Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gründungszuschuss

Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitslose, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, finanziell durch den Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III bzw. §§ 57, 58 SGB III a.F.) unterstützen.

 

Anspruchsdauer und -höhe, § 94 SGB III

Der Gründungszuschuss kann Existenzgründern zunächst für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,- € geleistet werden. Der Gründungszuschuss kann anschließend für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300,- € geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

 

Ermessensleistung, § 93 SGB III

Ein Gründungszuschuss ist seit dem 28.12.2011 nur noch eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur. Er kann geleistet werden, wenn der Existenzgründer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III, insbesondere Arbeitslosengeld, hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist und bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, von mindestens 150 Tagen verfügt, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Ermessen bedeutet jedoch nicht Willkür, lediglich ein einseitiger Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss besteht nicht mehr, auch wenn an sich alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. D.h. die Arbeitsagentur kann einen beantragten Gründungszuschuss nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses im Ermessen der Arbeitsagentur stehe oder ohne jegliche Begründung ablehnen. Jeder schriftliche oder elektronische sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Agentur für Arbeit zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Arbeitsagentur bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Aus der Begründung muss zunächst erkennbar sein, dass sie überhaupt erkannt hat, dass ihr bei ihrer Entscheidung Ermessen zusteht. Sie muss dann die Gesichtspunkte mitteilen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist und wie sie diese Gesichtspunkte gewichtet hat. Ohne entsprechende Begründung der Ausübung des Ermessens ist eine Antragsablehnung rechtswidrig.
Bei der Ermessensausübung können beispielsweise die Erfolgschancen der geplanten Selbständigkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Existenzgründers zu berücksichtigen sein. Auch der grundsätzlich bestehende Vermittlungsvorrang bei entsprechenden offenen Stellen des § 4 Abs. 2 SGB III kann berücksichtigt werden. Die Haushaltslage der Bundesagentur darf hingegen für sich alleine keine Entscheidungsgrundlage sein.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreichen. Ausreichend ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von etwa einem Monat nicht überschritten ist. Dann ist von einer Beendigung der Arbeitslosigkeit auszugehen.

Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegt vor, wenn der Existenzgründer Vorbereitungshandlungen aufnimmt, die Aussenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten, z.B. der Abschluss eines Mietvertrags über die Geschäftsräume, die Erwirkung der erforderlichen Erlaubnis, die Gewerbeanmeldung oder auch das Verteilen von Flyern, die auf die bevorstehende Geschäftstätigkeit hinweisen. Die Maßnahme muss ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet sein.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute oder Sparkassen.

Nach neun Monaten wird - nach der Gesetzesbegründung - davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von 300 Euro monatlich leisten.
Gründungen sollen jedoch nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen. Die Förderung in der zweiten Phase setzt die Darlegung dieser Tätigkeit voraus. Dazu müssen der Agentur für Arbeit geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit denen die Geschäftstätigkeit dargelegt wird. Zum Beispiel kann dies durch einen schrift lichen Bericht erfolgen, in dem die Geförderten ihre unternehmerische Tätigkeit darstellen und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate geben. Die im Bericht dargestellte unternehmerische Tätigkeit soll durch Unterlagen dokumentiert werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Belege über Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen handeln. Bestehen nach der Darlegung begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. (Nur) wenn offensichtlich ist, dass die Gründung entgegen der ersten Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg hat, kann die Weitergewährung nach neun Monaten ohne Weiteres abgelehnt werden.

Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 ff. SGB III, z.B. eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe oder ein Ruhen des Anpruchs wegen Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung, vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, keinen Anspruch mehr auf einen Gründungszuschuss.

Widerspruch und Klage

Sollte der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt, nach Bewilligung abgeändert oder aufgehoben werden, sollte die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit immer rechtlich geprüft werden, auch und gerade weil es sich - nun - um eine Ermessensleistung handelt; auch Ermessensentscheidungen müssen, wie oben dargestellt, strengen rechtlichen Voraussetzungen genügen.
Fehleranfällig ist in der Praxis immer wieder auch die Entscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses nach Ablauf von neun Monaten. Oftmals knüpft die Bundesagentur die Weitergewährung in Höhe von 300 € an zu strenge Voraussetzungen bzw. übersieht, dass bei Zweifeln an der Erfolgsaussicht der Gründung vor der Entscheidung erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen ist,
Rechtsschutz wird durch Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht durchgesetzt.
 

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