
Erfolgreich verteidigt: AÜG-Verfahren eingestellt
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 16 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) sind oft Annexverfahren zu Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Obwohl es sich "nur" um Ordnungswidrigkeiten handelt, sollten die Verfahren aber dennoch nicht vernachlässigt werden, denn es drohen Geldbußen bis zu 500.000,- €.
Auch gegen unseren Mandanten wurde zunächst wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ermittelt. Daran anschließend wurde ihm dann vorgeworfen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AÜG begangen zu haben, also vorsätzlich oder fahrlässig einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlassen zu haben. Das Bußgeldverfahren bleibt für unseren Mandanten erfreulicherweise aber ohne Konsequenzen.
Das vom HZA Regensburg geführte Verfahren wurde eingestellt.