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Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger, eine neue natürliche oder juristische Person als Betriebsinhaber (Arbeitgeber), die wirtschaftliche Einheit “Betrieb” bzw. einen Betriebsteil unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Es muss sich im Wesentlichen um den Fortbestand der organisatorischen Einheit Betrieb/Betriebsteil handeln. Die Betriebsidentität muss gewahrt werden.

Wann dies genau der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Betriebsübergang kann auch schon dann vorliegen, wenn nur einzelne Betriebsmittel auf einen neuen Inhaber übergehen, etwa wichtige Maschinen oder Patente. Es sind aber immer alle Umstände zu berücksichtigen, die die Beurteilung zulassen, ob eine “organisierte Gesamtheit” übergegangen ist oder nicht, zum Beispiel die Ähnlichkeit der neuen Betriebstätigkeit zur bisherigen Betriebstätigkeit, die Weiterbeschäftigung von großen Teilen der bisherigen Arbeitnehmerschaft oder die Übernahme der Kunden- und Lieferbeziehungen.

Folge eines Betriebsübergang ist grundsätzlich, dass die Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Betriebsinhaber übergehen (§ 613a I 1 BGB), d.h. insbesondere dass die bisherigen Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regelmäßig unverändert weiter gelten.

Die Kündigung durch den alten und den neuen Betriebsinhaber aus Anlass des Betriebsübergangs selbst ist ausgeschlossen (§ 613a IV 1 BGB).

Ein Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen (§ 613a VI BGB). Dann geht sein Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber über, sondern er bleibt Arbeitnehmer des bisherigen Arbeitgebers. Folge ist dann aber regelmäßig die betriebsbedingte Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber. Diese ist dann auch grundsätzlich zulässig, da sie nicht anlässlich des Betriebsübergangs erfolgt (§ 613a IV 1 BGB), sondern anlässlich des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang.

 

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