Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen
In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sind - vor allem aber nicht nur - abhängig Beschäftigte. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch bestimmte Gruppen von Selbständigen, nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI etwa selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige. Unter den Selbständigen ist diese Vorschrift leider eher unbekannt. Bekannt wird die Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen oftmals erst nach einer Betriebsprüfung, wenn die Rentenversicherung Rentenversicherungsbeiträge nachfordert. Diese oftmals ganz erheblichen Beitragsnachforderungen treiben den betroffenen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen oftmals an den Rande des Ruins. Aus diesem Grunde sind die Feststellung der Rentenversicherungspflicht gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und die damit verbundenen (Nach-) Forderungen von Beiträgen zur Rentenversicherung einer genauen Prüfung zu unterziehen und ggf. ist Widerspruch bzw. Klage zum Sozialgericht zu erheben.
Die entscheidenden Kriterien für das Vorliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind die regelmäßige Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers sowie die dauerhafte und wesentliche Tätigkeit für nur einen Auftraggeber.
Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch die wirtschaftlichen Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch kommt es darauf an, ob der Betroffene nach seinem unternehmerischen Konzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg versprechend ist. Das Erfordernis der Wesentlichkeit, also im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, wird von der sozialrechtlichen Rechtsprechung als erfüllt angesehen, wenn der Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt. Hierfür ist aber eine „wertende Betrachtung“ der Einkünfte der Vergangenheit und für die Zukunft vorzunehmen. Indizielle Wirkung für eine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber hat insbesondere die Art und Weise der vertraglichen Grundlage zwischen Auftraggeber und -nehmer und das äussere Auftreten des Auftragnehmers für sich selbst oder den Auftraggeber und dessen allgemeines Auftreten am Markt.
Bei der regelmäßigen Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers kommt es auf die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers dem Grunde nach an. Regelmäßig ist für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ausschlaggebend, ob mehr als eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV vorliegt, insbesondere, ob das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat € 450 übersteigt. Werden mehrere geringfügig Beschäftigte von dem für nur einen Auftraggeber tätigen angestellt, werden die einzelnen Entgelte addiert und dann geprüft, ob das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Auszubildende gelten als Arbeitnehmer, d.h. die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist auch dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Wird die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger bejaht, richtet sich der zu leistenden Beitrag zur Rentenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Bezugsgröße West beträgt monatlich im Jahr 2010 € 2.555, im Jahr 2011 € 2.555 , im Jahr 2012 € 2.625, im Jahr 2013 € 2.695, im Jahr 2014 € 2.765, im Jahr 2015 € 2.835, im Jahr 2016 € 2.905, im Jahr 2017 € 2.975, im Jahr 2018 € 3.045, im Jahr 2019 € 3.115 und im Jahr 2020 € 3.185. Unter Einkommen ist der einkommensteuerrechtliche Gewinn zu verstehen. Ein unter der Bezugsgröße liegendes Einkommen ist nachzuweisen.
Gegen Bescheide der Rentenversicherung, die die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und die Rentenversicherungsbeitragshöhe feststellen, kann Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
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