Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2017)

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Strafrecht - Versuchter Totschlag durch Unterlassen

Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach dem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht (§ 13 Abs. 1 StGB). Mithin kann sich nicht nur derjenige strafbar machen, der etwas aktiv tut, z.B. einen Totschlag begeht, sondern auch derjenige, der etwas unterlässt, z.B. Maßnahmen unterlässt, die den Todeseintritt verhindern könnten. Voraussetzung der letztgenannten Strafbarkeit durch Unterlassen ist aber, dass der Betroffene „dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“. Unproblematisch haben Eltern gegenüber ihren Kindern in aller Regel eine solche Garantenpflicht. Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, z. B. wenn diese bettlägerig und pflegebedürftig werden, ist hingegen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGH, 02.08.2017, Az. 4 StR 169/17).

(23.11.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 176 Abs. 1 StGB - sexueller Missbrauch von Kindern).  Bei der konkreten Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab, wobei  Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 1 u. 3 StGB).  Es verstößt sowohl gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) als auch gegen den Zweifelsgrundsatz, wenn bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafschärfend berücksichtigt wird, die „Tatfolgen seien nicht absehbar“.  Auch die Erwägung, es sei „trotz der zeitlichen Zäsur und der zwischenzeitlich empfundenen Reue zu einem weiteren Übergriff gekommen“, stellt im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar. Schließlich darf die Lebensführung als solche dem Angeklagten nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht (OLG Bamberg, 09.10.2017, Az. 3 OLG 6 Ss 94/17).

(26.10.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Beihilfe zum unerlaubten Entfernen von Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Das Sich-Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB ist - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - grundsätzlich erst beendet, wenn sich der flüchtende Unfallbeteiligte vor Feststellungen zugunsten Feststellungsberechtigter endgültig in Sicherheit gebracht hat. Daher kann ihm bis zu diesem Zeitpunkt Beihilfe geleistet werden. Im konkreten Fall wurde Beihilfe geleistet, indem der alkoholisierte Unfallbeteiligte in der Nähe des Unfallorts abgeholt und in der eigenen Wohnung zur Ausnüchterung bis zur Stellung bei der Polizei versteckt wurde (Oberlandesgericht Karlsruhe, 10.7.2017, Az. 2 Rv 10 Ss 581/16).

(04.09.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Diebstahl oder Hehlerei oder Geldwäsche

Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls (§ 242 StGB) oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist (§ 259 StGB) entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche (§ 260 StGB) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (BGH, 08.05.2017, Az. GSSt 1/17).

(01.09.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln Handel treibt (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG). Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, gegeneinander ab (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB). Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darf nur die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt. Ausgehend von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens hat eine Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich strafschärfende Bedeutung (Bundesgerichtshof, 15.03.2017, Az. 2 StR 294/16).

(16.08.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Mitführen von gefährlichen Gegenständen beim Handel mit Betäubungsmitteln

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG). Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt (hier: Schlagring in einer Wohnzimmerkommode), die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG); in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG). Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung, d.h. diese sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle Bedeutung (BGH, 12.02.2017, Az. 1 StR 394/16).

(06.08.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Durchsuchung beim Nichtbeschuldigten (§ 103 StPO)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (§ 102 StPO - Durchsuchung bei Beschuldigten). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 103 Abs. 1 S. 1 StPO - Durchsuchung bei anderen Personen). Dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO betroffenen Dritten ist grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen. Die Bekanntgabe der vollständigen Gründe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beschuldigten vorläufig zurückgestellt werden. Die Zurückstellung der Bekanntgabe umfasst jedoch im Regelfall nicht die Mit-teilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Drittbetroffenen befinden (BGH,  28.06.2017, Az. 1 BGs 148/17).

(19.07.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Verjährung der Bestechung und der Bestechlichkeit

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze (§ 299 Abs. 1 StGB - Bestechlichkeit). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft  wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze (§ 299 Abs. 2 StGB – Bestechung). Die Verjährungsfrist bei Bestechung und Bestechlichkeit beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Werden Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet und beginnt damit die Frist für deren Verfolgungsverjährung zu laufen, wenn diese Handlung vollständig abgeschlossen ist. Bestehen die bevorzugenden Handlungen nach der getroffenen Unrechtsvereinbarung in dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrags, so tritt daher die Beendigung der Taten erst ein, wenn der Bestochene die letzte von ihm zur Vertragserfüllung bestimmte Leistung erbringt (Bundesgerichtshof, 18.05.2017, Az. 3 StR 103/17).

(12.07.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Suizid nach Nachstellung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB). Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 238 Abs. 3 StGB). Führt das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) herbei, ist der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war (BGH, 15.02.2017, Az. 4 StR 375/16).

(30.06.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Das anthropologische Gutachten im Ordnungswidrigkeitenverfahren

In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist häufig streitig, wer ein Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß, geführt hat. Zwar existieren oftmals auch Lichtbilder vom Fahrer im Tatzeitpunkt. Die Qualität ist jedoch immer wieder schlecht, z.B. unscharf, „pixelig“ oder unzureichend belichtet; manchmal wird das Gesicht des Fahrers auch teilweise verdeckt durch eine vorgehaltene Hand, eine Sonnenbrille oder einen Hut. In solchen Fällen kann dem Betroffenen ein anthropologisches Gutachten, dass er nicht die auf dem Bild abgebildete Person ist, helfen. Die Einholung eines anthropologisches Sachverständigengutachten muss im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch einen Beweisantrag beantragt werden. Ein Beweisantrag kann durch das Gericht – anders als ein Beweisermittlungsantrag – nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Wird mit dem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nur unter Beweis gestellt, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei, genügt dies als Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung, weshalb allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist. Um von einem echten Beweisantrag ausgehen zu können, muss der Antrag  Angaben entweder dazu enthalten, welche bestimmte verwechselungsgeeignete Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder aber wenigstens Angaben dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betr. mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (OLG Bamberg, 17.03.2017, 3 Ss OWi 264/17).

(06.06.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Schwere Folge einer Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft („einfache“ Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB). Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (schwere Körperverletzung, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds (hier: Hand) – und damit für die Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB – kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat (Bundesgerichtshof, 07.02.2017, Az. 5 StR 483/16).

(24.04.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Ordnungswidriges Fahren unter Cannabiseinfluss auch bei länger zurückliegendem Konsum möglich

Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zum StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (§ 24a Abs. 2 S.1 StVG). Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird, ausser wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 2 S. 2 und 3 StVG). Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht (§ 24a Abs. 3 StVG). Zu den in der Anlage zu 3 24a StVG enthaltenen Substanzen zählt u.a. Cannabis mit seinem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen. Denn - nach Auffassung des Bundesgerichtshofs -  ist ein Kraftfahrer nach vorangegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt (BGH, 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15).

(06.04.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Das „falsche Geständinis“ im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Wer gegenüber der Bußgeldbehörde unrichtigerweise angibt, im Tatzeitpunkt einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, behauptet gegenüber der Bußgeldstelle wider besseren Wissens Tatsachen, die geeignet sind ein behördliches Verfahren gegen sich selbst herbeizuführen. Diese Selbstbezichtigung ist jedoch straflos, da dadurch weder der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB (falsche Verdächtigung), noch der des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat)  objektiv verwirklicht wird. § 164 Abs. 2 StGB setzt eine falsche Verdächtigung  in Bezug auf eine andere Person voraus, bei § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB reicht eine Verkehrsordnungswidrigkeit nicht aus. Bestimmt ein Dritter dementsprechend eine andere Person zur straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit, so ist dies - ohne Hinzutreten weiterer, eine tatsächliche Tatherrschaft begründender Umstände - als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren (Landgericht Heilbronn, 09.03.2017, Az. 8 KLs 24 Js 28058/15).

(31.03.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftat

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung u.a. dann, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit oder Unterstellungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB).  Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommt jedenfalls grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die neue Tat nach Ablauf der Bewährungszeit begangen wurde und erst danach - aus anderen Gründen - eine Verlängerung der Bewährungszeit erfolgt ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, 14.3.2017, Az. 2 Ws 59/17).

(27.03.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Schlüsseldienst und Wucher

Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Wucher, § 291 StGB). Rechnet der Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das aber nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. Es muss keine Zwangslage i.S.v. § 291 StGB vorliegen. Eine ernste Bedrängnis liegt nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch „ausgebeutet“ werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein, dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann. Darum darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es im Wirtschaftsleben zunächst Sache des Auftraggebers ist, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.  Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung selbst, Jahreszeit und Witterung, die Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Geschädigten sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit der Hilfe Dritter (OLG Köln, 22.11.2016, Az. 1 RVs 210/16).

(02.03.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verständigung in der Berufungsinstanz

Das Gericht kann sich in einem Strafprozess in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe von § 257c StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (§ 257c Abs. 1 S. 1 StPO).  Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, nicht aber Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 257c Abs. 2 S. 1 StPO).  Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein (§ 257c Abs. 2 S. 2 StPO). Kommt eine Verständigung zustande, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO), d.h. auch im Falle einer Verständigung, mit der der Beschuldigte sein Einverständnis erklärt hat, kann er gegen das ergehende Urteil Rechtsmittel, also Berufung oder Revision, einlegen. Gegenstand einer Verständigung vor dem Berufungsgericht kann auch die nachträgliche Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sein. Hierin liegt keine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch oder über einen Rechtsmittelverzicht. Das Verbot einer Verständigung über Maßregeln der Besserung und Sicherung schließt eine Verständigung über Folgeentscheidungen (etwa die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis) nicht aus (OLG Nürnberg, Az. 2 OLG 8 Ss 289/15).

(21.02.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Abstinenzweisung ist zulässig

Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, kann das Gericht für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen erteilen, um den Verurteilten zu unterstützen, keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 56 Abs. 1 S. 2 StGB).  Auch eine Abstinenzweisung, also die Weisung sich jeglichen Konsums nicht ärztlich verordneter Betäubungsmittel zu enthalten, ist zulässig, wenn der Verurteilte seinen Konsum grundsätzlich steuern kann; die Weisung ist dann nicht unzumutbar (OLG Karlsruhe, 23.01.2017, Az. 2 Ws 6/17).

(15.02.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wohnungseinbruchsdiebstahl in Wohnmobil bzw. Wohnwagen

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH, 11.10.2016, Az. 1 StR 462/16).

(06.02.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Verminderte Schuldfähigkeit bei einer Dauerstraftat

Bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt, führt der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur dann zur Anwendung des § 21 StGB, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorlag (OLG Bamberg, 10.01.2017, Az. 3 OLG 7 Ss 114/16).

(30.01.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Strafrecht - Absehen vom Fahrverbot wegen Krankheit

Krankheit kann einen Härtefall darstellen, der es rechtfertigt, von einem Fahrverbot nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit abzusehen. Jedoch sind an ein Absehen vom Fahrverbot strenge Voraussetzungen zu stellen. Sieht das Tatgericht von der Verhängung eines Regelfahrverbotes wegen eines Härtefalls ab, so stellt es einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn die den Härtefall begründenden Feststellungen auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung aber nicht überprüft hat. Im Falle der schweren Krankheit muss das Gericht also z.B. nachprüfen, ob ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zur Fahrt zum Arzt an Stelle des eigenen Kfz verwendet werden kann, ob die Fahrtkosten ggf. durch die Krankenversicherung übernommen werden und welche Behandlungsbedürftigkeit und –intensität vorliegen (OLG Bamberg, 17.01.2017, Az. 3 Ss OWi 1620/16).

(24.01.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Computersabotage (§ 303b StGB)

Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er eine Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 begeht, er Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 303b Abs. 1 StGB).  Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 303b Abs. 2 StGB). Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient (BGH, 11.01.2017, Az. 5 StR 164/16)

(20.01.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

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