Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2014)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.



Strafrecht - Verschärfung des Sexualstrafrechts

Bundestag und am 19. Dezember der Bundesrat haben dem Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht zugestimmt. Künftig wird die Beschaffung von kinderpornografischem Material mit einer bis zu dreijährigen - statt bislang zweijährigen - Gefängnisstrafe geahndet. Künftig wird die Beschaffung von kinderpornografischem Material mit einer bis zu dreijährigen Gefängnisstrafe geahndet. Die Verjährungsfrist bei schweren Sexualstraftaten, etwa Vergewaltigung (§ 177 StGB) oder sexueller Missbrauch (§ 176 StGB) ruht künftig bis zur Vollendung des 30. - statt bislang bis zur Vollendung des 21. - Lebensjahres; eine Verjährung kann somit nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers eintreten. Zusätzlich stellt der Gesetzentwurf klar, dass auch Herstellung und Verbreitung von Posing-Bildern strafbar sind, also Bilder von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung, und die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. Jugendlichen werden um den "Vertretungslehrer" als möglichen Täter erweitert. Schließlich wird durch die Gesetzesänderung das "Cybergrooming" unter Strafe gestellt, also Bilder, die die Hilflosigkeit zur Schau stellen oder die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, zur Schau zu stellen.

(22.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wohnungsdurchsuchung nur bei Bestehen eines Anfangsverdachts

Im Bereich der Strafverfolgung ist Voraussetzung einer Durchsuchungsanordnung die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist; hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (“Anfangsverdacht”). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung steht zudem von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muss insbesondere ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts (hier: Verdacht des Verstoßes gegen § 184b StGB) wahren. Erlaubtes Verhalten (hier: Erwerb und Besitz von nicht als kinderpornografisch einzustufenden Bild-/Videodateien von Kindern) kann zwar nach der Überzeugung der Kammer bei der für die Beurteilung des Tatverdachts nötigen Gesamtabwägung durchaus im Einzelfall ein Indiz darstellen. Es kann jedoch für sich alleine genommen regelmäßig keine Grundlage für die Annahme einer für eine Wohnungsdurchsuchung ausreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 StPO sein (LG Regensburg, Beschluss vom 10.10.2014, Az. 2 Qs 41/14).

(15.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (§ 176a Abs. 5 StGB). Schmerzhafte anale Penetrationshandlungen gegenüber Kindern können eine körperlich schwere Misshandlung (§ 176a Abs. 5, § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB) darstellen (Bundesgerichtshof, 09.12.2014, Az. 5 StR 422/14).

(10.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Hohe Hürden für die erneute Strafaussetzung zur Bewährung bei Bewährungsversagen

Die Revision kann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (hier: bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung) beschränkt werden, es sei denn, dass sich die zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung ausnahmsweise nicht widerspruchsfrei trennen lassen. Dass sich die bei der Straffindung und der Aussetzung jeweils zu prüfenden Fragen regelmäßig überschneiden, hindert die Beschränkung der Revision für sich genommen nicht. Das Revisionsgericht kann in die Prognoseentscheidung des der Revision zugrunde liegenden Strafurteils nur eingreifen, wenn erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet wurden. Ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager, müssen die Gesichtspunkte, aus denen sich bei erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren die Erwartung straffreien Verhaltens trotz der bisher schlechten Erfahrungen mit dem Täter doch noch herleiten lässt, besonders eingehend dargestellt werden. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung bedarf es dazu einer Gegenüberstellung der bisherigen und gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters. Erforderlich ist insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen, unter denen prognoserelevante Vortaten begangen wurden sowie den Gründen, die für die durch die neue Straffälligkeit enttäuschten positiven Erwartungen bei früheren Aussetzungsentscheidungen maßgeblich waren. Auch die wesentlichen prognoserelevanten Erkenntnisse aus einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten sowie der Verlauf der Bearbeitung straftatursächlicher Probleme (insbesondere Therapien) während des Strafvollzugs oder der Bewährungszeit sind dabei mit einzubeziehen.  Die Prognoseentscheidung muss verdeutlichen, inwiefern sich gegenüber den Zeiten früherer Straffälligkeit Änderungen ergeben haben, die eine positive Kriminalprognose trotz des Bewährungsversagens nunmehr doch noch rechtfertigen (OLG Braunschweig, 24.10.2014, Az. 1 Ss 61/14).

(03.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (hier: Ehefrau in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr), der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. § 252 StPO ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörpersonen zum Inhalt der früheren Angaben unzulässig ist. Das Verwertungsverbot gilt aber nur für frühere Äußerungen eines Zeugen im Rahmen einer Vernehmung. Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen, die ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die ein Zeuge von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, “spontan” und “aus freien Stücken” abgegeben hat.  Zu von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommenen Spontanäußerungen können auch Mitteilungen im Rahmen von Notrufen zählen (LG Stuttgart, 20.10.2014, Az. 7 Qs 52/14).

(02.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss bei gleichzeitigem Besitz der Drogen während der Fahrt

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichzeitige Drogenbesitz stellen im Regelfall keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne dar. Die rechtskräftige Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG hindert die Verfolgung der Straftat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG deshalb im Regelfall nicht (OLG Braunschweig, 10.10.2014, Az. 1 Ss 52/14).

(26.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verbotene Vernehmungsmethoden

Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten (hier: in einem Ermittlungsverfahren wegen Totschlags) darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten (§ 136a Abs. 1 S. 1-3 StPO). Ermüdung im Sinne von § 136a Abs. 1 S. 1 StPO kann bei seelischer und körperlicher Erschöpfung vorliegen (BGH, 21.10.2014, AZ. 5 StR 296/14).

(18.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - “Akustischer” sexueller Missbrauch von Kindern

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 176 Abs. 1 StGB - Sexueller Mißbrauch von Kindern). Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB). Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch (hier: über Telefon) wahrgenommen wird (BGH, 21.10.2014, Az. 1 StR 79/14).

(11.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verkehrsordnungswidriges Überholen im Überholverbot

Die Vorschriftzeichen 276 “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und 277 “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone (Oberlandesgericht Hamm, 07.10.2014, Az. 1 RBs 162/14).

(04.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kreditbetrug zu Lasten ausländischer Kreditgeber

Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen (1.) über wirtschaftliche Verhältnisse (a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder (b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder (2.) solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 265b Abs. 1 StGB - Kreditbetrug). § 265b StGB umfasst auch Straftaten zu Lasten ausländischer Kreditgeber (BGH, 08.10.2014, Az. 1 StR 114/14).

(31.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fehlende Fahreignung bei 1,3 ng/ml THC im Blut

Die "regelmäßige" Einnahme von Cannabis widerlegt die Fahreignung; die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen. Die "gelegentliche" Einnahme von Cannabis widerlegt die Fahreignung nicht, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Bei einem im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellten Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum ist von einem fehlenden Trennen von Konsum und Fahren nicht mehr auszugehen (BVerwG, 23.10.2014, Az. 3 C 3.13).

(30.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Freiheitsberaubung durch Polizeibeamte

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 239 Abs. 1 StGB. Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung beim Richter vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB durch Unterlassen zu begründen (BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 4 StR 473/13).

(24.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Betrug in der Pflegebranche durch den Einsatz unterqualifizierten Pflegepersonals

Der Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes, dessen zur Pflege eingesetzte Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarten Qualifikationen (hier u.a. Fachgesundheits- und Krankenpfleger Intensivpflege und Anästhesie) verfügen, macht sich des Betrugs (§ 263 StGB) strafbar (BGH, 16.06.2014, Az. 4 StR 21/14).

(22.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anspruch der Presse auf Kenntnis der Namen von Prozessbeteiligten

Einem Auskunftsersuchen der Presse, das auf Mitteilung der Namen von Personen gerichtet ist, konkret die Namen von Berufsrichter, Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die in einem Strafprozess mitgewirkt haben, ist regelmäßig stattzugeben.  Das Persönlichkeitsrecht dieser Personen muss hinter dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen (BVerwG, 01.10.2014, Az. 6 C 35.13).

(15.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verständigung über Bewährungsauflagen

Das Gericht kann einem Verurteilten im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung auferlegen, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen (§ 56 b StGB). Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56 b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt aber gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (BGH, 11.09.2014, Az. 4 StR 148/14).

(13.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Revisionshauptverhandlung in Strafsachen vor dem BGH nur in Anwesenheit eines Verteidigers des Angeklagten

In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln wenn der Angeklagte – der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt – nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat deshalb durch eine Verfügung vom 25.09.2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für den Verteidiger stellt diese Bestellung – mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung – unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht  verzichten (BGH - 2. Strafsenat, Verfügung vom 25. September 2014, Az. 2 StR 163/14; PM 140/14)

(07.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB)

Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird nach § 89a Abs. 1 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. § 89a StGB entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, die Vorschrift dahin einschränkend auszulegen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein muss (BGH, 08.05.2014, Az. 3 StR 243/13).

(25.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Negativmitteilung über Verständigungsgespräche im Strafprozess erforderlich

Der Vorsitzende teilt zu Beginn einer strafrechtlichen Hauptverhandlung mit, ob Erörterungen zwischen den Prozessbeteiligten stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gemäß § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO). Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, ist erforderlich, wenn keine Erörterungen stattgefunden haben. Unterbleibt die Negativmitteilung,  liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG vor (Bundesverfassungsgericht, 26.08.2014, Az. 2 BvR 2400/13, 2 BvR 2172/13).

(24.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verschärfung des Sexualstrafrechts geplant

Das Bundeskabinett hat am 17.09.2014 den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht - beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere folgende Gesetzesänderungen: Verlängerung im Verjährungsrecht (Ruhen der Verjährung bei Sexualdelikten bis zum 30. Lebensjahr des Opfers); Strafbarkeit der unbefugten Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder von Bildaufnahmen unbekleideter Personen, insbesondere von Kindern, auch außerhalb von Wohnungen oder geschützten Räumen; Erweiterung der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und von Jugendlichen um weitere Verhältnisse sozialer Abhängigkeit (z.B. Vertretungslehrer); Klarstellung der Strafbarkeit des sog. Posings (ausdrückliche Aufnahme der „Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ in den Begriff der kinder- und jugendpornographischen Schriften in §§ 184b, 184c StGB); Erweiterung der Strafbarkeit des sog. Cybergroomings (PM des BMJV vom 17.09.2014).

(18.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Angeklagter muss vor seiner Zustimmung zur Verständigung belehrt werden

Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des § 257c StPO über den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung muss nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen. Dies folgt aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jede Person über ihre Mitwirkung im Strafverfahren frei entscheiden kann. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhen sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung, so dass das Urteil in der Revision aufzuheben ist (Bundesverfassungsgericht, 26.08.2014, Az. 2 BvR 2048/13).

(17.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften, z.B. Diebstahl oder Unterschlagung, mit schwererer Strafe bedroht ist (§ 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs). Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b StGB (BGH, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 2 StR 73/14).

(11.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Erkennungsdienstliche Behandlung im OWi-Verfahren

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden (§ 81b StPO). In einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene gerichtlich angeordnete Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer zumindest dann zu dulden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots im Raum steht.  Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung ist jedoch unverhältnismäßig, sofern ein (anderer) anthropolgischer Sachverständiger in der Lage ist, ein Vergleichsbild des Betroffenen zur Erstellung seines Identitätsgutachtens im Rahmen des Hauptverhandlungstermins zu fertigen und sogleich auszuwerten (OLG Stuttgart, 26.08.2014, Az. 4 Ss 225/14).

(10.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch eine beischlafähnliche Handlung (§§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern). Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Bundesgerichtshof, 09.07.2014 Az. 2 StR 13/14).

(09.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anordnung der Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Die Erforderlichkeit der Unterbringung wird regelmäßig gerichtlich überprüft. Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann erforderlich sein, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteilte die notwendige antipsychotische Medikation oral nicht zuverlässig einnehmen wird und eine Depotmedikation oder Wohnsitznahme in einem strukturiertem Wohnheim ablehnt (OLG Braunschweig,  05.08.2014, 1 Ws 133/14).

(26.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafantragsrecht des Betreuers

Bestimmte Delikte werden nicht von Amts wegen verfolgt, sondern nur auf einen Strafantrag hin (sog. Antragsdelikte). Üblicherweise kann nur der Verletzte den Strafantrag stellen (§ 77 Abs. 1 StGB).  Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen (§ 77 Abs. 3 StGB), dazu zählt auch der gerichtlich bestellte Betreuer (§§ 1896 ff. BGB). Der Strafantrag eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung ist wirksam, wenn jedenfalls die Bereiche der Vermögenssorge und der Antragstellung gegenüber Behörden dem Betreuer übertragen waren (BGH, 29.07.2014, Az. 5 StR 46/14).

(22.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verfahrensverzögerung als Strafmilderungsgrund

Bei der Strafzumessung hat das Gericht nach § 46 Abs. 2 StGB die Umstände, die für (Strafmilderungsgründe) und gegen (Strafschärfungsgründe) den Beschuldigten sprechen, gegeneinander abzuwägen. im Fall eines eklatanten Verfahrensfehlers kann eine Verfahrensverzögerung anzunehmen sein, die gegen das Beschleunigungsgebot verstößt. Die Dauer des Verfahrens ist dann als Strafmilderungsgrund in Betracht zu ziehen. Unter Umständen kann wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK sogar eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung der Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sein (BGH, 04.06.2014, Az. 2 StR 31/14).

(19.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung bei “Aussage gegen Aussage”

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation müssen die für und gegen die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend geprüft und gewürdigt und im Urteil wiedergegeben werden. Fehlt es an dieser umfassenden Würdigung, ist das Urteil im Revisionsverfahren aufzuheben (Oberlandesgericht Oldenburg, 07.07.2014, Az. 1 Ss 9/14).

(13.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anwendung von Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht

Begeht ein Heranwachsender eine strafrechtliche Verfehlung (hier: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB), die nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Erwachsenenstrafrecht insbesondere nach dem StGB, mit Strafe bedroht ist, so ist Jugendstrafrecht nach dem JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinn des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichsteht, hat das Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist es nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, 20.05.2014, AZ. 1 StR 610/13).

(13.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der “Smear-Effekt” bei der Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan-Speed-Messverfahren

Bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens kann eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden. Als Smear-Effekt werden bei digitalen Kameras Lichtspuren (helle Streifen) im Bild bezeichnet, die bei besonders hellen Lichtquellen im Bildbereich auftreten. Die Ursache für diesen optischen Effekt ist die Art der Bildauswertung bei sog. CCD-Sensoren (Charge Coupled Device Sensor). Hierbei handelt es sich um lichtempfindliche elektronische Bauelemente, wobei der Smear-Effekt dadurch auftritt, dass der CCD-Sensor nach der Belichtung die in den Speichern vorhandenen Ladungen schrittweise in vertikaler Richtung verschiebt, bis sie als Ladungspakete einer nach dem anderen den Ausleseverstärker erreichen. Hat die Lichtquelle keine Eigengeschwindigkeit, sind diese Streifen senkrecht, anders jedoch, wenn die Lichtquelle eine ausreichende Geschwindigkeit besitzt. In diesem Falle verlaufen diese Streifen in einem entsprechenden Winkel zur Senkrechten, wobei dann anhand des dabei entstehenden sog. Smear-Winkels Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit möglich sind. Aufgrund dieser Rückschlüsse scheint eine Verurteilung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich (OLG Karlsruhe, 29.07.2014, Az. 1 (3) SsRs 569/11; 1 (3) SsRs 569/11 - AK 145/11).

(11.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Nebenklägerin

Bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben einer Nebenklägerin (hier: in einem Vergewaltigungsprozess) sind, wenn das Gericht Motive für eine Falschaussage sieht, diese positiv im Urteil festzustellen. Die bloße Möglichkeit von Motiven für eine Falschaussage der Nebenklägerin, etwa Aufmerksamkeit zu erfahren oder Rache für eine Demütigung oder Zurücksetzung, ist nicht ausreichend (Bundesgerichtshof, 17.07.2014, Az. 4 StR 129/14).

(08.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit des Drogenkuriers

Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm,  Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben. Eine Strafbarkeit kommt in solchen Fällen nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht. Eine andere strafrechtliche Bewertung kommt dann nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, 03.07.2014, Az. 4 StR 240/14).

(06.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Haftstrafen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 4. August in einem Strafprozess, in dem Rechtsanwalt Mathias Klose den Nebenkläger vertrat,  den “Guru von Lonnerstadt” Gerhard L. und seine Lebensgefährtin Susanne B. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1, 3 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren Dauer verurteilt. Der BR berichtete zum Urteil im Misshandlungsprozess.

(04.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Voraussetzungen der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB

Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 164 Abs. 1 StGB - Falsche Verdächtigung). Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB jedoch nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Ist die behauptete Straftat ein absolutes Strafantragsdelikt, so ist die falsche Verdächtigung deshalb grundsätzlich nur strafbar, wenn der Strafantrag gestellt wird. Es genügt allerdings auch, wenn die spätere Antragstellung zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt (OLG Stuttgart, 27.06.2014, Az. 5 Ss 253/14).

(25.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarer Vollrausch, § 323a StGB

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist (§ 323a - Vollrausch). Ein Rausch i.S.d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (BAK) auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen. Liegt der Wert der BAK über 2 Promille, besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre (OLG Braunschweig, 04.07.2014, 1 Ss 36/14).

(23.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verwerfung der Revision auch ohne mündliche Verhandlung möglich

Die in der Strafprozessordnung in § 349 Abs. 2 eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung und ohne nähere Begründung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO widerspricht insbesondere auch nicht dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK (Bundesverfassungsgericht, 30.06.2014, Az. 2 BvR 792/11).

(22.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verbot der Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung

Der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB, der unter anderem verbietet, eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats aus dem Jahr 1985 entschieden. In verfassungsgemäßer Weise soll § 353d Nr. 3 StGB nicht nur die Rechte des Angeklagten schützen, sondern auch verhindern, dass Verfahrensbeteiligte, insbesondere Schöffen und Zeugen, in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB verletzt auch in Fällen, in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt, nicht die Meinungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BVerfG, 27.06.2014, Az. 2 BvR 429/12).

(18.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung beim Freispruch

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des sog. Tatgerichts, dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Dazu gehört auch, die Aussage einer Nebenklägerin mit Blick sowohl auf die Umstände, die der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegenstehen, als auch auf die Umstände, die die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stützen, ausführlich zu erörtern und zu überprüfen (Bundesgerichtshof, 28.05.2014, Az. 2 StR 70/14).

(11.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Mindeststandards für psychosoziale Prozessbegleitung beschlossen

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung für stark belastete Verletzte von Straftaten und ggf. deren Angehörige vor, während und nach der Hauptverhandlung durch psychosoziale Fachkräfte. Sie umfasst qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren mit dem Ziel, ihre individuelle Belastung zu reduzieren und die Aussagetüchtigkeit als Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren zu fördern. Die psychosoziale Prozessbegleitung stellt als besondere Form der Zeugenbegleitung aber keine Alternative zur allgemeinen Opferhilfe bzw. Opferberatung dar, sondern versteht sich als ergänzendes Angebot für besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten. Die Justizministerkonferenz hat am 25. Juni 2014 in Binz auf Antrag von Rheinland-Pfalz  Mindeststandards für die psychosoziale Prozessbegleitung beschlossen (PM des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz vom 25.06.2014).

(07.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Parkverbot an Elektroladestationen

Aus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, dessen Missachtung eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde (Oberlandesgericht Hamm, 27.05.2014, Az. 5 RBs 13/14).

(01.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzentwurf zur Reform des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB

Bayerns Justizminister Bausback hat seinen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB vorgestellt. Als Kernpunkte des Gesetzentwurfs benannte er die Einfügung maßstabsbildender Beispielsfälle in die gesetzliche Regelung zur Unterbringung, die Einführung einer nach Dauer der Unterbringung gestuften Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Verkürzung der Frist für die Einbeziehung externer Sachverständiger bei den regelmäßigen Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung von fünf auf grundsätzlich drei Jahre (PM 85/14 des Bayerischen Justizministeriums).

(23.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sexuelle Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs

Eine sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Dauer bestraft. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB). Zur Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung i.S.d. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB reicht es bereits aus, wenn der Täter das Werkzeug ohne Nötigungskomponente, sondern allein zur eigenen Luststeigerung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Geschehen gegen das Tatopfer einsetzt (BGH, 15.04.2014, Az. 2 StR 545/13).

(20.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Arzneimitteleigenschaft von Erzeugnissen aus Kräutern und synthetischen Cannabinoiden, die zu Entspannungszwecken in den Verkehr gebracht werden

Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind Erzeugnisse aus Kräutern und synthetischen Cannabinoiden, die ausschließlich zu Entspannungszwecken in den Verkehr gebracht werden, keine Arzneimittel. Dies hat zur Folge, dass das Arzneimittelgesetz (AMG) einschließlich seiner Strafvorschriften hier nicht anwendbar ist. Um als Arzneimittel eingestuft werden zu können, muss ein Stoff oder eine Stoffzusammensetzung zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bestimmt sein (Rechtssachen C-358/13 und C-181/14, PM 84/14 des EuGH).

(18.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit von Ping-Anrufen

In der zugrunde liegenden Entscheidung entwickelte der Angeklagte die Idee, computergestützt eine große Vielzahl von Mobiltelefonnummern anzurufen und es dabei nur einmal klingeln zu lassen sowie in der Anrufliste der Telefone nicht die Rufnummer des Festnetzanschlusses, von dem der Anruf kam, sondern mittels einer speziellen Computerfunktion, über die die von dem Angeklagten für die massenhaften Anrufe genutzten Server verfügten, die Rufnummer eines gebührenpflichtigen Mehrwertdienstes zu hinterlassen (sog. Ping-Anrufe). Die Besitzer der Mobiltelefonanschlüsse sollten dadurch zu einem Rückruf bei dieser Mehrwertdienstnummer veranlasst werden, der indes lediglich zur Ansage eines für die Anrufer nutzlosen Textes führte. Etwa 785.000 Inhaber eines angerufenen Mobilfunkanschlusses riefen tatsächlich auch zurück. Es liegt Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) vor. Insbesondere bejahte der BGH auch die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und - dadurch hervorgerufen - des Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (Bundesgerichtshof, 27.03.014, Az. 3 StR 342/13).

(06.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Zulässige Weisungen für einen unter Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftäter

Einem unter Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftäter können umfangreiche und strenge Weisungen für das eigene Verhalten erteilt werden, wenn das zur Verhinderung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten geboten ist und die Weisungen bestimmt genug abgefasst werden. Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 145a S. 1 StGB. Zulässige Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht sind z.B. dem Verurteilten zu untersagen, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, Waffen oder Waffenattrappen zu besitzen und zu führen, außerhalb seiner Wohnung Messer, Multitools, Stöcke, Stangen, Knüppel, Baseballschläger oder Metallwerkzeuge zu führen, Materialen zu besitzen, mit denen er sich maskieren oder die eigene Identität unkenntlich machen könne, wie z.B. Sturmhauben, außerhalb seiner Wohnung Materialien, die zur Fesselung geeignet seien, mit sich zu führen, wie z.B. Handschellen, Kabel, Kabelbinder, breiteres Klebeband, oder Spanngurte (Oberlandesgericht Hamm, 08.05.2014, Az. 1 Ws 176/14).

(04.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen aktuellen und zukünftigen Schadensersatzanspruch innerhalb des Strafverfahrens geltend machen (sog. Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO). Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ist aber im Strafurteil unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind (BGH, 22.04.2014, Az. 4 StR 94/14).

(03.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Nichtangegebene Zahlungen im Subventionsantrag als betrugsrelevante Handlungen

Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten. Sind Kosten tatsächlich nicht entstanden oder verdeckte Zahlungen zurückgeflossen, handelt es sich bei der Nichtangabe um eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB (BGH, Beschluss vom 25.04.2014, Az. 1 StR 13/13).

(30.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Tagessatzhöhe bei Grundsicherungsempfängern

Geldstrafe wird in Tagessätzen, die nach Zahl und Höhe bemessen wird, verhängt und beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Verurteilte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 StGB).  Bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (Hartz IV) sind neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) auch Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem SGB-II-Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben (Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14).

(28.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht wird von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Wenn die Feststellungen dazu drängen, die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 64 StGB zu prüfen, muss dies erfolgen. Andernfalls liegt ein Rechtsfehler vor, der wegen des Zusammenhangs mit § 5 Abs. 3 JGG im Revisionsverfahren zur Strafaufhebung (hier: Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) führt (BGH, 25.03.2014, Az. 1 StR 86/14).

(23.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schriftliche Übersetzung des Strafbefehls

§ 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs (Landgericht Stuttgart, 12.05.2014, Az. 7 Qs 18/14).

(19.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Begründung der Adhäsionsentscheidung im Urteil

Der Verletzte einer Straftat oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen (§ 403 StPO - Adhäsionsverfahren). Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Plädoyers gestellt werden (§ 404 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist (§ 406 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Entscheidung über den Antrag steht einem im Zivilrechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Führt das Gericht zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs im Adhäsionsverfahren lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem. Unterbleibt dies, ist das Urteil  in Bezug auf die Adhäsionsentscheidung in der Revision aufzuheben (Bundesgerichtshof, 20.03.2014, Az. 3 StR 20/14).

(13.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) verfassungsgemäß

Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, z.B. Mord oder Totschlag, vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 89a Abs. 1 S. 1 StGB). Der 3. Strafsenat - Staatsschutzsenat – des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass der Straftatbestand des § 89a StGB mit dem Grundgesetz (GG) noch vereinbar ist, aber verfassungskonformer Auslegung bedarf. Notwendig ist deshalb insoweit, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; es reicht für die Anwendung von § 89a StGB nicht aus, dass er dies lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, Az. 3 StR 243/13).

(08.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der Begriff des Beischlafs i.S.d. § 177 StGB

Wer eine andere Person (1.) mit Gewalt, (2.) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder (3.) unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 177 Abs. 1 StGB - Sexuelle Nötigung). Die Freiheitsstrafe beträgt nicht unter zwei Jahren  wenn (1.) der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder (2.) die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (§ 177 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist “Beischlaf” das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt schon der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof. ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des Beischlafs (BGH, 27.03.2014, Az. 1 StR 106/14).

(07.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Cyberkriminalität

Künftig sollen nicht mehr nur die rechtswidrige Beschaffung von Daten, sondern auch der An- und Verkauf gestohlener Daten wie etwa Kreditkartennummern oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten und sozialen Netzwerken im Internet unter Strafe gestellt werden. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats (18/1288) sieht zur effektiveren Bekämpfung der Cyberkriminalität den neuen Straftatbestand der “Datenhehlerei” vor, geplant als § 202d StGB, der besonders auf den Handel mit “digitalen Identitäten” zielt (hib Nr. 223 vom 05.05.2014).

(06.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

Der Konsum von sogenannten harten Drogen, d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis, führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2014, 10 S 404/14).

(30.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sprachschwierigkeiten alleine begründen keinen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 S. 1 StPO). Wählt der Beschuldigte in diesen Fällen keinen Verteidiger, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers weder aufgrund der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, so führt auch der Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nicht generell zu einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO, da dessen Rechte auf Ausgleich der mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch die Vorschrift des § 187 GVG (Anspruch auf einen Dolmetscher bzw. Übersetzung wichtiger Schriftstücke) hinreichend gewahrt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2014, Az. 2 Ws 63/14).

(28.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Ein Richter kann gemäß § 24 Abs. 1, 2 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,  wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratete, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit (Amtsgericht Kehl, vom 15.04.2014, Az. 5 OWi 304 Js 2546/14).

(22.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG

Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist (§ 35 Abs. 1 S. 1 BtMG - "Therapie statt Strafe"). Eine Zurückstellung nach § 35 BtMG scheidet aus, wenn schon im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, mithin der Widerrufsgrund nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG vorliegt. Insoweit stellt auch eine nach § 454 b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine “zu vollstreckende” Strafe i.S.d. § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG dar (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2014, VAs 1/14).

(25.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Ein Richter kann gemäß § 24 Abs. 1, 2 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,  wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratete, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit (Amtsgericht Kehl, vom 15.04.2014, Az. 5 OWi 304 Js 2546/14).

(22.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wiedereinsetzung nach Versäumung der Hauptverhandlung

Ist bei Beginn einer (Berufungs-) Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen (§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO).  Der Angeklagte kann aber binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  beanspruchen (§ 329 Abs. 3 StPO). Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der (Berufungs-) Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen. Ein Attest, das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.01.2014, Az. 1 Ws 380/13).

(17.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Feststellung von Anzahl und Ablauf von sexuellen Missbrauchsfällen, § 176 StGB

Wird einem Beschuldigten eine Vielzahl von Fällen des sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt, muss das Gericht die genaue Anzahl und den genauen Ablauf der einzelnen Missbrauchshandlungen nicht exakt im Urteil feststellen. Nach Maßgabe der strafrechtlichen Rechtsprechung reicht es aus, die Überzeugung von der Mindestzahl sexueller Missbrauchshandlungen verschafft. Dabei können ggf. die Angaben der Nebenklägerin zugrunde gelegt werden und ein großzügiger Sicherheitsabschlag vorgenommen werden (Bundesgerichtshof, 02.04.2014, Az. 2 StR 316/13).

(16.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate wegen Schwangerschaft einer Richterin

Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (§ 121 Abs. 1 StPO). Die Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden Spruchkörpers, die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, kann als anderer wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.3.2014, Az. 2 HEs 145/12 + 17/13; 2 HEs 17/13).

(15.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess zulässig

Wird in einem Zivilverfahren auf Erkenntnisse aus einem Strafverfahren zurückgegriffen und im Zivilverfahren die Beiziehung von strafrechtlichen Ermittlungsakten beantragt, so hat die um Akteneinsicht ersuchte Staatsanwaltschaft nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Das um Akteneinsicht ersuchende Gericht entscheidet selbst und konkret über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den Grundrechten der Betroffenen hinreichend Rechnung tragen muss (Bundesverfassungsgericht, 06.03.2014, Az. 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13).

(11.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Pornographie i.S.d. § 184b StGB

Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),  verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie  zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 184b StGB). Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt nicht voraus, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen “vergröbernd-reißerischen Charakter” aufweist. Für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB genügt es nämlich, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornographischen Charakter der Darstellung (vergröbernde Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge) ankommt (Bundesgerichtshof, 11.02.2014, Az. 1 StR 485/13).

(10.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Verfallbescheids

Ein Bescheid über die selbständige Anordnung des Verfalls gem. § 29a Abs. 4 OWiG ist unwirksam, wenn er keine Angaben dazu enthält, welche konkreten mit Geldbuße bedrohten Handlungen im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG ihm zu Grunde liegen. Der Verfallsbescheid hat die Ordnungswidrigkeit mit Tatzeit, Tatort und Tathergang zu enthalten (hier: Lenkzeitverstöße verschiedener Fahrer), andernfalls ist der Verfallbescheid unwirksam und das Verfallverfahren einzustellen (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26.2.2014, Az. 2 Ss 616/13).

(07.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Trunkenheit im Verkehr

Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1  absolut fahruntüchtig und macht sich dann wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.02.2014, Az. 1 Ss 204/13).

(04.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Hinweis auf mögliche Bewährungsauflagen im Rahmen von Verständigungsgesprächen

Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des § 257c StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen, vor allem in Bezug auf die Rechtsfolgen (sog. Verständigung, Absprache oder Deal im Strafprozess). Der Grundsatz des fairen Verfahrens Art. 6 MRK) gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 S. 1 StGB hinzuweisen (Bundesgerichtshof, 29.01.2014, Az. 4 StR 254/13).

(01.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bloße Vermutungen rechtfertigen keine Wohnungsdurchsuchung

Bei einem Beschuldigten kann eine Durchsuchung der Wohnung und Az. anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (§ 102 StPO). Angesichts des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) setzt die Durchsuchung den Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht (Bundesverfassungsgericht, 13.03.2014, Az. 2 BvR 974/12).

(31.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch den Strafrichter

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft (§ 339 StGB - Rechtsbeugung). Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters (hier: Strafrichter) kommt es nicht an. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler (Bundesgerichtshof, 22.01.2014, Az. 2 StR 479/13).

(26.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anhörung des Nebenklägers vor der Einstellung eines Strafverfahrens

Dem Nebenkläger ist vor der endgültigen Einstellung eines Verfahrens (hier: wegen gefährlicher Körperverletzung) nach § 153a StPO jedenfalls dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn seine Auslagen entgegen § 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO nicht erstattet werden sollen (OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 2 Ws 368/13).

(24.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht -  Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt (§ 404 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € gehandet werden (§ 404 Abs. 3 SGB III). Die unerlaubte Beschäftigung mehrerer (ausländischer) Arbeitnehmer stellt nur eine einzige Gesetzesverletzung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar, für die nur auf eine Geldbuße zu erkennen ist, wenn die Beschäftigungen in einem unmittelbar räumlichen und zeitlich fortlaufenden Zusammenhang mit der Betriebsführung stehen und sich als Verletzung derselben betriebsbezogenen Pflicht aufgrund einer einheitlichen Motivationslage des Betroffenen darstellen. Es kann also nur auf eine Geldbuße erkannt werden, auch wenn mehrere Arbeitnehmer unerlaubt beschäftigt wurden (OLG Bamberg, Beschluss vom 28.01.2014, 3 Ss OWi 1488/13).

(21.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum von Cannabis und Alkohol

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und fehlendem Trennungsvermögen hat die Behörde dem Betroffenen in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml in der Blutprobe übersteigen, ist von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Liegt zusätzlich zum gelegentlichen Cannabiskonsum Beigebrauch von Alkohol vor, kommt es auf das Trennungsvermögen nicht mehr an (VG Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 7 B 6993/13).

(20.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahrzeugführereigenschaft von Fahrlehrern fraglich

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Ob ein Fahrlehrer, der während einer Ausbildungsfahrt als Beifahrer neben einem Fahrschüler sitzt, Fahrzeugführer i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist, also wegen Benutzung eines Mobiltelefons “als Fahrzeugführer“ zu einer Geldbuße (§ 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) verurteilt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Verneint hatte dies in der Vergangenheit das Oberlandesgericht Düsseldorf, bejaht hingegen das Oberlandesgericht Bamberg. Um Klarheit zu erhalten legt nun das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Bundesgerichtshof die folgende Frage zu Entscheidung vor: "Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?" (OLG Karlsruhe, 20.02.2014, Az. 3 SsRs 607/13; 3 SsRs 607/13 - AK 220/13).

(14.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidiger und Beschuldigtem

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses mit einem Beschuldigten geführt hatte (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014, Az. StB 8/13 - PM 46/14).

(12.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Betrug im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise

Erkennen die Mitarbeiter eines Reiseunternehmens vor Beginn einer Reise, dass wesentliche Vertragsbestandteile nicht erfüllt werden (hier: Nichtverfügbarkeit des gebuchten Kreuzfahrtschiffes und Flug mit Zwischenlandung und längerem Aufenthalt) und daher zu einer Minderung des Werts der Reiseleistung führen können und weisen den Reisenden darauf nicht hin, so dass dieser nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, begründet dies einen Anfangsverdacht wegen Betruges (§ 263 StGB), der die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet (OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 1 Ws 513/13).

(10.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Skimming und versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 152a Abs. 1 StGB). Der Versuch ist strafbar (§ 152a Abs. 2 StGB).  In Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Dauer (§ 152b Abs. 1 StGB). Zu der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bei Erlangung der Kartendaten mittels “Skimming” wird durch das Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar zu der Tat angesetzt, d.h. es liegt dann noch kein strafbarer Versuch der Fälschung von Zahlungskarten vor (Bundesgerichtshof, 29.01.2014, Az. 1 StR 654/13).

(07.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit des Substitutionsarztes nach dem BtMG

Die in Anlage III des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist (§ 13 Abs. 1 S. 1 BtMG). Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann (§ 13 Abs. 1 S. 2 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht eine ärztliche Substitutionsbehandlung den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a BtMG, wenn eine solche ohne Indikationsstellung oder ohne ausreichende Prüfung von Behandlungsalternativen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG) erfolgt. Gleiches gilt bei einer unzureichenden Kontrolle bzw. Begleitung der Behandlung durch den verschreibenden Arzt. Aber auch andere Verstöße gegen die in der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) niedergelegten Maßstäbe der Substitutionsbehandlung stellen sich als Verletzung der materiellen Voraussetzungen dieser Therapie und damit als nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a BtMG strafbares Verhalten dar. Das gilt neben der Nichtbeachtung des in § 5 Abs. 1 BtMVV formulierten Behandlungsziels jedenfalls für die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 2 BtMVV sowie die in § 5 Abs. 8 BtMVV niedergelegten Voraussetzungen bzw. spezifischen Ausschlussgründe von Take-Home-Verordnungen. Allerdings ist bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ungeachtet der Konkretisierungen der Bedingungen von Suchttherapien vor allem durch § 5 BtMVV dem Arzt eine gewisse Therapiefreiheit zu belassen. Insoweit kann auf die von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger bzw. deren Vorgängerrichtlinien abgestellt werden. Bei Verschreibungen von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie ergibt sich bei Anwendung des Take-Home-Verfahrens aus § 5 Abs. 8 Satz 6 BtMVV, dass die Bewertung des Verlaufs der Behandlung dem behandelnden Arzt obliegt, der sich allerdings an dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu orientieren hat. Dies eröffnet dem Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit in den Grenzen der Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Bewertungsspielräume. Werden diese überschritten und die Voraussetzungen der Substitutionsbehandlung im Take-Home-Verfahren aus § 13 BtMG i.V.m. § 5 BtMVV nicht eingehalten, begründet dies die Strafbarkeit aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a BtMG. Dies ist der Fall u.a. bei unterbliebener Durchführung von Tests des Patienten auf den Konsum anderer Stoffe als des Substitutionsmittels (sog. Beikonsum) sowie auf die Einnahme des Substitutionsmittels selbst. Auch die Verodnung von Substitutionsmittel zum Mehrverbrauch fällt hierunter (BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. 1 StR 494/13).

(05.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bundesverfassungsgericht untersagt Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat im  Wege der einstweiligen Anordnung in einem Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts der Vergewaltigung dem zuständigen Landgericht die Vernehmung einer Zeugin untersagt, sofern diese Vernehmung nicht audiovisuell durchgeführt wird. Bei der audiovisuellen Zeugenvernehmung (§ 247a StPO) wird die Aussage aus einem anderen Raum zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen. Die Beschwerdeführerin ist ein mutmaßliches Opfer des Angeklagten, dem Sexual- und Körperverletzungsdelikte zur Last gelegt werden. Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht  im Wege der Folgenabwägung auf die Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung, falls die Vernehmung im Sitzungssaal tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu einer Retraumatisierung aufgrund der unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten führt (BVerfG, 27.02.2014, Az. 2 BvR 261/14).

(03.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

Der Frage, ob Strafen einen Verurteilten davon abhalten, erneut Straftaten zu begehen, geht eine aktuell vorliegende Rückfalluntersuchung aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für den Zeitraum 2007 bis 2010 nach (“Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 bis 2010”). Eine strafrechtliche Ahndung bleibt für die meisten der im Jahr 2007 sanktionierten oder aus der Haft entlassenen Personen ein einmaliges Ereignis. Etwa jeder Dritte wurde im Beobachtungszeitraum von drei Jahren erneut straffällig. Nach Deliktsarten weisen Straßenverkehrsstraftäter - mit Ausnahme der Verurteilten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - und wegen Tötungsdelikten Verurteilte mit weniger als 20 % die niedrigsten Rückfallraten auf. Dagegen werden Täter von Raubdelikten und schweren Formen des Diebstahls zu mehr als 50 % rückfällig, von sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu mehr als 30 %. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz liegt die Rückfallquote bei über 40 % im oberen Bereich. Nach Sanktionsarten ist die Rückfallquote im Bereich des Erwachsenenstrafrecht nach der Verhängung einer Geldstrafe mit 29 % am niedrigsten, gefolgt von der Freiheitsstrafe mit Bewährung mit einer Rückfallquote von knapp unter 40 % und schließlich der Freiheitsstrafe ohne Bewährung mit einer über 40 prozentigen Rückfallquote. Im Bereich des Jugendstrafrecht ist die Legalbewährungsquote geringer. Jugendstrafe ohne Bewährung weist mit 69 % die höchste Rückfallquote auf, knapp gefolgt von Jugendarrest mit 65 % und der zur Bewährung ausgesetzten Jugenstrafe mit über 60 % (PM des BMJV vom 04.02.2014).

(27.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Abgrenzung des straflosen Konsums von Betäubungsmitteln vom strafbaren Sichverschaffen

Ein Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch überlassen wird; denn in diesem Fall liegt lediglich ein strafloser Konsum vor (OLG Bamberg, 14.10.2013, 3 Ss 102/13).

(24.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Versuchte oder vollendet Hehlerei gemäß § 259 StGB

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 259 Abs. 1 StGB - Hehlerei). Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Kann ein Absatzerfolg nicht festgestellt werden, kommt nur versuchte Hehlerei in Betracht, nicht aber vollendete Hehlerei (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 3 StR 69/13).

(19.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Pflichtverteidigerbestellung bei drohendem Bewährungswiderruf

Ein Fall der wegen der Schwere der Tat notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt in der Regel bereits dann vor, wenn der Angeklagte in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist, nur er Berufung eingelegt hat und für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechnen muss, die insgesamt drohende Freiheitsstrafe somit ein Jahr beträgt.  Dem Angeklagten ist, soweit er noch keinen Verteidiger gewählt hat, ein Pflichtverteidiger zu bestellen (OLG Nürnberg, 16.01.2014, 2 OLG 8 Ss 259/13).

(17.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahrberechtigung im Inland mit EU-Führerschein nach isolierter Sperre gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB

Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechien), gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten, konkret vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs mit einer BAK von 1,75 Promille in Tateinheit mit Nötigung, und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt wurde, mit dieser Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat (BVerwG, 13.02.2014, Az. 3 C 1.13).

(14.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB

Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den dargestellten sexuellen Handlungen gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung. Fotos, die lediglich „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betreffen, unterfallen daher dem Tatbestand des § 184b Abs. 1 StGB nicht(Bundesgerichtshof, 21.11.2013, Az. 2 StR 49/13).

(11.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nur bei nachgewiesenem Vorsatz

Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 StGB) setzt voraus, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte, d.h. er muss insbesondere auch den Zustand der Widerstandsunfähigkeit gekannt haben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beschuldigte irrtümlich glaubte, das Opfer “sei wach und mache mit”, etwa weil er Bewegungen und Stöhnen wahrgenommen hatte und sich die Geschädigte noch selbst die Hose ausgezogen hatte (Bundesgerichtshof, 08.01.2014, Az. 3 StR 416/13).

(10.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 4 S. 1 GewSchG). Die Anordnung nach § 1 GewSchG erlässt das Familiengericht. Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, 28.11.2013, Az. 3 StR 40/13).

(04.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Computerbetrug (§ 263a StGB) durch Beantragung eines unberechtigten Mahnbescheids

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263a Abs. 1 StGB - Computerbetrug). Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB dar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 4 StR 292/13).

(03.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bundesgerichtshof bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der “ungleichartigen Wahlfeststellung”

Bei der “ungleichartigen Wahlfeststellung” handelt es sich um eine in engen Grenzen bereits vom Reichsgericht anerkannte, auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhende Rechtsfigur. Danach kann ein Beschuldigter “wahlweise”, also wegen Verstoßes entweder gegen das eine oder gegen das andere Strafgesetz verurteilt werden, wenn nach Durchführung der Beweisaufnahme offen bleibt, welchen von beiden Tatbeständen er verwirklicht hat, und die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass keiner von beiden erfüllt wurde. Entwickelt wurde diese Verurteilungsmöglichkeit ursprünglich für Fälle, in denen ungeklärt bleibt, ob ein Beschuldigter, bei dem gestohlene Sachen gefunden werden, diese selbst gestohlen (Diebstahl) oder von dem Dieb erworben hat (Hehlerei); beide Tatbestände schließen sich aus. Nach bisher ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs kann aber eine “wahlweise” Verurteilung erfolgen, da beide Taten "rechtsethisch und psychologisch vergleichbar" seien. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen “wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei” in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, die Verhandlung unterbrochen und bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie sich seiner Rechtsansicht anschließen, wonach die so genannte "ungleichartige Wahlfeststellung" gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. (BGH, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 2 StR 495/12; PM 17/14).

(29.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht (hier: schwere sexuelle Nötigung), verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 S. 1 StGB). Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Erforderlich ist deshalb jedenfalls in Fällen, in denen sich dies angesichts der Feststellungen nicht von selbst versteht, die Darlegung im Urteil, dass sich unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums seiner Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen in Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten konkret zu benennende Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass es innerhalb eines zumindest erheblichen Zeitraums nicht mehr zu einem Rückfall kommen wird; andernfalls ist das Urteil in der Revision aufzuheben (BGH, 16.01.2014, Az. 4 StR 496/13).

(27.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Wohnungseinbruchdiebstahl

Untersuchungshaft darf gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht auch dann, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist (§ 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO). Bei Straftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 StGB liegt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO - und damit ein Haftgrund - in der Regel unabhängig vom Wert des schließlich erlangten Diebesguts vor (OLG Celle, 19.12.2013, Az. 1 Ws 561/13).

(22.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahrverbot wegen Telefonierens im Auto (§ 23 Abs. 1a StVO)

Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren (§ 23 Abs. 1a StVO) verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot  “wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden”, verhängt werden (Oberlandesgericht Hamm, 24.10.2013, Az. 3 RBs 256/13).

(13.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorsatz beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) ist eine Vorsatztat, d.h. eine Strafbarkeit nach § 176 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, also auch in Bezug auf das kindliche Alter bzw. das Nichterreichen der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren, zumindest bedingten Vorsatz hat, es also für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Lässt sich dies nicht feststellen, kommt eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nicht in Betracht. Ein insoweit schuldig sprechendes Urteil ist in der Revision aufzuheben (BGH, 15.10.2013, Az. 3 StR 282/13).

(08.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schriftzug “ACAB” kann eine Beleidigung (§ 185 StGB) sein

Der “All Cops Are Bastards” bedeutende Schriftzug “ACAB” erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, wenn er gegenüber einem zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar umgrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörenden Personen gezeigt wird. Dies ist bei Polizeibeamten, die an einem konkreten Einsatz teilnehmen der Fall (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.12.2013, Az. 4 OLG 13 Ss 571/13).

(07.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Trunkenheit im Verkehr

Wer fahrlässig oder vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 316 StGB). Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, d.h. er handelte mit Vorsatz, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.10.2013, Az. 32 Ss 169/13).

(06.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)
 

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