Blindengeld (Bayern)
Blinde und taubblinde Menschen erhalten zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dies vorsieht. Geregelt ist das Blindengeld in Bayern im Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG).
Anspruchsvoraussetzungen
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (§ 7 Abs. 2 S. 1 BayBlindG). Als blind gelten darüber hinaus aber auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt (§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BayBlindG) und Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1, also deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (2 %) beträgt, gleichzuachten sind (§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BayBlindG). Eine Störung des Sehvermögens nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BayBlindG kann auch zerebral bedingt sein. Es muss sich nicht um eine spezifische Sehstörung handeln. Im Falle zerebraler Störungen ist zu prüfen, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. die optische Reizaufnahme und Verarbeitung unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen. Einem Blindengeldanspruch nach dem BayBlindG steht also nicht entgegen, dass nicht der eigentliche Sehvorgang betroffen, sondern die Verminderung bzw. Aufhebung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit durch eine allgemeine zerebrale Beeinträchtigung des sehbehinderten Menschen verursacht ist etwa bedingt durch eine schwere Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörung.
Taubblind ist ein blinder Mensch im Sinn von § 7 Abs. Abs. 2 BayBlindG mit vollständigem Hörverlust oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, die bei einem Hörverlust von mindestens 80 % vorliegt.
Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen von bis zu sechs Monaten Dauer bleiben außer Betracht.
Anspruchshöhe und -dauer
Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 % des sich jeweils aus § 72 Abs. 2 SGB XII (Blindenhilfe nach dem Sozialhilferecht) für Volljährige ergebenden Betrags gezahlt, derzeit 579 €. Taubblinde Menschen erhalten ein Blindengeld in Höhe des doppelten Betrags, also 1.158 €. Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats; das Blindengeld wird monatlich im voraus gezahlt. Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Anspruchseinschränkungen
Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit oder Taubblindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, z.B. OEG, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge sowie nach einer entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift wegen Blindheit oder Taubblindheit erhalten.
Leistungen nach dem Pflegeversicherungsrecht (SGB XI oder aus einer privaten Pflegeversicherung) bei häuslicher Pflege werden auf das Blindengeld abhängig vom Pflegegrad angerechnet. Auch andere Leistungen, die blinde oder taubblinde Menschen zum Ausgleich der blindheits- oder taubblindheitsbedingten Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet
Zuständige Behörde
Zuständig für den Vollzug des BayBlindG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). In der Oberpfalz beispielsweise das ZBFS Region Oberpfalz, Landshuter Str. 55, 93053 Regensburg, in Niederbayern das ZBFS Region Niederbayern, Friedhofstraße 7, 84028 Landshut oder in Oberbayern das ZBFS Region Oberbayern, Bayerstr. 32, 80335 München.
Rechtsschutz
Gegen negative Bescheide im Blindengeldrecht, insbesondere gegen die Ablehnung eines Blindengeldantrags kann zunächst Widerspruch erhoben werden und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht.
Ähnliche Regelungen
Ähnliche Regelungen wie das Bayerische Blindengeldgesetz existieren auch außerhalb Bayerns, z.B. in Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG), in Niedersachsen mit dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND), in Baden-Württemberg mit den Gesetz über die Landesblindenhilfe (BliHG) oder in Hessen mit dem Gesetz über das Landesblindengeld (LBliGG).
Wie bereits oben erwähnt, besteht bundeslandunabhängig die Möglichkeit, (ergänzend) Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Anspruch zu nehmen: Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.