Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Förderung für Arbeitgeber im SGB II: Leistungen zur Eingliederung

Das SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - richtet sich nicht nur an Arbeitsuchende. Es richtet sich auch an Arbeitgeber. Das SGB II sieht finanzielle Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber vor, die Personen, die im Arbeitslosengeld-2-Bezug stehen, einstellen. Gemäß § 16 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, etwa viele Leistungen nach dem SGB III aus dem Arbeitsförderungsrecht. Sie kann Arbeitgebern insbesondere einen Eingliederungszuschuss (§§ 217 ff. SGB III) oder Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§ 16e SGB II) gewähren.

Eingliederungszuschuss (§ 217 ff. SGB III)

Mit einem Eingliederungszuschuss sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden förderbar.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Der Eingliederungszuschuss darf 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Eine noch längere Förderdauer ist bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen möglich, die Förderung kann bis zu 96 Monate laufen.

Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt.

Sollte der Antrag auf Eingliederungszuschuss gem. § 217 ff. SGB III abgelehnt - oder nach Bewilligung abgeändert oder aufgehoben - werden, kann der Rechtsschutz per Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht durchgesetzt werden.

Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§ 16e SGB II)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten.

Voraussetzung ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos, also mindestens ein Jahr arbeitslos, ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse (z.B. besonders lange Dauer der Arbeitslosigkeit, fehlender Schulabschluss, fehlender Berufsabschluss, mangelhafte Sprachkenntnisse, gesundheitliche Einschränkungen, persönliche Situation, finanzielle Situation) besonders schwer beeinträchtigt ist, der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nicht möglich ist und zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.

Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer beträgt für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.

Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sind das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.

Interessant für Arbeitgeber ist auch, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist durch den Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt gekündigt werden kann, zu dem die Förderung aufgehoben wird.

Sollte der Antrag auf Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II abgelehnt - oder nach Bewilligung abgeändert oder aufgehoben - werden, kann der Rechtsschutz per Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht durchgesetzt werden.

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