Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Rentenversicherungspflicht von selbständigen Handwerkern

In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sind gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI auch selbständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung ausser Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG oder UG) in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist zwingende Voraussetzung für die Versicherungspflicht. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist abgesehen von Nichtigkeitsfällen für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung konstitutiv. Der Zeitpunkt, von dem ab die Handwerksrolle wirkt, ist auch bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI maßgeblich. Versicherungspflicht für Handwerker besteht, solange sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Ob die Eintragung zu Recht erfolgt ist für das Versicherungsverhältnis regelmäßig ohne Bedeutung. Deshalb muss die Eintragung, solange sie besteht, vom Versicherungsträger beachtet werden. In die Handwerksrolle einzutragen (zulassungspflichtige Handwerke) sind beispielsweise Augenoptiker, Bäcker, Dachdecker, Elektrotechniker, Fleischer, Friseure, Gerüstbauer, Glaser, Hörgeräteakustiker, Klempner, Kraftfahrzeugtechniker, Orthopädietechniker, Schornsteinfeger, Zahntechniker und Zweiradmechaniker.

Versicherungspflichtig sind nur natürliche Personen mit Befähigungsnachweis und die Gesellschafter von Personengesellschaften mit Befähigungsnachweis. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH oder KGaA) unterfallen nicht der Versicherungspflicht des § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI.

Beitragspflichtige Einnahmen selbständig tätiger Gewerbetreibender sind nach § 165 SGB VI ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (2020= 3.185,00 €/Monat), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450,00 €.

Die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI endet mit dem Tag der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Tag der Beendigung der selbständigen Tätigkeit. Die Versicherungspflicht endet daneben jedoch auch durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Von der Versicherungspflicht werden auf Antrag Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI).

Gegen Bescheide der Rentenversicherung, die die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und die Rentenversicherungsbeitragshöhe feststellen, kann Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

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