Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung bezeichnet die Konstellation, dass der Arbeitgeber den mit dem Mitarbeiter bestehenden Arbeitsvertrag zwar kündigt, zugleich aber den Abschluss eines neuen, geänderten Arbeitsvertrag anbietet.
In der Regel erfolgt eine Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen. Und zwar aus solchen betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber nicht mehr einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts regeln kann, er vielmehr auf die Mitwirkung seines Mitarbeiters angewiesen ist.
Voraussetzungen
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Änderungskündigung wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen des Arbeitsverhältnisses vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
Im Rahmen des Kündigungsschutzrechts ist insoweit zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Änderungskündigung grundsätzlich auch nicht gerechtfertigt.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung erhalten hat, hat die Möglichkeit, diese Änderungskündigung “unter Vorbehalt” anzunehmen (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Das bedeutet, der Arbeitnehmer nimmt die geänderten Arbeitsbedingungen nur für den Fall an, dass die Änderungskündigung wirksam ist. Gleichzeitig wird Kündigungsschutzklage erhoben mit dem Ziel, vom Arbeitsgericht prüfen zu lassen, ob die Änderungskündigung auch wirklich wirksam ist. Ist dies der Fall, arbeitet der Arbeitnehmer zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiter. Ist dies nicht der Fall, gelten die ursprünglichen, nicht geänderten Vertragsbedingungen weiter.
Daneben kann der Gekündigte das Änderungsangebot natürlich auch nicht annehmen, sondern ohne Weiteres Kündigungsschutzklage erheben, mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sollte sich in diesem Fall die Wirksamkeit der Kündigung herausstellen, ist das Arbeitsverhältnis jedoch beendet, auf das Änderungsangebot kann dann nicht mehr zurückgegriffen werden.
Rechtsschutz
Auch gegen eine Änderungskündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 S. 1 KSchG), ansonsten wird gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).
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