Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Bitte beachten Sie, dass wir aus Kapazitätsgründen vorläufig keine Mandate im Bereich des PfelegeVG übernehmen können. Besitzstandspflegegeld

Das eigentliche, aktuelle Pflegegeld ist in § 37 SGB XI gesetzlich geregelt. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5  anstelle der häuslichen Pflegehilfe bei ihrer Pflegekasse ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB XI voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das SGB XI ist am 01.01.1995 in Kraft getreten.

Unter bestimmten Umständen kann aber auch weiterhin Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, sog. Besitzstandspflegegeld, nach Art. 51 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) beansprucht werden: Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe (SGB XII) nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 3 - 5 PflegeVG.

Bei Festsetzung der Leistung von Besitzstandspflegegeld sind die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 BSHG und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des BSHG zugrunde zu legen; im übrigen sind die geltenden Vorschriften des SGB XII anzuwenden. Die Leistung mindert sich um den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, den Wert der Sachleistung nach § 36 SGB XI, den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 SGB XI, den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a BSHG und die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 S. 2 des BSHG. Der Anspruch ruht für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung und entfällt, wenn die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung zwölf Monate übersteigt oder es zum Wegfall der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit kommt. Der nur zeitweilige Wegfall der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt aber nicht zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs auf Besitzstandspflegegeld.

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