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Höherer Eingliederungszuschuss - Arbeitsagentur muss Ermessen neu überdenken

In einem aktuellen Fall konnte unsere Kanzlei erfolgreich Widerspruch gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Bochum einlegen, in dem ein Eingliederungszuschuss von lediglich 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten bewilligt worden war. Ergebnis: Die Förderung wurde mit Änderungsbescheid vom 5. Juni 2025 (052 -Abl-Nr. 351/1115/24) auf 50 Prozent monatlich erhöht. Ein beachtlicher Schritt in Richtung fairer Förderung und gesetzeskonformer Ermessensausübung.

Doch worum geht es bei diesem Zuschuss eigentlich?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nach § 88 SGB III dann einen sogenannten Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einstellen, deren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt aufgrund persönlicher Merkmale erschwert ist. Solche Vermittlungshemmnisse können unter anderem fehlende Sprachkenntnisse, gesundheitliche Einschränkungen, ein höheres Lebensalter oder ein hoher Einarbeitungsbedarf sein. Das Gesetz sieht in § 89 SGB III vor, dass dieser Zuschuss bis zu 50 Prozent des Bruttogehalts betragen und für maximal zwölf Monate gewährt werden kann.

Die Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung trifft die Arbeitsagentur – allerdings nicht nach Gutdünken. Das sogenannte Ermessen muss sich am Zweck der gesetzlichen Regelung orientieren. Außerdem muss im Bescheid nachvollziehbar dargelegt werden, welche Kriterien bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben. Genau hier lag im vorliegenden Fall das Problem.

Unsere Mandantin hatte einen Arbeitnehmer eingestellt, der über keine branchenspezifische Berufserfahrung verfügte, erhebliche sprachliche Defizite aufwies und in eine Vielzahl technischer Aufgaben eingearbeitet werden musste. Die Agentur bewilligte dennoch nur 30 Prozent Zuschuss für drei Monate – ohne nachvollziehbare Begründung.

Diese Entscheidung war aus mehreren Gründen rechtswidrig.

Zum einen fehlte es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Der Bescheid ließ völlig offen, welche Aspekte bei der Entscheidung herangezogen wurden. Damit wurde gegen die Begründungspflicht aus § 35 SGB X verstoßen. Zum anderen war die angenommene Dauer der Minderleistung unrealistisch. Wenn jemand keine einschlägige Berufserfahrung mitbringt, sprachlich eingeschränkt ist und Kundengespräche ebenso wie technisch komplexe Tätigkeiten bewältigen soll, ist eine Einarbeitungszeit von drei Monaten schlichtweg nicht ausreichend.

Nach unserer Argumentation ist die Behörde verpflichtet, sich bei ihrer Ermessensausübung am Zweck der Förderung zu orientieren: dem Ausgleich der Minderleistung, um eine nachhaltige Eingliederung zu ermöglichen. Diese Pflicht wurde im ursprünglichen Bescheid nicht erfüllt.

Der Widerspruch hatte Erfolg. Die Bundesagentur für Arbeit erkannte die Argumentation an und erhöhte die Förderung auf 50 Prozent monatlich.

Was lässt sich daraus schließen?

Der Eingliederungszuschuss ist kein freiwilliger Bonus, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Eingliederung von Menschen mit erschwerten Vermittlungsvoraussetzungen. Wird die Förderung zu niedrig oder zu kurz bemessen – oder fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung –, lohnt es sich, juristisch nachzuhaken.

Sie haben Fragen zur Antragstellung oder zur Erfolgsaussicht eines Widerspruchs? Wir beraten Sie gerne.

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