Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Unterschiede zwischen Rente wegen teilweiser und voller Erwebsminderung nach § 43 SGB VI

 

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die allgemeine Wartezeit beträgt i.d.R. fünf Jahre.

 
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die allgemeine Wartezeit beträgt i.d.R. fünf Jahre.
 
 
Die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird mit dem Rentenartfaktor 1,0 errechnet, die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsnminderung mit dem Rentenartfaktor 0,5. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, genau wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Ein Hinzuverdienst währen des Erwerbsminderungsrentenbezugs ist grundsätzlich möglich. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aber nur geleistet, soweit die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte bzw. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels. 
 
Die Hinzuverdienstgrenze muss im Einzelfall errechnet werden.
Sie beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB VI) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2025 waren es etwa 39.922 Euro.
Sie beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller in voller Höhe drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2025 waren es etwa 19.661 Euro.
 
Auf Anfrage errechnet der Rentenversicherungsträger die individuelle Hinzuverdienstgrenze und gibt dazu Auskunft. Zu beachten gilt es aber, dass bei Erzielung eines Hinzuverdienstes der Rentenversicherungsträger häufig nachprüft, ob und inwieweit die Erwerbsminderung (noch) gegeben ist.
 
Erwerbsminderungsrenten werden ab dem Monat der Antragstellung bezahlt und werden üblicherweise zunächst befristet gewährt.
 
Müssen Sie wöhrend des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung "aufstocken", weil Ihre Rente nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, unterscheidet sich der zuständige Sozialleistungsträger danach, ob Sie eine Rente wegen voll oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Bei voller Erwerbsminderungsrente ist der Sozialhilfeträger zuständig, da sie dann Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ergänzend erhalten. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente ist das Jobcenter zuständig, da sie dann Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) aufstockend erhalten.

 

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