Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

 

Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt einer Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVG). Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, stellt § 21 StVG unter Strafe.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Abs. 1 StVG bestraft, wer

  • ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist, oder
  • als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist.

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird nach § 21 Abs. 2 StVG bestraft, wer

  • eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  • vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  • vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

§ 21 Abs. 1 StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen bloße Auflagen zur Fahrerlaubnis, etwa das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen. Wer lediglich seinen Führerschein nicht mit sich führt, macht sich nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern begeht nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV.

Jedenfalls Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis oder EWR-Fahrerlaubnis, die nach dem 19.01.2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, ausgestellt wurde und die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 S. 1 FeV), machen sich also nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Für Inhaber einer vor dem 19.01.2009 ausgestellten ausländischen EWR- bzw. EU-Fahrerlaubnis ist die Rechtslage unübersichtlicher; maßgeblich ist in diesen Fällen die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass in diesen Fällen eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland Gültigkeit besitzt, wenn sie erst nach Ablauf einer etwaigen in Deutschland angeordneten Sperrfrist ausgestellt worden ist und sich aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen nicht feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war.

Nach § 21 StVG kann sich nicht nur der Fahrer strafbar machen, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt, sondern auch der Halter des Fahrzeugs, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt. Dieser Umstand begründet insbesondere auch für Unternehmen ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko, wenn Firmenfahrzeuge an Mitarbeiter überlassen werden. Hier sollten also zum Schutz von Unternehmen und Mitarbeitern effektive Kontrollmaßnahmen und -methoden errichtet werden, auch wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass Mitarbeiter ihre Fahrerlaubnis verloren haben.

Neben Geld- oder Freiheitsstrafe kommt bei vorsätzlicher Verwirklichung der in § 21 Abs. 1 StVG genannten Voraussetzungen oder, wenn jemand in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach § 21 Abs. 1 StVG verurteilt worden ist, die Einziehung des Kfz in Betracht (§ 21 Abs. 3 StVG), d.h. das Eigentum an dem Kfz geht auf den Staat über.

 
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