Probezeit
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann durch den Arbeitgeber in der Regel mit einer (Mindest-) Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Gilt das Kündigungsschutzgesetz für das Arbeitsverhältnis ist zudem ein Kündigungsgrund erforderlich. Ein Berufsausbildungsverhältnis kann in der Regel überhaupt nicht ordentlich durch den Ausbilder gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG). In Arbeitsverträgen und Ausbildungsverträgen wird zumeist eine Probezeit vereinbart. Sinn der Probezeit ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die grundsätzliche Geeignetheit des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis bzw. eines Auszubildenden für das Ausbildungsverhältnis zu überprüfen und sich im Falle der Ungeeignetheit - ausnahmsweise - wieder leichter vom Vertrag durch ordentliche Kündigung lösen zu können, insbesondere aufgrund kurzer Kündigungsfristen oder aufgrund des Verzichts auf das Erfordernis eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes.
Bei Arbeitsverträgen darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ausnahmsweise, wenn ein Tarifvertrag dies erlaubt, kann auch eine kürzere Kündigungsfrist währen der Probezeit vereinbart werden. So bestimmt beispielsweise der Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland in § 3.1 MRTV eine Kündigungsfrist von nur 4 Tagen in der Probezeit.
Bei Ausbildungsverträgen beträgt die obligatorische Probezeit - anders als bei Arbeitsverhältnissen - mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 S. 2 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss aber stets schriftlich erfolgen.
Entscheidend dafür, ob es sich noch um eine “Probezeitkündigung” handelt, ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht der des Kündigungstermins. Gilt also beispielsweise die Höchstdauer der Probezeit von sechs Monaten nach § 622 Abs. 3 BGB), kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am letzten Tag des sechsmonatigen Probezeitraums mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Auch wenn gegen eine Probezeitkündigung vorgegangen werden soll, muss dies innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht geschehen. Erlaubt es die finanzielle Situation des bereits in der Probezeit wieder gekündigten Mitarbeiters nicht, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.