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Weisungsrecht des Arbeitgebers


Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers findet seine Rechtsgrundlage in § 106 Gewerbeordnung (GewO) und besagt – vereinfacht ausgedrückt – dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen des arbeitsvertraglichen Umfangs anweisen kann, sofern eine andere Regelung, z.B. durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, fehlt.

Der Arbeitgeber kann - in Ermangelung einer anderen Regelung - insbesondere Weisungen hinsichtlich Inhalt, Zeit und Ort der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung sowie dessen Verhalten im Betrieb erteilen. Dabei sind aber auch die Interessen des Arbeitgebers grundsätzlich zu berücksichtigen. Besondere praktische Bedeutsamkeit erlangt das Direktionsrecht des Arbeitgebers oftmals im Zusammenhang mit der Versetzung eines Mitarbeiters, da eine vertragliche Versetzungsklausel oftmals fehlt oder rechtlich unwirksam ist.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers greift daher nicht, wenn er beispielsweise mit einem Arbeitnehmer eine neue Arbeitszeit vereinbaren möchte, im Arbeitsvertrag jedoch schon eine bestimmte Arbeitszeit festgeschrieben ist.

Beruft sich der Arbeitgeber bei einer bestimmten Anordnung oder Maßnahme auf sein Direktionsrecht und ist der Mitarbeiter damit nicht einverstanden, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen und die Unwirksamkeit des Maßnahme bzw. der Anordnung feststellen zu lassen. Auch hier bestehen für den Betroffenen mithin effektive Rechtsschutzmöglichkeiten.

Dieselbe Möglichkeit steht natürlich auch dem Arbeitgeber offen, wenn der Mitarbeiter seiner Weisung keine Folge leistet. Ist die Weisung rechtmäßig und befolgt sie der Mitarbeiter nicht, verhält sich der Mitarbeiter also rechtswidrig, kann der Arbeitgeber - neben der Anrufung des Arbeitsgerichts - den Mitarbeiter auch abmahnen und gegebenenfalls kündigen.



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