Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Fahrlässige Tötung

 

Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) ist ein sehr häufiges Delikt mit rund 4.000 Verurteilung pro Jahr. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen kommt es oftmals zu Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Aber auch in jedem anderen Lebensbereich ausserhalb des Straßenverkehrs und ausserhalb einer medizinischen Behandlung kann es leicht “durch Fahrlässigkeit” zum Tode eines Menschen kommen.

 222 StGB (Fahrlässige Tötung):

“Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte eine für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht verletzt haben muss und dadurch eine Mensch getötet wurde. Es geht also um ein konkretes - nicht vorsätzliches, aber vorhersehbares und vermeidbares - Fehlverhalten. Solche Pflichten ergeben sich vor allem aus Rechtsnormen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr insbesondere aus der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich der ärztlichen Behandlung sind die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erwartenden Behandlungsstandards maßgebend, der behandelnde Arzt muss den Standard eines erfahrenen Facharztes einhalten.

Beispiele für fahrlässiges Handeln sind etwa:

  • Zu geringer Seitenabstand beim Überholen eines Fußgängers, Radfahrers, Motoradfahrers oder auch Pkws,
  • zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug,
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
  • Mitnahme eines Sozius ohne Helm auf einem Motorrad,
  • offenes Herumliegenlassen von Arzneimitteln, Giftstoffen, Betäubungsmitteln, Streichhölzern, Feuerzeugen oder Waffen im Zugangsbereich von Kindern,
  • Konstruktionsfehler und Fehler bei der Errichtung von Bauwerken (Baumängel) oder Maschinen,
  • Fehler bei der Bedienung von Maschinen und technischen Anlagen,
  • Planungs- und Organisationsfehler bei der Durchführung von Veranstaltungen,
  • Verletzung von Sicherungspflichten, z.B. ungenügende Abdeckung von Gruben, Schächten u.ä., nicht ausreichende
  • sicherung von Hindernissen oder gefährlichen Gegenständen,
  • fehlerhafte Durchführung von Arbeiten an Wasser-, Gas- und Stromleitungen,
  • Fehler bei der Beaufsichtigung von Tieren, z.B. von Hunden,
  • Missachtung der Verhaltensregeln von Sportverbänden oder -vereinen,
  • ärztliche Behandlungsfehler oder Unterlassen einer Behandlung,
  • nicht ausreichende - quantitative und qualitative - personelle Besetzung eines Krankenhauses oder Pflegeheims,
  • fehlerhafte Organisation des Not- oder Bereitschaftsdienstes,
  • Nichteinhaltung der Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften,
  • Missachtung der Verhaltensregeln von Sportverbänden.

In jedem Falles aber muss die Fahrlässigkeit, also der Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, dann auch ursächlich für den eingetretenen Tod sein. Mittelbare Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit reichen aus.  Weiter ist dann für die Ursächlichkeit im Rechtssinne entscheidend, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Betroffene die Sorgfaltspflichten beachtet hätte, also z.B. wenn er beim Überholen den vorgeschriebenen Seitenabstand beachtet, wenn er den vorgeschriebenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug oder die Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Wäre auch dann gleiche Erfolg eingetreten oder lässt sich der Erfolgseintritt zumindest nicht ausschließen, kann der rechtlich ursächliche Zusammenhang zwischen fahrlässiger Handlung und Todeseintritt nicht bejaht werden; eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB kommt dann nicht in Betracht.

Auch muss die Einhaltung der Sorgfaltspflicht für den Betroffenen erkennbar und möglich gewesen sein.

Es ist also - anders als bei den Tötungsdelikten Mord und Totschlag - kein Vorsatz erforderlich. Vielmehr reicht, wie der Name des Delikts ja bereits zu erkennen gibt, fahrlässiges Verhalten aus. Wird das Opfer durch das fahrlässige Verhalten nicht getötet, sondern nur verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, kommt der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht.

Ob tatsächlich fahrlässiges Handeln vorliegt und durch dieses auch der Tod eines Menschen verursacht wurde, wird inbesondere im Bereich ds Straßenverkehrs und der Arzthaftung in aller Regel nur unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger festgestellt werden können.

Die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.500,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 4.500,00 (€ 1.500 / 30 x 90) bezahlen. Bei der konkreten Strafzumessung kommt es besonders auf das “Maß der Pflichtwidrigkeit”, also den Grad der Fahrlässigkeit an, während die verursachten Folgen nicht diese hohe Bedeutung haben. D.h. bei nur geringer Pflichtwidrigkeit kann es selbst bei sehr schweren Folgen, etwa mehreren Toten im Straßenverkehr, noch zu einer Bewährungsstrafe kommen.

Die fahrlässige Tötung verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das  Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, den Haftbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens.

 

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