzeichen L 16 BA 27/23), das Sie bei uns im Volltext finden: Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am 24. Juli 2024 für Recht erkannt:

Erwerbsminderungsrente auch mit Wohnsitz im Ausland – erfolgreicher Widerspruch

Viele Menschen wissen nicht, dass sie auch dann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus Deutschland haben können, wenn sie im Ausland leben. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt, dass sich eine genaue Prüfung und ein Widerspruch gegen eine Ablehnung lohnen können. Unser Mandant, wohnhaft in Tschechien, hatte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd lehnte diesen jedoch zunächst ab. Nach unserer rechtlichen Überprüfung legten wir am 8. Februar 2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Januar 2024 ein – mit Erfolg.

Wenn die DRV die Rente ablehnt – Der Gang zum Sozialgericht lohnt!

Wenn es nach der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geht, sind Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen offenbar oft erstaunlich fit für den Arbeitsmarkt. So auch im Fall unserer Mandantin, die seit vielen Jahren unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und schweren Depressionen leidet. Eine Krankheitshistorie, die geprägt ist von langwierigen Klinik- und Reha-Aufenthalten, intensiven Psychotherapien und medikamentöser Behandlung. Ein normales Berufsleben? Unmöglich. Studium? Musste sie abbrechen. Ausbildung? Ebenfalls gescheitert – nicht aus mangelndem Willen, sondern weil die Krankheit ihr immer wieder die Beine wegzog.  Trotz dieser offensichtlichen Einschränkungen lehnte die DRV im Jahr 2023 ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab.

Erfolgreich verteidigt: AÜG-Verfahren eingestellt

Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 16 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) sind oft Annexverfahren zu Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Obwohl es sich "nur" um Ordnungswidrigkeiten handelt, sollten die Verfahren aber dennoch nicht vernachlässigt werden, denn es drohen Geldbußen bis zu 500.000,- €.  Auch gegen unseren Mandanten wurde zunächst wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ermittelt. Daran anschließend wurde ihm dann vorgeworfen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AÜG begangen zu haben, also vorsätzlich oder fahrlässig einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlassen zu haben. Das Bußgeldverfahren bleibt für unseren Mandanten erfreulicherweise aber ohne Konsequenzen.

Widerspruch alleine reicht nicht - AdV nicht vergessen!

Ein aktueller Fall aus meiner Kanzlei zeigt erneut eine Problematik, die sich in der Praxis regelmäßig stellt: Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie trotz des Widerspruchs dazu verpflichtet sind, die im Bescheid festgesetzten Beträge zunächst zu begleichen, sofern keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Sozialgerichtliches Mastozytose-Gutachten: GdB 50

Die Anerkennung eines angemessenen Grads der Behinderung (GdB) ist für viele Betroffene von großer Bedeutung, da sie mit weitreichenden rechtlichen Vorteilen verbunden ist. Dennoch erleben wir in der anwaltlichen Praxis häufig, dass Anträge von den Versorgungsbehörden nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und zu niedrig bewertet werden, gerade wenn es um seltenere Erkrankungen geht, etwa um die systemische Mastozytose. Ein aktueller Fall aus uznserer Kanzlei vor dem Sozialgericht (SG) Detmold zeigt exemplarisch, dass eine gerichtliche Überprüfung in solchen Fällen lohnenswert ist.

Erfolgreiche Verteidigung: Milde Strafe in Prozess um vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge

Wenn der Vorwurf schwer wiegt, drohen schwerwiegende Konsequenzen. Unser Mandant sah sich nach einer Betriebsprüfung einer Anklage wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ausgesetzt – Beiträge in Höhe von 496.222,32 €. Bei solchen Beträgen steht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum. Zudem drohte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von ebenfalls 496.222,32 €, die den wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte. Doch jedes Verfahren hat seine Details, und diese können entscheidend sein. Im Verfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 6 KLs 603 Js 29067/21) haben wir nachgewiesen, dass unser Mandant nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe war. Das ist juristisch für die Strafzumessung von großer Bedeutung. Auch wurde gezeigt, dass er weder Zugriff auf die ersparten Sozialversicherungsaufwendungen hatte noch eigenständig darüber verfügte.

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