Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Arbeitsrecht (Archiv 2016)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Arbeitsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Netzwerken

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht u.a. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Zu solchen technischen Einrichtungen zählt auch der Auftritt des Arbeitgebers bei Facebook, wenn der Arbeitgeber dort ermöglicht, Postings zu veröffentlichen, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen (Bundesarbeitsgericht, 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15).

(27.12.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Lohnanspruch für Schwangere ab dem ersten Arbeitstag

Besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG), kann die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber nach § 11 MuSchG die Lohnzahlung verlangen, ohne einen Tag tatsächlich gearbeitet zu haben (LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016, Az. 9 Sa 917/16).

(27.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Betäubungsmittelkonsums

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB  rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor Arbeitszeit, also im privaten Bereich, oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde Bundesarbeitsgericht, 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15).

(24.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Starre Betriebsrentenabschläge stellen keine Benachteiligung wegen Behinderung dar

Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme einer Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge (hier: 0,4 % bei Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres) vor, liegt darin keine unerlaubte mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung nach dem AGG (BAG, 13.10.2016, Az. 3 AZR 439/15).

(19.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Neuformulierung von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen

Für Klauseln in Arbeitsverträgen gelten in aller Regel die rechtlichen Vorschriften für allgemeine Geschäftsbedingung (§§ 305 ff. BGB) und können daher bei Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam sein. Üblicherweise findet sich in Arbeitsverträgen eine ein- oder zweistufige Ausschlussfrist innerhalb derer der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen muss. Bislang wurde häufig in Arbeitsverträgen formuliert, dass die Geltendmachung „schriftlich“ erfolgen müsse oder die Geltendmachung der „Schriftform“ bedürfe, also zumindest eine eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 BGB) erforderlich ist. Für ab dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge ist eine solche Schriftformvereinbarung bei Ausschlussfristen aber nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts  nicht mehr möglich, sondern nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in AGB  eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden an eine strengere Form als die Textform, unwirksam. Anders als bei der Schriftform ist bei der Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht notwendig. Wird auch in Arbeitsverträgen ab Oktober 2016 im Rahmen von Ausschlussfristen die Schriftform vereinbart, ist diese Vereinbarung unwirksam mit der Folge, dass die gesetzliche Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt.

(11.10.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach der Richtlinie Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der ArbeitszeitgestaltungAnspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, 20.07.2016, Az. C-341/15).

(22.07.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Entgeltfortzahlung während ambulanter Reha

Gesetzlich Krankenversicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat (BAG, 25.05.2016, Az. 5 AZR 298/15).

(12.07.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Elternzeit muss schriftlich beantragt werden

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert aber die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Es muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht (BAG, 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15).

(13.05.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

Ist die Kündigung eines Schwerbehinderten aus personenbedingten Gründen bereits vor Klageerhebung durch das Arbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden und besteht das Arbeitsverhältnis nach wie vor fort, ist nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die Zustimmungsentscheidung hat sich in diesem Fall auf andere Weise erledigt, weil ihr Regelungsobjekt - die Kündigung - weggefallen ist. Es besteht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Eine solche ist auszuschließen, wenn eine erneute Kündigung des Schwerbehinderten aus personenbedingten Gründen nicht beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wenn einem erneuten Zustimmungsverfahren ein neuer und veränderter Lebenssachverhalt zugrunde liegen wird, der zunächst im Wege der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln und über den im Rahmen der obliegenden Ermessensentscheidung zu entscheiden wäre (VG Stade, 30.03.2016, Az. 4 A 687/15).

(18.04.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen unterliegt nicht der Mitbestimmung (BAG, 22.03.2016, Az. 1 ABR 14/14).

(25.03.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Arbeitgeber darf den Browserverlauf kontrollieren

Häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsgebern ist die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. Die unberechtigte Internetnutzung kann dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kündigung geben. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Verlauf (Chronik) des Browsers des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 14.01.2016, Az.  5 Sa 657/15).

(25.02.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Ausschluss von Sozialplanabfindung

Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, nicht solche ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen (Bundesarbeitsgericht, 08.12.2015, Az. 1 AZR 595/14; PM 61/15).

(05.02.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Handynutzung am Arbeitsplatz

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Ein generelles Verbot der Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig nach dieser Vorschrift (Arbeitsgericht München, 18.11.2015 ,  Az. 9 BVGa 52/15).

(26.01.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Arbeitsrecht - "Junior Consultant" keine Diskriminierung wegen des Alters

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 S. 1 AGG). Die Bezeichnungen "Junior Consultant" in der Überschrift und "Berufsanfänger" im Profil einer Stellenanzeige sind je für sich und zusammen keine Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters; "Junior Consultant" ist ein altersunabhängiger betriebshierarchischer Begriff (LArbG Baden-Württemberg, 19.11.2015, Az. 6 Sa 68/14).

(12.01.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

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