Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Abgrenzung Selbständigkeit - Unselbständigkeit

Die Beantwortung der Frage, ob jemand selbständig (unabhängig, frei) oder nichtselbständig (abhängig) arbeitet, ist im Bereich des Sozialrechts von sehr großer Bedeutung. Denn nur an die nichtselbständige Beschäftigung knüpft in der Regel die Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege und Rentenversicherung an. Die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, aber auch in einem Dienstverhältnis, z.B. die dienstvertragliche Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, bezeichnet das Gesetz als Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Abstrakte und allgemeingültige Kriterien, wann eine selbständige und wann eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, lassen sich aufgrund der vielfältigen Tätigkeit und vor allem aufgrund der Tatsache, dass viele Tätigkeiten sowohl selbständig als auch unselbständig erbracht werden können, kaum aufstellen.

Anhaltspunkte für eine unselbständige Beschäftigung sind aber insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Selbständig tätig ist hingegen insbesondere derjenige, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzt und sowohl unternehmerische Chancen und Risiken trägt. Anhaltspunkte hierfür sind z.B. die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, das Vorhandensein von unternehmerischem (wirtschaftlichem) Risiko, die Bestimmung von Einkaufs- und Verkaufspreisen, die Personaldisposition,  das Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen,  soweit erforderlich eine Gewerbeanmeldung oder eine Eintragung in das Handelsregister, die Höhe der vereinbarten Vergütung, die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen, die Freiheit bezüglich Zeit, Ort und Art der Durchführung der Arbeiten, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall, die Möglichkeit für mehrere Auftraggeber tätig zu sein oder die Bestimmung von Art und Weise der Kundenakquise und Werbung. Entscheidend ist aber niemals die vertragliche Bezeichnung, z.B. als freier Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstleister, diese ist immer nur der Ausgangspunkt der Überlegungen, sondern dann immer die Art und Weise der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Die Prüfung, ob ein versicherungspflichtiges (abhängiges) Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat der Auftraggeber vorzunehmen. Ist unklar, ob eine abhängige oder unabhängige Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken auszuschließen, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als zuständiger Stelle schriftlich eine bindende Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV - Statusanfrageverfahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sogar von Amts wegen einen Statusfeststellungsantrag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (Kind, Enkelkind oder Adoptivkind) des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV - obligatorisches Statusanfrageverfahren).

Rechtsstreitigkeiten über die (Un-) Selbständigkeit von Tätigkeiten treten häufig beispielsweise in den folgenden Bereichen auf:

Rechtsschutz im Bereich der Statusfeststellung wird über Widerspruch und Klage zum Sozialgericht realisiert. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV), d.h. im Falle von Widerspruch und Klage sind bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vom Auftraggeber zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen.

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