Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

FAQ: Rente wegen Erwerbsminderung

m Folgenden finden Sie Antworten auf viele Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrente. Bitte beachten Sie aber auch hier, dass es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, die nicht ohne Weiteres auf (Ihren) Einzelfall übertragen werden können. Konkrete Rechtsberatung können und sollen die nachfolgenden Fragen und Antworten nicht ersetzen.

Ich bin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Welche Hilfen bietet mir die gesetzliche Rentenversicherung?

In solchen Fällen kommen die Rente wegen (teilweise oder voller) Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Umgangssprachliche wird der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente auch Frührente genannt, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrentner auch Frührentner.

Gibt es einen grundlegenden Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente?

Bei der Erwerbsminderungsrente bildet eine Tätigkeit auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt den Prüfungsmaßstand und nicht der ausgeübte konkrete Beruf. Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist hingegen der bisherige Beruf der Prüfungsmaßstab und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Bei der Erwerbsminderung ist das Prüffeld mit dem Arbeitsmarkt also erheblich weiter als bei der Berufsunfähigkeit mit dem einzelnen Beruf. Eine Berufsunfähigkeitsrente kommt auch nur für Personen in Betracht, die noch vor dem 02.01.1961 geboren sind.

Was sind die Voraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung?

Gesetzlich rentenversicherte Personen haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Das Vorliegen der Pflichtbeiträge und das Erfüllen der allgemeinen Wartezeit werden als versicherungsrechtliche Rentenversicherungen bezeichnet, das Vorliegen einer Erwerbsminderung als medizinische Rentenvoraussetzung.

Wie lange ist die „allgemeine Wartezeit“ bei einer Erwerbsminderungsrente?

Die „allgemeine Wartezeit“ beträgt fünf Jahre.

Wo liegt die Regelaltersgrenze?

Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsdatum. Sie liegt zwischen der Vollendung des 65. Lebensjahres für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind und der Vollendung des 67. Lebensjahres für Personen, die ab 1964 geboren sind.

Was sind „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“?

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind v.a. Rentenversicherungsbeiträge aus einer abhängigen Beschäftigung, z.B. aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, aus Wehrdienstzeiten oder aus einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeleistung. Auch versicherungspflichtige Selbständige, beispielsweise Hebammen, Künstler, Publizisten, und viele in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende entrichten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Vor Rentenantragstellung war ich längere Zeit krank und habe von meiner Krankenkasse Krankengeld bezogen? Ist die Zeit des Krankengeldbezugs für die Pflichtbeitragszeit relevant?

Ja, im Falle des Bezugs von Krankengeld werden Pflichtbeiträge erzielt, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Dasselbe gilt beim Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Pflegeunterstützungsgeld. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Bevor ich die Erwerbsminderungsrente beantragt habe, habe ich Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Habe ich dadurch Pflichtbeitragszeiten erhalten?

Ja, wie etwa beim Bezug von Krankengeld werden auch beim Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Pflichtbeiträge entrichtet, so dass auch die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs für die Erwerbsminderungsrente Bedeutung hat.

Wie verhält es sich mit freiwilligen Rentenbeiträgen?

Die für die Erwerbsminderungsrente notwendigen Pflichtbeitragszeiten können auch durch freiwillige Beiträge erfüllt werden, wenn diese als Pflichtbeiträge gelten.

Wann gelten freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Freiwillige Rentenbeiträge gelten dann als Pflichtbeiträge - und sind dann zum Erwerb der Pflichtbeitragszeiten geeignet -, wenn es sich um Beiträge handelt, die nach den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen einer “freiwilligen Versicherung” an die Rentenversicherung bezahlt werden.

Wer kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern?

Die freiwillige Versicherung ist möglich für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht versicherungspflichtig sind. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Können freiwillige Rentenbeiträge nachträglich bezahlt werden?

Ja, die nachträgliche Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ist wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Folgejahres bezahlt werden.

Ich will meine Pflichtbeitragszeiten für eine Erwerbsminderung aufrecht erhalten durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Muss ich jeden Monat einen Beitrag zahlen oder kann dies auch unregelmäßig geschehen?

Die regelmäßige und lückenlose Zahlung der Monatsbeiträge ist überaus wichtig. Nur wenn in keinem Monat der Dauer der freiwilligen Rentenversicherung eine Lücke bei der Beitragszahlung besteht, kann der Erwerbsminderungsrentenanspruch erhalten werden.

Wann liegt eine „volle Erwerbsminderung“ vor?

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Was ist unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts“ zu verstehen?

Bei den üblichen Arbeitsmarktbedingungen sind insbesondere die Arbeitszeit- und Arbeitsschutzregelungen zu beachten. In jedem Fall muss es sich um Tätigkeiten handeln, die nicht nur vereinzelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existieren, sondern tatsächlich in nennenswerter Anzahl.

Was ist unter „nicht absehbarer Zeit“ zu verstehen?

Ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

Voraussetzung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist u.a., dass ich gesundheitlich bedingt nicht mehr in der Lage bin, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig. Spielt nur dieser zeitliche Aspekt eine Rolle oder spielt es auch eine Rolle, dass ich nur noch bestimmte Tätigkeiten ausüben kann?

Bei der Beurteilung der Erwerbsminderung spielen im ganz Wesentlichen nur die zeitlichen (quantitativen) Leistungseinschränkungen eine Rolle. Ob daneben auch inhaltliche (qualitative) Leistungseinschränkungen bestehen, beispielsweise nur noch Arbeiten ohne Stress, Arbeiten ohne längeres Stehen oder schweres Heben, ohne Zugluft oder ohne Überkopfarbeiten möglich sind, ist grundsätzlich egal.

Gilt diese Bedeutungslosigkeit der qualitativen Leistungseinschränkungen immer oder gibt es Ausnahmen?

Es existieren zwei wichtige Ausnahmen. Zum einen wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, also neben einer nur noch möglichen leichten Tätigkeit so ungewöhnliche Leistungseinschränkungen gegeben sind, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen erscheint. Zum anderen spielen die qualitativen Leistungseinschränkungen dann eine entscheidende Rolle, wenn die vorhandenen qualitativen Einschränkungen dazu führen, dass die Arbeitsleistung auf Kosten der Gesundheit erbracht wird.

Wann beginnt die Erwerbsminderungsrente?

Die unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Befristete Renten (früher: „Rente auf Zeit“) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn (1.) entweder die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 SGB V oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und (2.) der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Ist ein Antrag erforderlich?

Renten wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI müssen beantragt werden. Eine Prüfung des Rentenanspruchs ohne vorherigen Antrag findet nicht statt. M.a.W. verliert man jeden Monat seine Rente, in dem zwar die Rentenvoraussetzungen vorgelegen haben, aber noch kein Rentenantrag gestellt war.

Wo muss die Rente beantragt werden?

Die Rente sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger, z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund oder der DRV Bayern Süd, gestellt werden, da dieser für die Entscheidung über den Rentenantrag zuständig ist und ggf. auch die Rente bezahlt. Ein Rentenantrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Der Antrag muss dann unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden und als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer genannten Stellen eingegangen ist.

Wie lange dauert es, bis über einen Antrag entscheiden wird?

Die Verfahrensdauer ist sehr unterschiedlich und kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten gehen. Sie hängt in besonderem Maße davon ab, welche medizinischen Unterlagen geprüft werden müssen und welche zusätzlichen, eigenen Feststellungen der Rentenversicherungsträger treffen möchte, z.B. die Einholung eines eigenen ärztlichen Gutachtens. In der Regel darf die Entscheidung über den Rentenantrag nicht länger als sechs Monate dauern, die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen abgelehnten Rentenantrag nicht länger als drei Monate; dies gilt jedenfalls dann, wenn kein sachlicher Grund für eine längere Bearbeitungsdauer vorliegt.

Kann die Erwerbsminderungsrente befristet werden oder wird sie unbefristet bezahlt?

Die Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung ist heute der Regelfall. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Eine unbefristete Rentengewährung erfolgt nur im Ausnahmefall, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderungen behoben werden können.

Wie lange wird eine Rente wegen Erwerbsminderung längstens bezahlt?

Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird maximal bezahlt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Was passiert nach dem Ende der Rentenzahlung?

Im Idealfall, also wenn die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezahlt wurde, wechselt man nahtlos in die Altersrente. Wurde die Rente nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt, insbesondere wegen einer Befristung, muss rechtzeitig ein neuer Rentenantrag gestellt werden oder andere Sozialleistungen, etwa SGB II, SGB III oder SGB XII, in Anspruch genommen werden, wenn eine Erwerbstätigkeit weiterhin nicht möglich ist.

Wie unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Rente wegen voller Erwerbsminderung?

Der einzige – aber entscheidende – Unterschied bei den Rentenvoraussetzungen ist, dass eine Teilerwerbsminderung bereits vorliegt, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Wie hoch ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?

Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die genaue Höhe Ihrer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente können Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger in einer Rentenauskunft erfahren.

Ich bin teilweise erwerbsgemindert. Ich kann nach den rechtlichen Vorgaben - theoretisch - also noch drei bis unter sechs Stunden täglich unter den allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen, also in Teilzeit, erwerbstätig sein. Ich übe aber keine Tätigkeit in Teilzeit aus. Was nun?

In diesen Fällen wird der Teilzeitarbeitsmarkt als - praktisch - verschlossen angesehen. Folge ist, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Rentenversicherung gezahlt wird, obwohl an sich nur eine teilweise Erwerbsminderung besteht. Man sprich von einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossen der Arbeitsmarkts.

Meine Rente reicht nicht aus, um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Darf ich arbeiten und etwas hinzu verdienen?

Grundsätzlich darf während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst erzielt werden. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird aber nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell bestimmt. Lediglich bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt die Hinzuverdienstgrenze pauschal 450,00 €.

Was zählt als Einkommen und wird angerechnet?

Angerechnet wird nur Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen, nicht also zum Beispiel Mieteinnahmen, Betriebsrenten, Zahlungen einer privaten Krankentagegeldversicherung oder Entschädigungen für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Zum vergleichbaren Einkommen zählen etwa Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder Einkünfte von selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Muss ich - ausser der Hinzuverdienstgrenze - noch etwas beachten, wenn ich arbeite und zur Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdiene?

Ja, die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann die angenommene teilweise oder volle Erwerbsminderung widerlegen und die Rente “in Gefahr” bringen. Je mehr gearbeitet wird, desto eher spricht dies gegen eine Erwerbsminderung.

Meine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist niedrig. Ich komme damit nicht aus, arbeiten kann ich aber nicht. Kann ich staatliche Unterstützung beanspruchen?

In Betracht kommt Sozialhilfe nach dem SGB XII in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ob Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt wird, hängt aber besonders von dem vorhandenen Vermögen und (sonstigen) Einkommen ab. Zuständig ist der Sozialhilfeträger, nicht der Rentenversicherungsträger.

Meine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist sehr niedrig. Ich komme damit nicht aus, arbeiten kann ich aber nicht. Kann ich staatliche Unterstützung beanspruchen?

Bei teilweiser Erwerbsminderung kommt - anders als bei voller Erwerbsminderung - Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (“Hartz IV”). Ob SGB II-Leistungen bewilligt werden, hängt aber besonders von dem vorhandenen Vermögen und (sonstigen) Einkommen ab. Zuständig ist das jeweilige Jobcenter, nicht der Rentenversicherungsträger.

Kann ich nach Bewilligung einer Altersrente noch in eine Erwerbsminderungsrente „wechseln“?

Nein. Ein derartiger Wechsel ist gesetzlich ausgeschlossen.

Wo finden sich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Erwerbsminderungsrente?

Die Rechtsgrundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), v.a. in den §§ 43, 34, 35, 50, 99, 101, 235 SGB VI.

Welche Krankheiten führen am häufigsten zur Erwerbsminderungsrente?

Seit etlichen Jahren sind psychische Erkrankungen die häufigste Ursache für Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrente und psychische Erkrankungen.

Mein Rentenantrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?

Gegen einen Bescheid, mit dem ein Rentenantrag abgelehnt wurde, kann Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

Ich habe Widerspruch gegen die Rentenablehnung erhoben. Dieser war jedoch erfolglos und wurde von der Rentenversicherung zurückgewiesen. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich noch?

Es kann nun Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Klagefrist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

Mein Rentenantrag wurde abgelehnt. Ich habe aber weder oder kaum Einkommen noch Vermögen. Wer sicher meinen Lebensunterhalt?

Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist kaum möglich. Es kommt immer auf die individuelle Situation, besonders auch auf das (noch) vorhandene Vermögen, das erzielte Einkommen oder die möglicherweise (zusätzlich) erfolgte private Absicherung. Denkbar sind in solchen Situationen aber grundsätzlich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (“Hartz IV”), Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der gesetzlichen Krankenversicherungen (Krankengeld), Wohngeld oder Zahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankentagegeldversicherung.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter