Berufsunfähigkeitsversicherung
Bitte beachten Sie: Aus Kapazitätsgründen können wir derzeit keine neuen Mandante im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übernehmen. Sobald es unsere Kapazitäten wieder zulassen, werden wir auch insoweit wieder Mandate übernehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ein bedeutsamer Baustein der sozialen Absicherung ist für viele Berufstätige die in §§ 172 ff. VVG geregelte private Berufsunfähigkeitsversicherung oder einfach BU-Versicherung.
Die Bedeutung resultiert insbesondere daraus, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für viele Versicherte, insbesondere jüngere Versicherte, das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht mehr abdecken bzw. die Leistungen der im SGB VI geregelten gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausreichend sind. Für einzelne Berufsgruppen, etwa im Bereich der Freiberufler oder der Selbständigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, stellt der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oft die einzige Möglichkeit der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit dar.
Berufsunfähig ist grundsätzlich, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit, eine sog. Verweisungstätigkeit, ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente.
Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Das Anerkenntnis darf nur einmal befristet werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
Streitigkeiten mit dem Versicherungsunternehmen ergeben sich für Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls häufig darüber, ob die medizinischen Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit vorliegen, also ob der bisherige Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, ob der Versicherte - abstrakt oder konkret - auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann oder, wenn unrichtige Angaben bei der Antragstellung im Raum stehen, ob der Versicherungsvertrag angefochten werden kann oder der Versicherer vom Vertrag zurück treten kann.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.