Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Wichtiges Urteil: BayLSG - 24.07.24 - L 16 BA 27/23

Nicht aus unserer Kanzlei, aber von enormer praktischer Bedeutung für alle Saisonarbeitskräfte und Betriebe, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen ist das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.07.2024 (Aktenzeichen L 16 BA 27/23), das Sie bei uns im Volltext finden:

Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München
am 24. Juli 2024
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. März 2023 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 abgewiesen wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 wird auch bezüglich der Nachforderung für die Beigeladenen zu 3, 4, 6 bis 8 und für den Beigeladenen zu 5 für die Monate April und Mai 2017 sowie den Beigeladenen zu 9 für die Monate Mai und Juni 2015 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3 bis 9 war nach den schriftlichen Arbeitsverträgen auf maximal 70 Arbeitstage begrenzt. Sie erhielten einen Stundenlohn, der zwischen 7,40 € und 8,84 € lag. Das monatliche Arbeitsentgelt betrug grundsätzlich mehr als 450 € (Ausnahmen: Beigeladener zu 9 im Monat April 2015: 329,30 € und Beigeladener zu 5 im Monat Juni 2017: 180,60 €).
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages unterschrieben die Beigeladenen zu 3 bis 9 den in deutscher und rumänischer Sprache abgefassten, von der Beklagten zur Verfügung gestellten „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer“. Die Fragebögen waren maschinell vorausgefüllt und von der Heimatgemeinde der Beigeladenen zu 3 bis 9 gestempelt. Die Fragen: „Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis?“, „Üben Sie in Rumänien eine selbständige Tätigkeit aus? „Sind Sie in Rumänien arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet?“, „Besuchen Sie zur Zeit eine Schule, Hochschule, Universität oder eine andere Bildungseinrichtung?“ und „Beziehen Sie eine Rente in Rumänien?“ verneinten sie. Die Frage „Sind Sie Haus-frau/Hausmann?“ bejahten die Beigeladenen zu 3 bis 9. Nach dem Fragebogen war diese Frage nur zu beantworten, wenn sämtliche vorstehenden Fragen mit Nein beantwortet worden seien. Es wurden jeweils keine Angaben zu den Fragen gemacht, seit wann bei den Beigeladenen zu 3 bis 9 die Hausmanneigenschaft vorliege und wovon in Rumänien der Lebensunterhalt bestritten werde... Weiterlesen: Bayer. LSG, 24.07.2024 - L 16 BA 27/23.

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