Krankentagegeldversicherung
Bitte beachten Sie: Aus Kapazitätsgründen können wir derzeit keine neuen Mandate im Bereich der privaten Krankentagegeldversicherung übernehmen. Sobald es unsere Kapazitäten wieder zulassen, werden wir auch insoweit wieder Mandate übernehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, besitzt in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, um sich im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit finanziell abzusichern und den krankheitsbedingtem Verdienstausfall zu kompensieren. Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Die finanzielle Absicherung gegen Verdienstausfall bei Krankheit erfolgt dann oftmals durch den Abschluss einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung.
Die private Krankentagegeldversicherung zahlt bei medizinisch notwendiger wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne Krankentagegeldversicherung liegt allgemein dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit
- nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,
- sie auch nicht ausübt und
- keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Versicherungsfalles ist also die zur medizinischen Heilbehandlung hinzutretende und in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer zunächst unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstag gekürzt werden oder ganz entfallen.
Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Tarif der Versicherung mit seinen Tarifbedingungen.
Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses, z.B. mit Kündigung durch den Versicherer.
Auch der Eintritt von Berufsunfähigkeit führt in der Regel zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses und damit zur Beendigung des Krankentagegeldanspruchs. Berufsunfähigkeit wird von den Versicherungsunternehmen in der Praxis gerne behauptet, um die Krankentagegeldzahlung einzustellen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Die Behauptung der Versicherung, es liege Berufsunfähigkeit vor, sollte aber stets genau geprüft werden und nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Im Streitfall trägt jedenfalls der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich Berufsunfähigkeit vorliegt.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.