Vorsorgevollmacht
Kann jemand aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung nicht mehr selbst rechtswirksam für sich entscheiden, beispielsweise wegen Alters oder Krankheit, wird ihm durch das zuständige Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Befugnis, rechtlich wirksame Entscheidungen zu treffen geht, entgegen der landläufigen Meinung, nicht automatisch auf die Angehörigen über. Ein Betreuer wird aber dann nicht bestellt, wenn ein geeigneter Bevollmächtigter bestimmt worden ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Daher ist es ratsam, vorausschauend einen gewünschten Bevollmächtigten per Vorsorgevollmacht zu bestimmen, um die Anordnung der gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.
Die eigenständige Bestimmung eines Bevollmächtigen durch eine Vorsorgevollmacht kann sich – abhängig von den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen – auf beispielsweise folgende Aufgabenkreise beziehen: Gesundheitsfragen, pflegerische und ärztliche Maßnahmen, Aufrechterhaltung bzw. Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen oder auch finanzielle Angelegenheiten. Ausgeschlossen ist die Bevollmächtigung von Gesetzes wegen im Wesentlichen nur in bestimmten Erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Eheschließung und Testamentserrichtung.
Die Bevollmächtigung und die Übernahme der Bevollmächtigtentätigkeit begründen zwischen Betreuer und Betreutem gegenseitige Rechte und Pflichten. Für den Betreuten besteht besonders das Risiko – bei nicht ordnungsgemäßer Bevollmächtigung – seinen Willen, dessen Durchsetzung er für den Fall der Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit mittels Vorsorgevollmacht sicherstellen wollte – gerade nicht oder nicht hinreichend zur Geltung zu bringen. Für den Bevollmächtigten besteht bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Risiko, sich – bei nicht ordnungsgemäßer Ausübung – schadensersatzpflichtig oder wegen Untreue (§ 266 StGB) sogar strafbar zu machen.
Die Abfassung einer Vorsorgevollmacht sollte daher stets individuell und sorgfältig erfolgen, damit der Bevollmächtigte im Betreuungsfall den Willen des Betreuten auch ordnungsgemäß und im gewünschten Umfange realisieren kann.
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