Teilzeitarbeit
Die Regelungen zur Teilzeitarbeit finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Teilzeitarbeit zu fördern (§ 6 TzBfG).
Anspruch auf Arbeitszeitverringerung
Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb arbeiten, grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 I TzBfG), also im Prinzip einen „Anspruch auf Teilzeitarbeit“. Freilich besteht dieser Anspruch nur, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 IV 1 TzBfG). Das Entgegenstehen betrieblicher Gründe muss der Arbeitgeber darlegen. Er muss dabei vor allem darlegen, warum betriebsbedingt ausschließlich eine Vollzeitbeschäftigung in Frage kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wird insoweit in zwei Stufen geprüft: In der ersten Stufe ist zu prüfen, welches Organisationskonzept der Arbeitszeitverringerung entgegenstehen soll. Nach Feststellung des Organisationskonzeptes des Arbeitgebers ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob dieses Konzept dem Arbeitszeitverlangen auch tatsächlich entgegensteht. Diese 2-Stufen-Prüfung wird sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst im Rahmen des BAT bzw. TVöD angewendet.
Verlängerung der Arbeitszeit
Im umgekehrten Fall, also wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine Verlängerung der Arbeitszeit wünscht, hat dieser einen grundsätzlichen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes (§ 9 TzBfG).
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