Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erpressung & räuberische Erpressung

 

Die Erpressung (§ 253 StGB) und die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) richten sich gegen fremdes Vermögen und gegen die (Willens-) Freiheit des Betroffenen und können als “Nötigungen mit Vermögensbezug” umschrieben werden. Zusammen mit Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer kam es in Deutschland im Jahr 2016 zu 7.516 Verurteilungen.

§ 253 StGB (Erpressung):

“(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.”

Drohung bezeichnet das “Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben behauptet”; nicht ausreichend ist eine bloße Warnung. Gewalt meint eine körperliche Kraftentfaltung, wobei es auf die Intensität der Kraftentfaltung nicht ankommt; bereits als Gewalt angesehen wird beispielsweise das Einflößen von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln, das Einsperren oder Aussperren, die Abgabe von Schüssen aus einer Schreckschusspistole, das Zielen mit einer entsicherten Waffe oder das Blockieren von Wegen. Erfasst ist neben dem physischen Zwang auch der psychische Zwang. Vermögensnachteil meint - stark verkürzt gesagt - dass, die Vermögenslage des Betroffenen nach der Tat schlechter ist als vor der Tat.

§ 255 StGB (Räuberische Erpressung):

“Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.”

Die räuberische Erpressung ist eine sog. Qualifikation der “einfachen” Erpressung, die von den Tatumständen bedingt wird, nämlich, dass die Erpressung nicht nur mit Gewalt (gegen Sachen) begangen wird, sondern mit Gewalt gegen einen Menschen oder mit einer verschärften, gegenwärtigen Drohung begangen wird.

Der Ausdruck “gleich einem Räuber zu bestrafen” bedeutet, dass das Strafmaß des Raubes (§ 249 StGB) übernommen wird, also grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt wird; bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Dauer kommt jedoch die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in Betracht.

Klassischer Beispielsfall für eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist die Forderung der Herausgabe von Geld unter der Androhung von Schlägen oder auch - in Entführungsfällen - die Forderung eines Lösegeldes unter Androhung von Gewalt gegen die entführte Person. Beispiel einer Erpressung (§ 253 StGB) ist die Forderung von Geld unter der Androhung ansonsten eine Sache des Betroffenen zu beschädigen oder zu zerstören.

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