Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2013)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.



Strafrecht - Rechtsmittelverzicht nach unzulässiger Verständigung unwirksam

Nach den Vorgaben des § 257c StPO kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (formelle Verständigung oder "Deal"). Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Entscheidung zuständigen Richter Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im Anschluss daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses auf eine - an sich vorgesehene - Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer formellen Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Bloßes Schweigen der Richter bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das Gericht trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen. Nach dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 2353) ist für informelle Absprachen über das Prozessergebnis kein Raum mehr, vielmehr sind nur formelle Absprachen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 257c StPO zulässig. Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn dem Urteil eine solche unzulässige informelle Verständigung vorausgegangen ist; trotz Rechtsmittelverzichts kann dann ein Rechtsmittel (hier: Revision) eingelegt werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2013, Az. 2 StR 267/13).

(30.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO)

Es kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (OLG Celle, 28.10.2013, Az. 322 SsRs 280/13).

(27.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Arzneimittel

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet oder Arzneimittel oder Wirkstoffe, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind,  herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 3a AMG). Vollendetes - und nicht nur versuchtes - Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch Abgabe an andere setzt bei einer Versendung voraus, dass die Sendung in den Zugriffsbereich des Empfängers gelangt. Nur ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter - wie hier - ein Arzneimittel verschickt, es aber bei dem Adressaten nicht ankommt, weil Zollbeamte die Sendungen am Zielflughafen der Luftfracht in Empfang genommen und in staatlichen Gewahrsam überführt haben (BGH, 18.09.2013, Az. 2 StR 535/12).

(16.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schmerzensgeld nach Schlägerei

Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommen Verletzungen Rechnung trägt. Konkret wurde dem Geschädigten ein Schmerzensgeld als Schadensersatz für die erlittene Körperverletzung in Höhe von € 1.000,00 zugebilligt (OLG Hamm, 08.11.2013, Az. 26 U 31/13).

(14.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Grundsatz des fairen Verfahrens (“Fair trial”)

Das Gericht verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn es über einen zeitgleich mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entscheidet. Hat ein Angeklagter wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens die Revision nicht rechtzeitig begründet, ist er über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.11.2013, 1 Ws 366/13).

(10.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Statistisches zur akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO

In Deutschland sind im vergangenen Jahr im repressiven Bereich in vier Bundesländern sowie beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in acht Verfahren insgesamt neun Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO) angeordnet worden. Die einzelnen Überwachungen von insgesamt neun Privatwohnungen dauerten den Angaben zufolge zwischen zwei und 61 Kalendertagen. Anlasstaten waren meist Kapitaldelikte oder Betäubungsmitteldelikte; ein Bezug zur organisierten Kriminalität lag in den meisten Fällen nicht vor. Zur Gefahrenabwehr haben im Berichtsjahr laut Vorlage im Zuständigkeitsbereich des Bundes keine Maßnahmen stattgefunden (hib Nr. 489/2013).

(05.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Schwächung der Bürger- und Freiheitsrechte

Der veröffentlichte Koalitionsvertrag enthält nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) positive Ergebnisse, aber auch Zielsetzungen, die die Freiheitsrechte der Bürger zu schwächen drohen. Große Sorgen bereitet, dass die lange umstrittene Vorratsdatenspeicherung eingeführt werden soll. Die Anwälte in Deutschland lehnen nach wie vor die Vorratsdatenspeicherung strikt ab. Die Freiheitsrechte der Bürger werden dadurch übermäßig beschränkt. Zugleich ist ein umfassender Schutz des Anwaltsgeheimnisses unerlässlich. Auch die geplanten Änderungen im Strafrecht dürfen nicht zu Ungerechtigkeiten führen. Dies gilt sowohl für ein in Deutschland völlig neues Unternehmensstrafrecht als auch für die Einführung eines Fahrverbots als eigenständige Strafe (PM des DAV 40/13 vom 27.11.2013).

(03.12.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Amtsanmaßung durch Verwendung von Blaulicht

Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (hier: Verwendung eines Blaulichts in einem Pkw um um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 132 StGB - Amtsanmaßung). Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 StGB reicht es aus, dass die Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung handelte (OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2013, 32 Ss 110/13).

(27.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafrechtliche Ermittlungen und sozialrechtliche Betriebsprüfung

Strafrechtliche Ermittlungen des Zolls und sozialrechtliche Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherung sind oftmals sowohl zeitlich als auch inhaltlich eng miteinander verknüpft. Für den betroffenen Arbeitgeber hat dies schlimmstenfalls im Strafverfahren ein Geld- oder Freiheitsstrafe sowie im Sozialversicherungsverfahren eine Beitragsnachzahlung samt Säumniszuschlägen zur Folge. Trotz der Verknüpfungen von Sozial- und Strafverfahren handelt es sich aber um zwei separate Verfahren. Strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Zolls nach § 2 SchwarzArbG und die Unterstützung durch die Rentenversicherungsträger gemäß § 2 Abs 2 SchwarzArbG ersetzen eine sozialverfahrensrechtliche Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV nicht. Die Rentenversicherung darf also  einen Beitragsbescheid nicht ausschließlich auf die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Hauptzollamtes im Rahmen von § 2 SchwarzArbG stützen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER).

(21.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

Eine strafrechtliche Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden, § 229 Abs. 1 StPO. Eine strafrechtliche Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, § 229 Abs. 2 StPO.  Kann ein Angeklagter oder Richter zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der genannten Fristen während der Dauer der krankheitsbedingten Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung, § 229 Abs. 3 S. 1 StPO. Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der genannten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen, § 229 Abs. 4 S. 1 StPO. Die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO ist überschritten, wenn die Strafkammer die Hauptverhandlung nach Unterbrechung am 29. Juni unter Berufung auf eine nur bis 16. Juli  andauernde Erkrankung des Vorsitzenden erst am 6. August fortgesetzt hat. Das ergangene Urteil ist dann im Revisionsverfahren aufzuheben (BGH, 24.10.2013, Az. 5 StR 333/13).

(18.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet mangelnde Fahreignung

Das BVerwG hat aktuell entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet und damit eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht (BVerwG, 14.11.2013, Az. 3 C 32.12).

(15.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Entschädigung für unangemessene Dauer eines Wiederaufnahmeverfahrens

Wird durch ein Gericht ein Antrag nicht beschieden oder eine Eingabe nicht beantwortet (hier: Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens), kann dies zu einem i.S.v. § 198 GVG entschädigungspflichtigen Nachteil wegen  unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens führen.   Dies gilt allerdings nicht, wenn die Antwort des angerufenen Gerichts deshalb entbehrlich ist, weil der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde. Diese Verfahrensweise setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Eingaben jeweils sachlich prüft, mindestens einmal beschieden und sodann angekündigt hat, weitere gleichgerichtete Eingaben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten zu nehmen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 6 SchH 267/13).

(13.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - 0,5-Promille-Grenze für E-Bikefahrer

Ordnungswidrig handelt nach § 24a StVG, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt (“0,5-Promille-Grenze”). Unklar ist bislang, ob die 0,5-Promille-Grenze auch für die Fahrer von E-Bikes gilt, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob ein E-Bike rechtlich als Fahrrad oder Kraftfahrzeug einzustufen ist. Ein E-Bike muss - nach Ansicht des OLG Hamm und entgegen der Ansicht des AG Paderborn - nicht unbedingt ein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs (OLG Hamm, 28.02.2013, Az. 4 RBs 47/13).

(07.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Therapie statt Strafe

Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und steht fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist (§ 35 Abs. 1 S. 1 BtmG). Mit nur allgemeinen, auch erheblichen Zweifeln am Therapieerfolg kann die Therapieunfähigkeit - und die Versagung von § 35 BtmG - nicht begründet werden. Vielmehr ist dies nur möglich, wenn vernünftige Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, 17.10.2013, Az. 2 VAs 77/13).

(04.11.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorsätzliche Überschreitung der täglichen Lenkzeit

Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbständige Handlungen (hier: Ordnungswidrigkeiten nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 (Überschreiten der täglichen Lenkzeit), Art. 7 (Fahrtunterbrechung nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) und Art. 8 Abs. 2 und 4 (tägliche Ruhezeiten) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat (BGH, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 4 StR 503/12).

(30.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst trotz Besitzes von Kinderpornografie

Der Besitz von Kinderpronografie (§ 184b StGB) stellt für einen verbeamteten Lehrer ein schweres Dienstvergehen dar. Für strafbares außerdienstliches Verhalten, wie hier, stellt die gesetzliche Strafandrohung den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung dar. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch deren Strafrahmen bestimmt, sodass bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges und einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich in Betracht kommt. Unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist aber grundsätzlich auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis denkbar. Diese Maßnahme ist wegen der besonderen Schwere des Besitzes kinderpornographischer Schriften von Lehrern auszusprechen, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen. Wurde aber nur eine Geldstrafe im unteren Bereich verhängt und ist der Betroffene in der Vergangenheit disziplinarrechtlich nicht aufgefallen ist und hat er sich mit besonderem Engagement seiner beruflichen Tätigkeit gewidmet hat, ist es gerechtfertigt, von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, abzusehen und ihn deshalb nur in der Besoldung zurückzustufen (VG Hannover, Beschluss vom 24.10.2013, Az. 18 A 5986/13).

(29.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

Ein Anspruch auf Löschung eines DNA-Identifizierungsmusters aus der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts besteht, wenn schon die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer molekulargenetischen Untersuchung rechtswidrig war. Auch wenn der Betroffene in die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen einwilligt, muss die (Polizei-) Behörde vor der Anordnung die tatbestandlichen Voraussetzungen prüfen und eine Gefahrenprognose i.S.d. § 81g Abs. 1 StPO stellen. An die Prüfung des Tatbestands und die Gefahrenprognose nach § 81g Abs. 1 StPO durch die Polizeibehörde sind inhaltlich keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen richterlichen Beschluss im Sinne von § 81g Abs. 3 StPO (VG Hannover, Urteil vom 23.09.2013, Az. 10 A 2028/11).

(25.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unzulässiger Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung

Das Gericht kann gemäß § 247 S. 1 StPO anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen. Der Ausschluss, der einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Beschuldigten darstellt, ist aber strikt auf die Vernehmung beschränkt. Kann der Angeklagte, der während der Vernehmung eines Zeugen gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt war, an der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen aufgrund seiner fortdauernden Abwesenheit nicht mitwirken, ist dies rechtswidrig. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt dann vor (OLG München, 07.10.2013, Az. 4 StRR (B) 37/13).

(23.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bußgeldpflichtiges Parken in der Umweltzone ohne gültige Umweltplakette

Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann, da auch ein geparktes Fahrzeug an dem Verkehr in der Umweltzone teilnimmt (Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013, Az. 1 RBs 135/13).

(11.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Psychotherapie als Bewährungsweisung

Das Gericht kann einem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen erteilen (§ 57 Abs. 1 StGB), unter bestimmten Voraussetzungen auch die Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren. Die notwendigen Kosten einer Therapie in einer Forensischen Ambulanz (hier: deliktorientierte Psychotherapie) sind im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung von der Staatskasse zu tragen, sofern der Betroffene wirtschaftlich hierzu nicht in der Lage ist. Insoweit finden die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Staatskasse entsprechend Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.9.2013, Az. 3 Ws 277/13).

(07.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Diebstahl an der Selbstbedienungskasse

Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode täuscht und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen Diebstahl nach § 242 StGB und keinen Computerbetrug nach § 263a StGB (Oberlandesgericht Hamm, 08.08.2013, Az. 5 RVs 56/13).

(01.10.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Auswirkungen der Alkoholisierung auf die Schuldfähigkeit

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat infolge Alkoholgenusses unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit). Ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, infolge Alkoholkonsums bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden (§ 21 StGB - verminderte Schuldfähigkeit). Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von maximal 2,7 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit, d.h. eine Verminderung der Schuldfähigkeit, jedenfalls nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine schwerwiegende Tat ab einer BAK von 2,0 ‰ in Betracht zu ziehen ist (BGH, 20.08.2013, Az. 5 StR 352/13).

(25.09.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

Der Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR - 17.12.2009, Beschwerde-Nr. 19359/04 = NJW 2010, 2495) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - 04.05.2011 = BVerfGE 128, 326) das Land Baden-Württemberg verurteilt, vier Straftätern Schadensersatz wegen rechtswidrig nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung zu zahlen. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand, der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (BGH, 19.09.2013, Az. III ZR 405/12, III ZR 406/12, III ZR 407/12, III ZR 408/12).

(20.09.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die Staatsanwaltschaft kann nicht erpresst werden

Werden einer Staatsanwaltschaft Beweismittel vorenthalten, weil die Behörde einen für diese verlangten “Kaufpreis” nicht bezahlen will, stellt dies keinen strafbaren Versuch der Erpressung dar.  Das angedrohte “Übel” – die Beweismittel nicht herauszugeben, wenn kein Kaufpreis gezahlt werde – sei kein im Sinne des Erpressungstatbestandes (§ 253 StGB) “empfindliches Übel”, weil man von einem Staatsanwalt erwarten könne, dass er einer solchen Drohung stand halte. Die Strafprozessordnung regle nämlich, wie Beweismittel in einem solchen Fall aufzufinden und sicherzustellen seien. Deswegen sei ein Staatsanwalt mit der in Frage stehenden Drohung nicht zu erpressen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2013, Az. 3 RVs 20/13).

(16.09.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kein strafbares Fahren ohne Versicherungsschutz bei vorläufiger Deckungszusage für Zulassungsfahrten

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 6 Abs. 1 PflVG. Besteht eine vorläufige Deckungszusage auch für Zulassungsfahrten nach H.3.1 AKB 2008, so erfüllt eine Fahrt vor der Zulassung des Fahrzeugs zu anderen als Zulassungszwecken aber nicht den objektiven Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG, weil hierin lediglich die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses zu sehen ist, die nicht den Bestand des Versicherungsvertrages an sich beeinträchtigt (OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2013, 31 Ss 20/13).

(13.09.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafprozess

Das Protokoll einer Strafverhandlung muss gemäß § 273 Abs. 1 StPO  den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung (“Deal”) nach § 257c StPO wiedergeben (§ 273 Abs. 1a StPO) Eine entgegen § 273 Abs. 1a StPO fehlende oder inhaltlich unzureichende Dokumentation von ausserhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist und das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben ist (BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12).

(06.09.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bußgeldpflichtiges Drängeln im Straßenverkehr

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr (hier: Drängeln auf der Autobahn)  vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens drei Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt (Oberlandesgericht Hamm,  09.07.2013, Aktenzeichen 1 RBs 78/13).

(02.09.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Notwendigkeit eines Verteidigers

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist u.a. dann notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 StPO - Pflichtverteidigung bzw. notwendige Verteidigung). Wählt der Beschuldigte in solchen Fällen keinen Verteidiger, bestellt ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger. Der Angeklagte ist jedoch nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte. Das Urteil ist dann in der Revision aufzuheben (BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Az. 2 StR 113/13).

(23.08.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Recht zur Notwehr, § 32 StGB

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB). Wer angegriffen wird, darf sich mit dem mildesten Abwehrmittel in Notwehr verteidigen, das er zur Hand hat und mit dem der Angriff sofort und endgültig abgewehrt werden kann. Dabei muss nicht auf weniger gefährliche, in ihrer Abwehrwirkung zweifelhafte Verteidigungsmittel zurückgegriffen werden, auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Angegriffene nicht einlassen (Oberlandesgericht Hamm, 15.07.2013, Az. 1 RVs 38/13).

(20.08.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Revision in Jugendstrafsachen

Im Falle einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht (JGG) werden Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängt. Ein Urteil, das ausschließlich ein Zuchtmittel gegen den Angeklagten anordnet, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder andere Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann eine Revision gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (BGH, 10.07.2013, Az. 1 StR 278/13).

(12.08.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem Grundgesetz

Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013, Az. 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12).

(08.08.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bedeutung der Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren

Ein Beschuldigter ist schon bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 S. 1, 2 StPO - Selbstbelastungsfreiheit bzw. Schweigerecht). Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen - zumal zum Randgeschehen - nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen; andernfalls ist das ergangene Urteil in der Revision aufzuheben (BGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 StR 435/123).

(01.08.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorsätzliches unbefugtes Erheben von Daten gegen Entgelt durch Erstellung von Bewegungsprofilen bei Überwachung von Personen durch Anbringung von GPS-Empfängern an Kfz

Durch an Kraftfahrzeugen angebrachte GPS-Empfänger gewonnene Bewegungsdaten sind als personenbezogene Daten, also als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG), zu bewertet. Werden die Daten computergestützt automatisiert zu Bewegungsprotokollen zusammenfügt, liegt auch ein Erheben von Daten(§ 3 Abs. 3 BDSG) vor. Die so erhobenen personenbezogenen Daten sind auch nicht allgemein zugänglich. Unbefugtes Handeln im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG liegt jedoch nur dann vor, wenn nicht Rechtssätze das Verhalten erlauben. Solche Erlaubnisse können sich insbesondere aus §§ 28, 29 BDSG ergeben (Bundesgerichtshof, 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13).

(30.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis

Fehlendes Trennungsvermögen im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer unter erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt oder nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten ist. Die Fahrerlaubnis kann dann, wenn auch ein von der Fahrerlaubnisbehörde angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird,  im Ergebnis entzogen werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 12 ME 33/13).

(23.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Messung der Atemalkoholkonzentration im Straßenverkehr

Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft (AAK) oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut (BAK) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, § 24a StVG. Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden. Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät “Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III” ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht  (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2013, 3 Ss OWi 406/13).

(19.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesamtstrafenbildung im Jugendstrafrecht nach § 31 JGG

Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest (§ 31 Abs. 1 S. 1 JGG).  Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt (§ 31 Abs. 2 S. 1 JGG). Das zuletzt erkennende Gericht ist bei der Festsetzung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG unter Einbeziehung früherer Urteile an die dortigen Wertungen nicht gebunden. Es hat eine neue Entscheidung unter Gesamtwürdigung aller Umstände, auch soweit sie sich aus bindenden Tatsachenfeststellungen zum früheren Tatgeschehen ergeben, in eigener Verantwortung zu treffen. Das neue Gericht ist frei in seiner Entscheidung über die angemessene Rechtsfolge, auch hinsichtlich der Frage, ob das Jugendstrafrecht anzuwenden und welche Sanktionsform innerhalb des JGG angemessen ist (BGH, 08.05.2013, Az. 2 StR 558/12).

(16.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Punktereform kann in Kraft treten

Der Bundesrat hat am 5. Juli dem Gesetz zur Reform des Verkehrszentralregisters zugestimmt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Verkündung zugeleitet werden. Das Gesetz sorgt unter anderem für eine Verbesserung der Transparenz durch vereinfachte Tilgungsregelungen für die Verkehrssünder-Punkte. Zudem gestaltet es das bisherige Punktesystem insgesamt verständlicher und einfacher. Zukünftig sind maximal nur noch drei Punkte - bisher sieben - pro Regelverstoß möglich. Allerdings wird die Fahrerlaubnis bereits bei acht statt bisher 18 Punkten zu entzogen. Die Länder hatten zu dem ursprünglichen Beschluss des Bundestages am 7. Juni 2013 den Vermittlungsausschuss angerufen, um insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit den neu konzipierten Fahreignungsseminaren zu erreichen. Der Ausschuss beschloss am 26. Juni einen Einigungsvorschlag, der das Anliegen der Länder aufgriff. Die Seminarteilnahme erfolgt nunmehr ausschließlich freiwillig. Die Verkehrssünder können damit nur noch einen Punkt abbauen (PM des Bundesrats vom 05.07.2013).

(10.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Störung öffentlicher Betriebe, § 316b StGB

Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage (hier: Geschwindigkeitsmessanlage) dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz. Das bloße Zuparken der Messanlage genügt nicht (Bundesgerichtshof, 15.03.2013, Az. 1 StR 469/12).

(08.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gedankliches Unrecht ist nicht strafbar

Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke  zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird nach § 184b Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.  Ebenso wird nach § 184b Abs. 2 StGB bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Bei einer E-Mail, in der lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, handelt es sich aber nicht um eine kinderpornographische Schrift, die im Sinne von § 184b Abs. 2 und 4 StGB ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (BGH, 19.03.2013, 1 StR 8/13).

(03.07.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bundesrat billigt Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte setzt europäische Mindestrechte für Beschuldigte in das deutsche Strafverfahrensrecht um. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf in Deutschland beschränkt sich auf einige Teilbereiche, in denen aufgrund europäischer Vorgaben einzelne Gewährleistungen noch weiter ausgebaut werden sollen. So mussten die geltenden Regelungen etwa um die ausdrückliche Pflicht zur schriftlichen Übersetzung verfahrenswichtiger Dokumente und vereinzelte Belehrungs- und Dokumentationspflichten ergänzt werden.  So soll insbesondere ein Hinweis auf das Recht auf Dolmetscherleistungen vor Vernehmungen durch das Gericht sowie durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erfolgen, ebenso im Rahmen der schriftlichen Belehrung nach Festnahme. Im letztgenannten Fall soll der Beschuldigte auch schriftlich über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers sowie die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht belehrt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem eine für sämtliche Behörden einheitliche Dokumentationspflicht hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Ermittlungshandlungen vor (PM des BMJ vom 07.06.2013).

(27.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung bei mehrfachem sexuellen Missbrauch von Kindern

Zwar hat es die Rechtsprechung etwa in Fällen von Serienstraftaten zum Nachteil desselben Geschädigten als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind. Dies gilt auch bei sexuellem Missbrauch von Kindern (BGH, 22.05.2013, Az. 2 StR 68/13).

(26.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch

Häufig ist nicht erst die Vollendung eines Delikts mit Strafe bedroht, sondern schon dessen Versuch. Wegen Versuchs wird aber wiederum derjenige nicht bestraft, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB). Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Ob ein solcher “beendeter Versuch” i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB (hier: vom Versuch des Mordes, § 211 StGB) vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht, muss im Urteil durch eine zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände festgestellt werden. Können keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden, ist der Zweifelsgrundsatz anzuwenden. Geschieht dies nicht, ist das Urteil im Revisionsverfahren aufzuheben (BGH, 22.05.2013, Az. 4 StR 170/13).

(25.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes vom Deal

Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (§ 257c Abs. 1 S. 1 StPO - sog. Deal oder Verständigung). Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist (§ 257c Abs. 4 S. 1 StPO). Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO zu belehren (§ 257c Abs. 5 StPO). Wird der Angeklagte entgegen § 257c Abs. 5 StPO nicht belehrt, der in der Revision zur Aufhebung des Urteils führt (BGH, 11.04.2013, Az. 1 StR 563/12).

(19.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Einzelunterbringung im Justizvollzugskrankenhaus

Einem Gefangener, der aus gesundheitlichen Gründen auf der Pflegestation eines Justizvollzugskrankenhauses untergebracht ist, muss keine Einzelunterbringung zur Verfügung gestellt werden (Oberlandesgericht Hamm, 05.03.2013, Az. 1 Vollz (Ws) 15/13, PM v. 13.06.2013).

(18.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Überraschende Handlung ist keine sexuelle Nötigung

Die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) setzt eine Nötigungshandlung voraus, beispielsweise eine Nötigungshandlung durch Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das bloße Drücken an der Schulter ist für sich genommen nicht ohne weiteres als Gewaltmittel zur Überwindung eines Widerstands des überraschten Opfers zu werten, der in der konkreten Situation einen Abwehrwillen offenkundig noch nicht gebildet hatte. Die bloße, möglicherweise überraschende Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen eines anderen ist keine Nötigung mit Gewalt zur Duldung dieser Handlung und somit keine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (BGH, 04.06.2013, Az. 2 StR 3/13).

(12.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Punktereform kann vorerst nicht in Kraft treten

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 das Gesetz zur Reform des Verkehrszentralregisters, das insbesondere das Verkehrssünder-Punkte-System modernisieren soll, an den Vermittlungsausschuss übergeben. Er plädiert dafür, auch die bisher punktebewehrten Tatbestände beizubehalten, die lediglich allgemein der Einhaltung der Rechtsordnung im Straßenverkehr dienen und keinen direkten Bezug zur Verkehrssicherheit haben. Zudem möchte er Verkehrsverstöße generell nur mit einem oder zwei Punkten bewerten. Die Differenzierung in ein Drei-Punkte-System bleibe in der Praxis wirkungslos, da die mit drei Punkten bewerteten Straftaten ohnehin zum Entzug der Fahrerlaubnis führten. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Fahreignungsseminaren möchte der Bundesrat von neun Monaten auf fünf Jahre verlängern. Den vom Bundestag wieder eingeführten Punkterabatt bei freiwilliger Teilnahme an diesen Seminaren lehnen die Länder ab (Bundesrat, PM 149/13).

(11.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Nachträgliche Urteilsbegründung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Im Bußgeldverfahren (hier: wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr gem. § 24a StVG) dürfen die Urteilsgründe auch dann innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden, wenn der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, auf Veranlassung des Richters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, das bereits alle nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes Urteilsformular mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten Vorschriften als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Verzichtserklärung nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat (BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12).

(10.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Strafbarkeit eines Arztes bei hypothetischer Einwilligung des Patienten

Ein ärztlicher Heileingriff ist - ohne wirksame Einwilligung des Patienten - grundsätzlich strafbar. Eine wirksame Einwilligung setzt wiederum eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Im Falle einer “Neulandmethode” muss u.a. über den potenziellen Nutzen der “Neulandmethode” aufgeklärt werden. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung und dementsprechend an einer wirksamen ausdrücklichen Einwilligung des Patienten, kann der ärztliche Heileingriff dennoch straffrei sein, wenn eine hypothetische Einwilligung anzunehmen ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geschädigte nicht ausschließbar auch bei vollständiger ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (Bundesgerichtshof, 20.02.2013, Az. 1 StR 320/13).

(04.06.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 145a S. 1 StGB). Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass die Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies vom Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Diesen Anforderungen genügt die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, sowie das Verbot, sich an Orten wie Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen u.a. aufzuhalten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2013, Az. 3 StR 486 /12).

(29.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verurteilung aufgrund von DNA-Identifizierungsmustern

Ob sich das Strafgericht allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2013, Az. 3 StR 247/12).

(28.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - 16 Millionen Euro Geldbußen und 2082 Jahre Haft wegen Schwarzarbeit im Jahr 2012

Wegen Nichtgewährung des Mindestlohns wurden im vergangenen Jahr im Bauhauptgewerbe und dem Baunebengewerbe 1.690 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/13206) mit. Bei der Kleinen Anfrage handelt es sich um eine Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12834. Im Bereich Gebäudereinigung waren es 248 Ermittlungsverfahren und bei den Sicherheitsdienstleistungen 124. Insgesamt seien im Jahr 2012 16 Millionen Euro an Geldbußen vereinnahmt worden, von denen rund 11,6 Millionen auf das Baugewerbe entfielen. Außerdem wurden aufgrund der Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Haftstrafen mit einer Gesamtdauer von 2.082 Jahren verhängt (hib Nr. 278 vom 17.05.2013).

(23.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verteidigung in Betrugsverfahren im Bereich des SGB II

Der Aufsatz von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose “Verteidigung in Betrugsverfahren im Bereich des SGB II” in der Mai-Ausgabe des “Strafverteidiger Forum” - StraFo -  befasst sich mit den rechtlichen Besonderheiten der Strafverteidigung in Strafverfahren wegen (Sozialleistungs-) Betrugs gemäß § 263 StGB:  Klose, Verteidigung in Betrugsverfahren im Bereich des SGB II, StraFo 2013, S. 192 - 198.

(21.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 vorgestellt

Am 15.05.2013 wurde  in Berlin die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2012 vorgestellt. Wie in den beiden Jahren zuvor wurden auch 2012 weniger als sechs Millionen Straftaten registriert. Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl geringfügig um 0,1 Prozent an (2011: 5.990.679 Straftaten; 2012: 5.997.040 Straftaten). Die Aufklärungsquote lag ebenfalls fast unverändert bei 54,4 Prozent (2011: 54,7 Prozent), bei Wohnungseinbruchsdiebstählen lag die Aufklärungsquote hingegen nur bei 15,7 Prozent. Die bereits in den beiden letzten Jahren rückläufige Zahl der Beschuldigten setze sich abermals fort, hier gibt es einen Rückgang um 0,9 Prozent (2.094.118 Tatverdächtige). Über ein Viertel hiervon (26,9 Prozent) sind Mehrfachtatverdächtige, d.h., dass sie im Berichtsjahr mehr als zweimal als Tatverdächtige polizeilich erfasst wurden. Bei den Straftaten gegen das Leben (Rückgang um 3,4 Prozent auf 3.028 Fälle) und gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Rückgang um 2,7 Prozent auf 45.824 Fälle) setzt sich der rückläufige Trend der vergangenen Jahre fort. Gleiches gilt für die Gewaltdelikte; sie sind um 1,0 Prozent auf 195.143 Fälle zurückgegangen. Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizei, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld. Die Zahl tatverdächtiger Jugendlicher (14 bis unter 18 Jahre) ist allgemein um 6,7 Prozent auf 200.257 (2011: 214.736) zurückgegangen (PM des BMI vom 15.05.2013).

(16.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wiederholte Anordnung von Beugehaft bei unberechtigter Zeugnisverweigerung

Anders als vor der Polizei müssen Zeugen in Strafverfahren vor Gericht grundsätzlich aussagen. Ausnahmen gelten nur, soweit ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht besteht. Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.  Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus (vgl. § 70 StPO). Die wiederholte Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen in mehreren Strafverfahren, in denen der Zeuge jeweils Angaben zur selben Tat machen soll, ist bis zu der sechsmonatigen Höchstgrenze des § 70 Abs. 4 StPO zulässig (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2013, 2 Ws 80/13).

(14.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bloßes Vergleichsangebot ist noch kein Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich i.S.d. § 46a StGB

Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt,  kann das Gericht die Strafe mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe ganz absehen (§ 46a StGB). Das bloße Anbieten eines zivilrechtlichen Vergleichs, der dann auch abgelehnt wird, stellt allerdings noch kein ernsthaftes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich dar und kann daher die strafmildernde Wirkung nicht herbeiführen (BGH, 13.03.2013, Az. 2 StR 440/12).

(10.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Strafrechts beschlossen

Der Bundesrat hat am 03.05.2013 das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) und zum Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (StrÄndG) aus dem Deutschen Bundestag positiv abgeschlossen. Die Gesetze werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet (PM 109/2013 des Bundesrats).

(07.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Disziplinarrechtliche Folgen des Besitzes kinderpornografischer Dateien für einen Polizeibeamten

Bei einem Polizeivollzugsbeamten ist aufgrund dessen besonderer Stellung in der Öffentlichkeit als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten im Falle des Verschaffens bzw. des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 S. 2 StGB) unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Beamten von einem Bezug dieses Dienstvergehens zu seinen dienstlichen Pflichten auszugehen. Orientierungsrahmen für die zu treffende Diziplinarmaßnahme ist daher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts (OVG Lüneburg, Urteil vom 12.03.2013, Az. 6 LD 4/11).

(06.05.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Krankheit als genügende Entschuldigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

In Strafverfahren darf in aller Regel nicht ohne den Angeklagten verhandelt werden.  Ist bei Beginn einer Berufungshauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen (§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Begriff der genügenden Entschuldigung darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 Abs. 1 S. 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung kann insoweit ausreichen (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 3 Ss 20/13).

(29.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bestimmung des Betrugsschadens

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Betrugs, ist für die Strafzumessung vor allem auch die Höhe des verursachten Schadens ausschlaggebend. Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem (Eingehungs-) Betrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner vom  vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung (Bundesgerichtshof, 20.03.2013, Az. 5 StR 344/12).

(23.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Wer eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oderkörperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 179 Abs. 1 StGB - Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 179 StGB handelt (BGH, 21.03.2013, Az. 1 StR 108/13).

(19.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Geldbuße und Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen Autorennen

Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen “kostet” nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm  eine Geldbuße von 400,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot (OLG Hamm, 05.03.2013, Az. 1 RBs 24/13).

(18.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beihilfe zur Abtreibung durch einen Arzt

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird nach § 218 Abs. 1 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbare Beihilfe zur Abtreibung (§ 218 StGB) durch den behandelnden Arzt kann bereits durch Nennung einer auch über das Internet zu ermittelnde Abtreibungsklinik in den Niederlanden vorliegen (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.2013, 1 Ss 185/12).

(16.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kein Rehabilitierungsinteresse allein wegen der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens

Das BVerwG hat entschieden, dass sich derjenige, von dem die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gefordert hat, nur dann auf ein zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führendes Rehabilitierungsinteresse berufen kann, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung ergibt. Diese wurde hier verneint, nachdem der Betroffene wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt,  ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war und sich auch aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten Hinweise auf zeitweisen Alkoholmissbrauch ergeben hatten (BVerwG, 21.03.2013, Az. 3 C 6.12; PM 19/13).

(12.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

Besteht im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch die deutsche Gerichtsbarkeit, so richtet sich auch bei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten die Frage des Bestehen eines Auslieferungshindernisses (hier: nach Österreich) aufgrund Eintritts der Verfolgungsverjährung allein nach deutschem Recht (OLG Karlsruhe, 25.03.2013, Az. 1 AK 102/11).

(10.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bei “Spielsucht”

Voraussetzung für die Unterbringung gemäß § 63 StGB ist, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im gesicherten Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, der durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden sein muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt Spielsucht zwar für sich genommen keine “krankhafte seelische Störung” oder “schwere andere seelische Abartigkeit” dar, welche die Schuldfähigkeit erheblich einschränken oder ausschließen kann. Indes können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei den stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu schweren Entzugserscheinungen kommen. Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. In diesen Fällen kommt dann auch ausnahmsweise eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel in Betracht (BGH, Urteil vom 06.03.2013, Az. 5 StR 597/12).

(08.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - “Vier-Augen-Prinzip” bei der Lasergeschwindigkeitsmessung

Ein “Vier-Augen-Prinzip”, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur dann zur Grundlage einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert - jedenfalls in Baden-Württemberg (Amtsgericht Sigmaringen, Urteil vom 12.02.2013, Az. 5 OWi 15 Js 7112/12).

(04.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Untreue des Betreuers im Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung

Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung, z.B. ein Testament,  sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten, z.B. als Erbe oder Vermächtnisnehmer, einzusetzen, kann hierin eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein (OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, Az. 1 Ws 54/13).

(02.04.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Einwilligung in Körperverletzungshandlungen

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB). Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 1 StR 585/12).

(28.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anbau und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Urteil vom 20.12.2012, Az. 3 StR 407/12).

(25.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern zulässig

Allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten stellt noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, soweit die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht würden (sog. Nichttreffer). Jedoch liegt ein konkreter Eingriff in dieses Grundrecht in der nicht auszuschließenden fehlerhaften Erfassung der Kennzeichen (sog. unechter Treffer), weil in diesem Fall eine Nachkontrolle durch einen Polizeibeamten erfolgt. Der Grundrechtseingriff ist nach Ansicht des BayVGH aber gerechtfertigt. Die Vorschriften, die die automatisierte Kennzeichenerfassung ermöglichen, seien verfassungsgemäß (BayVGH, Urteil vom 17.12.2012, Az. 10 BV 09.2641; PM vom 15.03.2013).

(22.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess (§ 257c StPO) ist verfassungsgemäß

Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits in der gerichtlichen Praxis derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Unzulässig sind jedoch sogenannte informelle Absprachen, die ausserhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Verständigungen (Deals) tragen zwar das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Schuldgrundsatz, Recht auf ein faires Verfahren, Selbstbelastungsfreiheit und Unschuldsvermutung)nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht schlechthin verwehrt, sie zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; PM 17/13 vom 19.03.2013).

(20.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt (§ 2 Abs. 1 StrEG). Einen Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 StrEG haben nur der frühere Beschuldigte selbst und Personen, denen dieser kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist (§ 11 StrEG). Eine Gesellschaft, die durch eine gegen ihren Gesellschafter gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme einen Vermögensschaden erlitten hat, hat keinen entsprechenden Anspruch (OLG München, Beschluss vom 18.02.2013, Az. 4 VAs 56/12, 4 VAs 056/12).

(18.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Appell des Deutschen Anwaltvereins: Für die Verwerfung einer Revision in Strafsachen als offensichtlich unbegründet muss das „10-Augenprinzip“ eingehalten werden

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Strafverteidigertag appellieren an die Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass vor ihren Beschlüssen, mit denen Revisionen als „offensichtlich unbegründet“ verworfen werden, jeweils alle Senatsmitglieder die Akten kennen. Der Appell hat folgenden Hintergrund: Schwere Straftaten werden direkt vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten als einzige Tatsacheninstanz verhandelt. Gegen deren Schuld- und Strafausspruch, bleibt dem Verurteilten nur die Revision zum Bundesgerichtshof, der die Urteile nur auf Rechtsfehler kontrollieren kann. Nach dem Gesetz können offensichtlich unbegründete Revisionen vom Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen per Beschluss verworfen werden, der nicht begründet werden muss. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Generalbundesanwalt  als „Revisionsstaatsanwalt“ beim BGH einen begründeten Antrag stellt, die Revision zu verwerfen und dass dazu der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 2 Wochen noch einmal Stellung nehmen kann. Zum anderen ist Voraussetzung, dass alle fünf Senatsmitglieder einstimmig der Auffassung sind, dass der Generalbundesanwalt „offensichtlich“ Recht hat. Anfang 2012 wurde bekannt, dass die Strafsenate regelmäßig nur ein „4-Augenprinzip“ praktizieren, d.h. der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter lesen alle Unterlagen und tragen den drei restlichen Senatsmitgliedern nur mündlich ihr Votum – meist im Sinne des Antrags des Generalbundesanwalts – vor. „Es muss aber gelten, dass alle fünf Senatsmitglieder die vollständige Revisionsakte kennen, rechtlich prüfen und sich je eine Meinung darüber bilden, ob die Revision begründet oder wirklich offensichtlich unbegründet ist, bevor die endgültige Beratung und Abstimmung darüber stattfindet. Schließlich geht es oft um die allerletzte Chance, ein Fehlurteil zu vermeiden“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Mitglied des Strafrechtsausschusses des DAV und Berichterstatter des Appells (DAV-Stellungnahme Nr. 16/2013), dem sich der Strafverteidigertag am 10. März 2013 angeschlossen hat. Da die Prüfung des tatrichterlichen Urteils beim BGH nur auf Rechtsfragen hin erfolgt, zu denen auch die strenge Einhaltung des Verfahrensrechts gehört, muss sich auch das Verfahren des Revisionsgerichts selbst streng an den gesetzlichen Regeln orientieren. Die gesetzlichen Regeln sind jedenfalls immer dann verletzt, wenn die letztinstanzliche Entscheidungen von einer Senatsmehrheit ohne vorherige Aktenkenntnis mitbeschlossen werden. Deshalb appellieren der DAV und der Strafverteidigertag, einer etwaigen Aufweichung der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch in diesem Teil des Strafprozessrechts entgegenzuwirken (PM des DAV 9/13 vom 12.03.2013).

(14.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe im Kfz

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird (Oberlandesgericht Hamm, 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13).

(12.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Computerbetrug (§ 263a StGB) bei Abbuchungsauftragslastschrift

Bei vollautomatisierten Abläufen liegt ein Computerbetrug in Form von Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 StGB) vor (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013, Az. 1 StR 416/12).

(07.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat (hier: u.a. Trunkenheit im Verkehr) nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012, Az. 3 Ss 136/12).

(05.03.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis 31.05.2013, darf die nachträgliche Sicherungsverwahrung  nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Die genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betroffene zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. In diesen Fällen wird nicht lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere ersetzt, sondern es handelt sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung um einen neuen, eigenständigen Grundrechtseingriff. Erfolgt dieser auf der Grundlage eines Gesetzes, das im Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstaten noch nicht in Kraft getreten war, kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu (BVerfG, 06.02.2013, Az. 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11).

(28.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Höhere Bußgelder für Radfahrer geplant

Der Bundesrat hat heute dem Neuerlass des sogenannten Bußgeldkatalogs zugestimmt. Die Länder fordern jedoch eine Erhöhung der Bußgelder für Verkehrsverstöße im Bereich des Radverkehrs um 5 bis 10 Euro. Die Erhöhung soll auch für Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern gelten, die sich auf den Radverkehr - zum Beispiel durch Gefährdung oder Behinderung - negativ auswirken. Dies sei im Interesse der Förderung des Radverkehrs und der Verkehrssicherheit notwendig.Die Bundesregierung kann den neuen Bußgeldkatalog nur in Kraft setzen, wenn sie den Forderungen des Bundesrates vollständig entspricht (PM 25/13 des Bundesrats).

(27.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Mit der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren liegen nunmehr die ersten beiden Rechtsakte auf dem Weg zu einheitlichen EU-weiten Mindestverfahrensrechten vor, wie sie der Rat in seiner Entschließung vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren als Maßnahmen A und B vorgesehen hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich stets für die Schaffung dieser gemeinsamen Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union eingesetzt und gewährt einer beschuldigten Person in den von den beiden Richtlinien betroffenen Bereichen, nämlich dem Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen einerseits und dem Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren andererseits, schon jetzt eine große Zahl von Informations- und Teilhaberechten. Handlungsbedarf besteht in einigen Teilbereichen, in denen durch die europäischen Vorgaben einzelne, dem geltenden Strafverfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht bereits bekannte Gewährleistungen noch weiter ausgebaut werden. Insoweit liegt nun der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vor (BR-Drs. 816/12).

(22.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bindungswirkung einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend machen (§ 403 StPO - Adhäsionsverfahren). Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 S. 1 StPO). Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten gegen den Beschuldigten ergehende Entscheidung entfaltet aber weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht (BGH, 18.12.2012, Az. VI ZR 55/12).

(20.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verwertbarkeit eines “Beinahetreffers” im Rahmen einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung

Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist, ein sog. Beinahetreffer, hat der Bundesgerichtshof nun in einem Revisionsurteil Stellung genommen. Die Verwendung der Daten der Angehörigen des Beschuldigten in Form der verdachtsbegründenden Verwertung gegen ihn ist mangels Rechtsgrundlage hierfür grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Gleichwohl kann dieses Beweismittel im Einzelfall in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil gegen den Angeklagten verwertet werden, denn nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung führt zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGH, 20.12.2012, Az. 3 StR 117/12).

(18.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beihilfe zum Bankrott (283 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 283 Abs. 1 StGB u.a. bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet; bei anderen Personen kommt nur Teilnahme in Betracht (BGH, 22.01.2013, Az. 1 StR 234/12).

(14.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aussetzung des Zivilverfahrens wegen strafprozessualen Schweigerechts

Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO (OLG Celle, 25.01.2013, Az. 7 W 7/13).

(11.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB)

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung verstößt und dadurch den Zweck der Führungsaufsicht gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 145a StGB). Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung die Vorstellung bei seinem Bewährungshelfer innerhalb des gerichtlich festgelegten Meldezeitraums, liegt ein Weisungsverstoß selbst dann vor, wenn mit dem Bewährungshelfer Termine ausserhalb dieses Zeitraums abgesprochen waren (BGH, 18.12.2012, Az. 1 StR 415/12).

(07.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung in Diebstahlsverfahren

Führt das Gericht in einem Urteil lediglich aus, ein (Laden-) Diebstahl stehe zu seiner Überzeugung fest “aufgrund der verlesenen Strafanzeige, wo der Angeklagte unter seinen 'Echt-Personalien' auf frischer Tat betroffen wurde”, beruht die Verurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Diese rudimentären Angaben genügen nicht, um die Überzeugungsbildung des Gerichts nachvollziehbar darzulegen (BGH, 20.12.2012, Az. 3 StR 399/12).

(04.02.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Untreue-Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird nach § 266 Abs. 1 StGB (Untreue) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Grundlage einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann neben Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft auch ein “tatsächliches” Treueverhältnis sein. Ein solches “tatsächliches” Treueverhältnis kann dadurch begründet sein, dass der Betreffende die organschaftlichen Aufgaben eines Geschäftsführers übernommen und diese ausgeführt hat. Daneben kann aus einer tatsächlichen Übernahme eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises – ohne dass eine faktische Organstellung vorliegen muss – eine Vermögensbetreuungspflicht auch dadurch begründet werden, dass der Betreffende diese Interessen wahrnimmt und der Vermögensinhaber auf die pflichtgemäße Wahrnehmung vertrauen darf (BGH, 13.12.2012, Az. 5 StR 407/12).

(31.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Straßenverkehrsgefährdung durch Nutzen einer Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung

Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer und auch Fußgänger sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar (OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2013, Az. 31 Ss 50/12).

(25.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Betrug an der SB-Tankstelle

In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges gemäß § 263 StGB voraus, dass der Täter durch  Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft beim Kassenpersonal der Tankstelle einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung, dem Einverständnis mit dem Tankvorgang, führt. Mangels Irrtumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten (Bundesgerichtshof, 19.12.2012, Az. 4 StR 497/12).

(23.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Elektronischer Drogenschnelltest kommt

Jährlich werden in Bayern rund 7.000 Drogenfahrten-Verdachtsfälle zur Anzeige gebracht. Am 18. Januar 2013 werden vom Bayerischen Innenministerium neue elektronische Drogenschnelltestgeräte für die Polizei zur Drogenerkennung im Straßenverkehr vor (PM 17/13 des Bayerischen Innenministeriums vom 16.01.2013).

(17.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtsgrundlage für den Einsatz von “Staatstrojanern” umstritten

Koalition und Opposition beantworten die Frage nach einer Rechtsgrundlage für den Einsatz sogenannter Staatstrojaner unterschiedlich. Ohne eine zusätzliche Rechtsgrundlage sei der Einsatz der Staatstrojaner zur Überwachung des Datenverkehrs nicht möglich, urteilt die SPD-Fraktion. Die Linksfraktion lehnt den Einsatz grundsätzlich ab, da es unmöglich sei, die dazu vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben zu erfüllen. Das Gegenteil sei nach Ansicht der Union der Fall, § 100a StPO sei ausreichend (hib Nr. 013 vom 14.01.2013).

(15.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Darlegungsanforderungen im Urteil bei Verwertung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Der Richter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.  Hiervon kann lediglich bei sogenannten standardisierten Untersuchungsmethoden abgewichen werden, bei welchen sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann. Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich indessen nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 311 SsBs 136/12).

(14.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

Wird ein Beschuldigter zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (§ 131a Abs. 1 StPO), darf dieser von der Polizei nur dann festgehalten und in Gewahrsam genommen werden, wenn die weitergehenden Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2, 163b Abs. 1 und 2, 163c StPO gegeben sind. Ansonsten bedeutet Ausschreibung lediglich den Auftrag, die Wohnanschrift und den Aufenthaltsort der gesuchten Person festzustellen und diese Erkenntnisse an die ausschreibende Stelle weiterzuleiten (OLG München, Beschluss vom 29.11.2012, Az. 4 VAs 55/12).

(07.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aussagepsychologisches Sachverständigengutachten und Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung des Strafgerichts ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem in der Hauptverhandlung (hier: wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes) erstatteten aussagepsychologischen Gutachten eines Sachverständigen (“Glaubwürdigkeitsgutachten”) ohne hinreichende Begründung abweicht. Zwar ist das Gericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt. Unterbleibt dies, ist das Urteil in der Revision aufzuheben (Bundesgerichtshof, 06.12.2012, Az. 4 StR 360/12).

(02.01.2013 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)
 

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