Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren

Wird im Bereich des Sozialrechts jemand durch einen Verwaltungsakt, eine behördliche Entscheidung, belastet, kann dagegen stets zunächst Widerspruch eingelegt werden.
Geschieht dies nicht, wird die Behördenentscheidung für die Beteiligten grundsätzlich bindend.

Der Widerspruch ist beispielsweise möglich bei

  • Arbeitsförderung: Gründungszuschuss, Insolvenzgeld, Sperrzeit.
  • Elterngeld: Fehlerhafte Bewilligung insbesondere bezügliche Zeitraum und Höhe des Elterngelds.
  • Krankenversicherung: Ablehnung einer Leistung, Ablehnung der Kostenerstattung oder Einstellung der Krankengeldzahlung.
  • Pflegeversicherung: Ablehnung von beantragten Pflegeleistungen,  Einstufung in einen Pflegegrad.
  • Rentenversicherung: Ablehnung der Erwerbsminderungsrente oder einer Reha-Leistung.
  • Sozialversicherung: Entscheidung über das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Bechäftigungsverhältnisses im Statusverfahren oder in der Betriebsprüfung.
  • Teilhabe: Fehlerhafte Feststellung des Grads der Behinderung (GdB), Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten.
  • Unfallversicherung: Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls oder des Vorliegens einer Berufskrankheit; unzureichende Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Bemessung der Verletztenrente.

Ein Beteiligter kann sich im Widerspruchsverfahren - wie in jedem Stadium des sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahrens - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Behörde hat insoweit auch Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies wird oftmals der Fall sein, der nur nach vollständiger Akteneinsicht eine seriöse Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich sein wird.

Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nochmals überprüft. Die vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist in der Regel auch Zulässigkeitsvoraussetzung einer späteren sozialgerichtlichen Klage. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist das Widerspruchsverfahren entbehrlich.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; als Tag der Aufgabe zur Post wird in aller Regel der Tag anzusehen sein, dessen Datum der Bescheid trägt.

Beispiel: Ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung trägt das Datum 02.05.2023 und wurde an diesem Tag von der Behörde zur Post aufgegeben. Der Bescheid gilt damit als am, 05.05.2023, dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, als bekannt gegeben. Der Widerspruch gegen den Bescheid muss nun innerhalb eines Monats nach dem 05.05.2023, dem Tag der Bekanntgabe, eingelegt werden, also spätestens bis zum 05.06.2023.

Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Auch bei anderen Übermittlungsmethoden gilt dies nicht, z.B. wenn ein Bescheid persönlich übergeben wird oder per Boten zugestellt wird.

Die erlassende Behörde muss den durch die Entscheidung beschwerten Beteiligte über den Rechtsbehelf, also den Widerspruch, und die Behörde bei der der Widerspruch zu erheben ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form in einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich.

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, den Widerspruch fristgerecht einzulegen, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Hat jemand die Frist hingegen schuldhaft versäumt, hat der Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Dann ist ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung gem. § 44 SGB X zu stellen. Die Behörde ist dann gehalten - obwohl die Widerspruchsfrist versäumt worden ist - den angefochtenen Bescheid nochmals zu prüfen. Sollte der Antrag erfolglos bleiben, kann gegen diese Entscheidung dann wiederum Widerspruch eingelegt werden.

Wird der Widerspruch für begründet erachtet, d.h. ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig oder nicht zweckmäßig, so ist ihm abzuhelfen und es ergeht ein Abhilfebescheid. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Möglich ist auch, dass ein Widerspruch nur teilweise erfolgreich ist. Dann ergeht ein Teilabhilfebescheid und im Übrigen ein Widerspruchsbescheid.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden. In der Regel ist eine Begründung aber empfehlenswert, da zum einen so der Behörde die Angriffsrichtung aufgezeigt wird und zum anderen dem vorgebeugt wird, dass die Behörde den Widerspruch als unbegründet zurückweist und zur Begründung lediglich auf die “zutreffende Begründung” im Ausgangsbescheid verweist.

Den schriftlichen Widerspruchsbescheid, der zu begründen ist, erlässt grundsätzlich die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird, in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat.

Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so kann nach Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchserhebung Untätigkeitsklage erhoben werden, mit dem Ziel, die untätige Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zu zwingen.

Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

 

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