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Berufsausbildung

Die rechtliche Ausgestaltung der Berufsausbildung folgt im Wesentlichen den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Das Ausbildungsverhältnis ist kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, es gelten verschiedene Besonderheiten, insbesondere der Kündigungsschutz des § 22  (BBiG) oder die höchstens vier Monate dauernde Probezeit (§ 20 S. 2 BBiG).

Zunächst unterscheidet sich die Berufsausbildung von einer “normalen Tätigkeit” schon dadurch, dass zwischen Ausbilder und Auszubildendem ein Ausbildungsziel vereinbart wird, also das Erlernen eines bestimmten - in der Regel staatlich anerkannten - Ausbildungsberufs. Ein “normaler” Arbeitnehmer hingegen vereinbart mit seinem Arbeitgeber schlicht die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung.

Auch sind Berufsausbildungsverhältnisse befristet durch das Ausbildungsziel, regelmäßig auf zwei bis drei Jahre, während ein “normales” Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur ausnahmsweise befristet werden kann.

Auszubildende haben Anspruch auf eine “angemessene” Vergütung, die mindestens jährlich ansteigt. Die Unterschiede bei dem, was “angemessen” ist, sind natürlich von Ausbildungsberuf zu Ausbildungsberuf und Region zu Region immens.

Auszubildende sind - anders als “normale” Arbeitnehmer - verpflichtet, den Berufsschulunterricht zu besuchen und an den diesbezüglichen Prüfungen teilzunehmen.

Lösen Ausbilder oder Auszubildender das Ausbildungsverhältnis vorzeitig und hat die andere Person die Auflösung verschuldet, so kann Schadensersatz verlangt werden. Dies gilt jedoch nur innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 23 BBiG).

Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber dem Auszubildenden nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 22 II Nr. 1 BBiG). Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen (Nr. 2). Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und muss - anders als bei herkömmlichen Arbeitsverhältnissen - den Kündigungsgrund angeben (§ 22 III BBiG).

 

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