Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Bitte beachten Sie: Aus Kapazitätsgründen können wir derzeit keine neuen Mandate im Bereich des SGB II und des SGB XII übernehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Einkommen und Vermögen im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II

Von besonderer Bedeutung - da ausschlaggebend für die Leistungshöhe - und immer wieder problematisch im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hartz IV) ist die Frage, welche Arten von Einkommen und Vermögen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen und welche nicht.

Die nachfolgende kurze Übersicht soll Ihnen insoweit einen ersten Überblick über die wichtigsten Einkommens- und Vermögensarten bieten.

Vermögen

  • Alle verwertbaren Vermögensgegenstände (Grundsatz)

Kein Vermögen

  • Grundfreibetrag von 150,00 € je Lebensjahr, mindestens aber 3.100,00 € bzw. 9.750,00 € bzw. € 9.900,00 bzw. 10.050,00 € - je nach Alter
  • Grundfreibetrag von 3.100,00 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind
  • Altersvorsorge
  • Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
  • Angemessener Hausrat
  • Angemessener PKW (Wertgrenze: € 7.500,-) für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
  • Angemessenes, selbst genutztes Hausgrundstück bzw. eine angemessene und selbst genutzte Eigentumswohnung
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind

Einkommen

  • Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Grundsatz)

Kein Einkommen

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
  • Kindergeldzuschlag gem. § 6a BKGG für die Eltern
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als der Grundsicherung dienen oder dem Zweck der Grundsicherung dienen, die aber so gering sind, dass der Hilfebedürftige trotzdem der Grundsicherung bedarf
  • Schmerzensgeldzahlungen
  • Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10,- € nicht übersteigen
  • Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Leistungszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag bei Soldaten
  • Eigenheimzulage
  • Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis zu 100,00 € monatlich
  • Darlehen, soweit das Darlehen rückzahlbar ist
  • Umweltprämie (Abwrackprämie; str.)
  • Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird
  • Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11b II 1 SGB II von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag
  • Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie 3.100,- € nicht überschreiten
  • Die Verletztenrente nach dem SGB VII ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird
  • Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären
  • Einnahmen von chülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden (Ferienjob), soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 € kalenderjährlich nicht überschreiten.

Abgrenzung: Einkommen - Vermögen

Was ist Einkommen und was Vermögen? Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann grundsätzlich gesagt werden: Alles, was vor der Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung zugeflossen ist, stellt Vermögen dar. Alles, was nach der Antragstellung zufließt, ist Einkommen.

Zuflussprinzip

Entscheidend ist immer, wann das Geld tatsächlich zufließt - man spricht vom Zuflussprinzip. Egal ist hingegen, wann der Anspruch auf das zugeflossene Geld entstanden ist. Geht etwa der Lohn für den Monat Januar, der eigentlich zum Ende des Monats Januar fällig gewesen wäre, erst im März beim Lohnempfänger ein, wird dieses Geld erst im Monat März berücksichtigt, da es erst im März tatsächlich zugeflossen ist. Wird umgekehrt beispielsweise das Gehalt für den Monat März schon im Januar bezahlt, wird es auch bereits im Januar berücksichtigt.

Absetzungen und Freibeträge

Wird Einkommen erzielt, ist davon abzusetzen: Auf das Einkommen entrichtete Steuern (v.a. Einkommensteuer), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (v.a. private Krankenversicherung), zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (v.a. Werbungskosten, Betriebsausgaben), für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II, Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches (SGB III) bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach § 11 I 1 Nr. 3-5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100,00 € monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,00 €, gilt die 100,00-€-Pauschale nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der maßgeblichen Beträge den Betrag von 100,00 € übersteigt.

Besonders bedeutsam ist der Freibetrag nach § 30 SGB II für Bedarfsgemeinschaften, in denen Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach § 30 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die auch erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 800,00 € beträgt, auf 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt, auf 10 %. An Stelle des Betrages von 1.200,00 € tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00 €.

Beispiel 1: Ein alleinstehender Hartz-IV-Empfänger geht einem 400-€-Job nach und erzielt dabei monatlich ein Einkommen von 400,00 €. Davon sind 100,00 € vollständig anrechnungsfrei. Von dem darüber hinausgehenden Einkommensbetrag von 300,00 € werden 20 % (= 60,00 €) nicht bedarfsmindernd angerechnet. Insgesamt sind also 160,00 € anrechnungsfrei, 240,00 € werden auf den monatlichen Hilfebedarf angerechnet.

Beispiel 2: Ein Hartz-IV-Empfänger, der mit seiner Ehefrau und seinem zehnjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, verdient in seiner Erwerbstätigkeit monatlich ein Einkommen von 1.600,00 € brutto. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verbleiben 1.200,00 € netto. Davon sind 100,00 € vollständig anrechnungsfrei. Von dem darüber hinausgehenden Einkommensbetrag von 100,01 - 800,00 € werden 20 % (= 140,00 €) nicht bedarfsmindernd angerechnet, von dem darüber hinausgehenden Einkommensbetrag von 800,01 - 1.600,00 € werden dann 10 % (= 80,00 €) nicht bedarfsmindernd angerechnet Insgesamt sind also 320,00 € anrechnungsfrei, 880,00 € werden auf den monatlichen Hilfebedarf angerechnet.

Zum 01.07.2011 wurden die Hinzuverdienstgrenzen angehoben: Diese belaufen sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 1000,00 € beträgt, auf 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt, auf 10 %. An Stelle des Betrages von 1.200,00 € tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00 €.

Wird sonstiges Einkommen erzielt, also Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrührt, ist nicht der Freibetrag nach § 30 SGB II abzusetzen, sondern gem. § 6 I Nr.1 ALG-II-VO bei volljährigen Hilfebedürftigen ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Von dem Einkommen Minderjähriger wird ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich als Versicherungspauschale für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, nur abgesetzt, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Nachträgliche Änderung der Verhältnisse

Werden in einem Monat, in dem - auch - Leistungen der Grundsicherung bezogen werden, Einnahmen erzielt und entfällt dadurch die Bedürftigkeit, die Voraussetzung für den Leistungsbezug im Rahmen von Hartz-IV ist, wird die Bewilligung für den betroffenen Zeitraum in der Regel rückwirkend gem. § 48 SGB X (nachträgliche Änderung der Verhältnisse) aufgehoben und die Leistungen gem. § 50 SGB X zurückgefordert. Gegen solche Änderungs- und Erstattungsbescheide stehen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht als Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bescheids

Macht jemand bei der Antragstellung im Bezug auf Einkommen oder Vermögen - aus welchem Grund auch immer - falsche Angaben, werden etwa Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht angegeben, und erfährt das Jobcenter später davon, ist mit der nachträglichen Rücknahme des Bewilligungsbescheids gem. § 45 SGB X zu rechnen und der Forderung, die zu Unrecht bezogenen Leistungen gem. § 50 SGB X zu erstatten. Die nachträgliche Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist jedoch an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, insbesondere muss der Betroffene in der Regel mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Da in solchen Fällen, in denen der Antragsteller möglicherweise unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, von dem Jobcenter nahezu immer auch ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet wird, empfiehlt es sich dringend, gegen solche Rücknahme- und Erstattungsbescheide die Rechtsschutzmöglichkeiten des Sozialverfahrens - Widerspruch bzw. Klage - auszuschöpfen und Schlimmerem entgegen zu wirken, insbesondere einer strafrechtlichen Verurteilung.

Höhe der Rückzahlung

Ergänzend zu dem bereits angesprochenen Grundsatz des § 50 SGB X, der besagt, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen vollständig zurück zu erstatten sind, gilt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine wichtige Ausnahme. Gem. § 40 II 1 SGB II sind unter bestimmten Voraussetzungen die bezogenen Leistungen nicht in voller Höhe zurück zu zahlen sondern nur in Höhe von 56%.

Sozialleistungsbetrug

Haben Sie bei der Antragstellung gegenüber dem Grundsicherungsträger - vorsätzlich oder versehentlich - falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder haben Sie nach Antragstellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitgeteilt, dass Sie Einnahmen erzielen, wird gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (§ 263 StGB) eingeleitet werden. Die Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes werden in der Regel vom örtlich zuständigen Hauptzollamt geführt. Sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie ein Bußgeld- oder Strafverfahren geführt wird, sollten Sie sich dringend anwaltliche Unterstützung suchen. Äußern Sie sich zu den Vorwürfen erst nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.

Zum Thema Sozialleistungsbetrug im Zusammenhang mit Hartz IV und den anwaltlichen Verteidigungsmöglichkeiten beachten Sie bitte meine Fachveröffentlichungen:

  • Klose, Strafrecht für Sozialrechtler – Der „Hartz IV-Betrug“, info also* 2016, 157 ff.
  • Klose, Verteidigung in Betrugsverfahren im Bereich des SGB II, StraFo** 2013, 1922 ff.

* info also = Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht, Nomos Verlagsgesellschaft, ** StraFo = Strafverteidiger Forum, Deutscher Anwaltverlag

Rechtsschutz

Gegen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers, z.B. die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids oder dessen Änderung, ist der Widerspruch möglich. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung. Selbstverständlich sind mir auch Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandate jederzeit willkommen.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
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Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

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