Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Krankenkassenbeitrag

Die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden insbesondere durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen - maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze - der Mitglieder bemessen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Der durchschnittliche Beitragssatz beträgt derzeit 15,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Pflichtmitglieder

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. grundsätzlich auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. In diesem Zusammenhang entstehen oft Streitigkeiten zwischen Krankenkasse und Mitglied, ob und inwieweit die Versicherungsleistungen der in der Regel als Direktversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen sind. Jedenfalls die Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung unterworfen.

Die Beiträge in der Kranken- (SGB V) oder Rentenversicherung (SGB VI) für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt.

Freiwillige Mitglieder

Freiwillige Mitglieder, insbesondere Selbständige, tragen den Krankenkassenbeitrag vollständig selbst. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die einheitliche Regelung erfolgte durch “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)”.

Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, d.h. grundsätzlich ist der Höchstbeitrag zu entrichten. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen kann jedoch ausnahmsweise ein geringerer Beitrag festgesetzt werden.

Als beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter sind nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler - wie bei Pflichtmitgliedern zunächst - das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie - darüber hinausgehend zusätzlich - alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zuzurechnen sind - anders als bei Pflichtversicherten - auch auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Ebenso sind in der Regel das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.

Diese von § 240 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler aufgestellten Grundsätze führen im Allgemeinen zu höheren Krankenkassenbeiträgen freiwillig Versicherter im Vergleich zu Pflichtversicherten. Insbesondere wenn das freiwillig versicherte Mitglied verheiratet ist und der Ehepartner besser verdient, kann sich eine enorme Beitragslast für das freiwillige Mitglied ergeben, da, wie dargestellt, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Beitragshöhe entscheidend ist und damit auch das Ehepartnereinkommen.

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung war zwar lange Zeit umstritten, ob bzw. inwieweit die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler rechtmäßig sind. Beim Bundessozialgericht waren mehrere Revisionsverfahren anhängig, die diese Frage zum Gegenstand hatten. Insbesondere ging es bei den Verfahren um die Frage, welche Einnahmen beitragsrelevant sind und welche nicht, z.B. ob (Lebensunterhalts-) Stipendien, Promotionsstipendien, Landesblindengeld oder das Einkommen des privat versicherten Ehegatten beitragspflichtig sind. Im Wesentlichen bestehen aktuell keine durchgreifenden Bedenken mehr gegen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Jedoch kann es durchaus Sinn machen, gegen Beitragsbescheide vorsorglich Widerspruch bzw. Klage zu erheben im Hinblick auf einzelne, noch nicht geklärte Rechtsfragen.

Zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, hat die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen. Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Für das Arbeitseinkommen Selbständiger und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist die Überprüfung beispielsweise über den aktuellen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist, vorzunehmen.
Für das Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen erfolgt die Überprüfung über eine Entgeltbescheinigung.
Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam. Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die (weitere) Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge so wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines noch später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen.
Das über den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen Selbständiger bleibt grundsätzlich bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. Abweichend davon sind die beitragspflichtigen Einnahmen auf Antrag des selbständigen Mitgliedes über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer, ggf. ergänzt um die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen, nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Wird diese 25 %-Grenze erreicht, werden die Beiträge vorläufig festgesetzt ab Beginn des auf die Antragstellung und Vorlage des Vorauszahlungsbescheides folgenden Monats.
 

Säumniszuschläge

Für Krankenkassenbeiträge, die nicht rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist derzeit für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Bis zum 31.07.2013 betrug der Säumniszuschlag sogar noch 5 % des rückständigen Betrags; diese in § 24 Abs. 1a SGB IV a.F. enthaltene Regelung ist jedoch durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung und die einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden ausser Kraft getreten.

Ruhen von Ansprüchen

Werden Beiträge nicht bezahlt, kann es zusätzlich zu Säumniszuschlägen auch zu einem Ruhen der Ansprüche auf Krankenkassenleistungen kommen. Nach § 16 Abs. 3a SGB V Anspruch auf Leistungen ruht für Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Ausgenommen sind lediglich Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet auch, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende - “Hartz IV”) oder SGB XII (Sozialhilfe) sind oder werden. Verfügt eine Krankenkasse das Ruhen der Ansprüche nach § 16 Abs. 3a SGB V, ruhen die Ansprüche gegenüber einer neuen Krankenkasse nach einem Krankenkassenwechsel nicht automatisch.

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