Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Wechsel der Rentenart

Wurde jemandem einmal eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI)  bewilligt, begegnet im Laufe der Zeit immer wieder der Wunsch, die Rentenart zu wechseln. Dieser Wunsch begegnet insbesondere dann, wenn die bewilligte Rente mit Abschlägen behaftet ist und die gewünschte andere Rente mit weniger Abschlägen verbunden wäre, also finanziell vorteilhafter erscheint. Ein Wechsel der Rentenart ist möglich, jedoch nur unter den gesetzlichen Einschränkungen des § 34 Abs. 4 SGB VI.

Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist gem. § 34 Abs. 4 SGB VI der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.

Ein Wechsel i.S.v. § 34 Abs.4 SGB VI liegt nur dann vor, wenn der Zeitpunkt des Beginns der „neuen“ Rente vor dem Zeitpunkt des Beginns der „alten“ Rente liegen würde. Das Datum des Rentenbescheids ist dagegen egal.

Bedeutung erlangt § 34 Abs. 4 SGB VI in der Praxis meistens im Zusammenhang mit Altersrenten, wenn sowohl eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) als auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) mit geringeren Rentenabschlägen in Betracht kommen im Zeitpunkt der Rentenantragstellung noch nicht abschließend über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 SGB IX) des Rentenantragstellers entschieden worden ist. Stellt sich im Schwerbehindertenverfahren heraus, dass die Schwerbehinderung bereits bei Rentenantragstellung vorgelegen hat, kann von der Regelaltersrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewechselt werden. Stellt sich im Schwerbehindertenverfahren hingegen heraus, dass die Schwerbehinderung erst zu einem späteren Zeitpunt vorgelegen hat, kann von der Regelaltersrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr gewechselt werden.

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