Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Fahrlässige Körperverletzung

 

Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) begegnet sehr häufig, insbesondere im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen und Verkehrsunfällen kommt es oftmals zu Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung. Gegenstück zur fahrlässigen Körperverletzung ist die vorsätzliche Körperverletzung.

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung):

“Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte eine für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht verletzt haben muss und dadurch ein Mensch körperverletzt wurde. Der Begriff der Körperverletzung meint sowohl die körperliche Misshandlung (üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führt) als auch die gesundheitliche Schädigung (Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands).

Solche Sorgfaltspflichten ergeben sich vor allem aus Rechtsnormen. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr insbesondere aus der StVO, aber auch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Bereich der ärztlichen Behandlung sind die nach dem Stand der Wissenschaft zu erwartenden Behandlungsstandards maßgebend, der behandelnde Arzt muss den Standard eines erfahrenen Facharztes einhalten.

Beispiele für fahrlässiges Handeln sind etwa:

  • Zu geringer Seitenabstand beim Überholen,
  • zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug,
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
  • Mitnahme eines Sozius ohne Helm auf einem Motorrad,
  • offenes Herumliegenlassen von Arzneimitteln, Giftstoffen, Betäubungsmitteln, Streichhölzern, Feuerzeugen oder offen im Zugangsbereich von Kindern,
  • Konstruktionsfehler und Fehler bei der Errichtung von Bauwerken oder Maschinen,
  • Fehler bei der Bedienung, Überprüfung oder Wartung von Maschinen und technischen Anlagen,
  • Planungs- und Organisationsfehler bei der Durchführung von Veranstaltungen,
  • Verletzung von Sicherungspflichten, z.B. ungenügende Abdeckung von Gruben, Schächten u.ä., nicht ausreichende Sicherung von Hindernissen oder gefährlichen Gegenständen,
  • fehlerhafte Durchführung von Arbeiten an Wasser-, Gas- und Stromleitungen,
  • Fehler bei der Beaufsichtigung von Tieren, z.B. von Hunden,
  • Behandlungsfehler oder Unterlassen einer Behandlung,
  • nicht ausreichende - quantitative und qualitative - personelle Besetzung eines Krankenhauses,
  • fehlerhafte Organisation des Not- oder Bereitschaftsdienstes,
  • Nichteinhaltung der Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften,
  • Unterlassen gebotener Pflegemaßnahme durch Heimpersonal.

In jedem Falles aber muss die Fahrlässigkeit kausal für die eingetretene Körperverletzung sein. Auch muss die Einhaltung der Sorgfaltspflicht für den Betroffenen erkennbar und möglich gewesen sein.

Wird das Opfer durch das fahrlässige Verhalten nicht nur verletzt, sondern getötet, kommt der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 223 StGB) in Betracht.

Ob tatsächlich fahrlässiges Handeln vorliegt und durch dieses auch die Verletzung eines Menschen verursacht wurde, wird vor allem im Bereich des Straßenverkehrs, der strafrechtlichen Arzthaftung oder wenn es um die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten geht, nur anhand eines  Sachverständigengutachtens festgestellt werden können.

Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt, d.h. eine Verfolgung von Tat und Täter findet grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten statt (§ 230 StGB). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab  Kenntnis “von der Tat und der Person des Täters” (§ 77b StGB).  Bei Kindern und Jugendlichen sind die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, antragsberechtigt. Bejaht die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, wird die fahrlässige Körperverletzung ausnahmsweise auch ohne Strafantrag verfolgt.

Die fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.200,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (€ 1.200 / 30 x 50) bezahlen. Bei der Bestimmung der konkreten Strafe ist besonders das “Maß der Pflichtwidrigkeit” bedeutsam, weniger hingegen die Tatfolgen.

Die fahrlässige Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, den Haftbefehl oder die Anberaumung einer Hauptverhandlung.

 

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