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Wettbewerbsverbot

In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, die es dem Beschäftigten untersagen, in einem bestimmten Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Umkreis des Arbeitgebers eine (selbständige) Tätigkeit aufzunehmen - ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird meist eine erhebliche Vertragsstrafe vereinbart.

Das Wettbewerbsverbot ist gesetzlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 74 ff. HGB) gelten die Bestimmungen zwar nur für “Handlungsgehilfen”, nach der unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten die Bestimmungen jedoch insbesondere auch für Arbeitnehmer.

Die vertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist grundsätzlich zulässig. Bestimmte gesetzliche Vorgaben müssen jedoch eingehalten werden, ansonsten ist das Wettbewerbsverbot nicht wirksam.

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Vereinbarung genügt nicht; das Schriftstück, mit dem ein solches Verbot geschlossen wird, muss dem Betroffenen ausgehändigt werden.

Für die Dauer des Wettbewerbsverbot ist dem Betroffenen eine Karenzentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung muss dabei mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen. Vereinbart beispielsweise ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot von einem Jahr und verdiente der Arbeitnehmer davor € 40.000 brutto/Jahr, muss er als Karenzentschädigung mindestens € 20.000 erhalten.

Die Dauer des Verbots darf höchstens zwei Jahre betragen und muss ein “berechtigtes geschäftliches Interesse” schützen; auch darf das berufliche Fortkommen des Betroffenen nicht “unbillig erschwert” werden.

Für den Fall, dass sich der “Handlungsgehilfe” nicht an das vereinbarte Wettbewerbsverbot hält, kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Ist die vereinbarte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie gerichtlich heruntergesetzt werden.

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