Ferienjobs
In den Schulferien zu arbeiten ist für viele Schüler eine willkommene Gelegenheit, um erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln und - natürlich auch - um eigenes Geld zu verdienen. Viele Arbeitgebern sind Ferienjobber ebenfalls sehr willkommen, beispielsweise um das urlaubsbedingte Fehlen von festangestellten Mitarbeitern oder einen zeitweilig erhöhten Arbeitsaufwand relativ kostengünstig kompensieren zu können.
Für die Beschäftigung von Ferienarbeitern gelten aber einige wichtige gesetzliche Besonderheiten für die Beschäftigung von Kindern (Kinder sind noch nicht 15 Jahre alt) und Jugendlichen (Jugendliche sind 15, aber noch nicht 18 Jahre alt; Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden rechtlich wie Kinder behandelt) in Ferienjobs. Die wichtigsten Besonderheiten ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG):
Die Beschäftigung von Kindern ist in der Regel verboten. Ausnahmsweise können auch Kinder bis zu zwei bzw. drei Stunden täglich in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten beschäftigt werden, u.a. wenn ihre Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung nicht negativ beeinflusst wird und es sich um eine leichte, für Kinder geeignete Tätigkeit handelt (§ 5 JArbSchG). Ausnahmsweise zulässige und leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten sind beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, die Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Einkaufstätigkeiten, Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Versorgung von Tieren und Haustieren (vgl. § 2 der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV).
Das Verbot gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr (§ 5 Abs. 4 S. 1 JArbSchG), also für maximal 20 Arbeitstage.
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen in einem Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden und außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (vgl. § 8 JArbSchG). Ihnen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden; die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. An Samstagen dürfen Jugendliche nur ausnahmsweise beschäftigt werden, etwa in Krankenhäusern, Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk, im Verkehrswesen, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, im ärztlichen Notdienst oder in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge (vgl. § 16 JArbSchG). Dasselbe gilt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, wobei die Ausnahmen nochmals weniger sind als bei der Beschäftigung an Samstagen (§§ 17, 18 JArbSchG).
Auch die Art der Arbeiten, die von jugendlichen Ferienjobbern ausgeführt werden, ist begrenzt. Unzulässig ist die Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 JArbSchG), beispielsweise Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind oder Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird. Unzulässig ist darüberhinaus auch die Verrichtung von Akkordarbeit sowie in aller Regel die Arbeit unter Tage (§§ 23, 24 JArbSchG).
Verstöße gegen die Vorgaben des JArbSchG können nach § 58 JArbSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € oder gar als Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Ferienjobs sind sozialversicherungsrechtlich aufgrund ihrer Begrenzung auf die Ferienzeit normalerweise als geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV - “Zeitgeringfügigkeit”) anzusehen, da die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
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