Freiheitsberaubung
Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) bezieht sich ausschließlich auf die persönliche Fortbewegungsfreiheit, also die Freiheit, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Der Betroffene muss nicht merken, dass er der Freiheit beraubt wird, es reicht aus, dass dem so ist. Dies hat zur Folge, dass z.B. auch bewusstlose oder schlafende Personen ihrer Freiheit beraubt werden können.
§ 239 StGB (Freiheitsberaubung):
“(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.”
Tatbestandlich liegt demnach bereits dann eine Freiheitsberaubung gem. § 239 I StGB vor, wenn jemand einen anderen am Verlassen eines Zimmers hindert, z.B. während oder nach einem Streit. Dann liegt ein Einsperren i.S.d. § 239 I StGB vor.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Freiheitsberaubung, nicht die nur fahrlässige Freiheitsberaubung. Ausweislich § 239 II StGB ist nicht erst die vollendete Freiheitsberaubung strafbar, sondern schon die versuchte Freiheitsberaubung.
Die “einfache” Freiheitsberaubung (§ 239 I StGB) wird - im Gegensatz zu den schweren Fällen der Abs. 3 und 4 - mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel rund einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht.
§ 239 III StGB enthält zwei Qualifikationen der Freiheitsberaubung, die mit höherer Strafe bedroht und nicht mehr geldstrafenfähig sind. § 239 III Nr. 1 StGB führt die erhöhte Strafandrohung auf die besondere zeitliche Dauer der Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche zurück, § 239 III Nr. 2 StGB auf die Gefährlichkeit. In den Fällen des § 239 III StGB kann sich das Opfer dem Strafverfahren auch mit der Nebenklage anschließen. Eine weitere Qualifikation sieht § 239 IV StGB vor, für Fälle, in denen zumindest fahrlässig der Tod des Opfers verursacht wird; die Freiheitsstrafe beträgt hier drei bis 15 Jahre. In minder schweren Fällen der Qualifikationen des § 239 III und IV StGB ist der Strafrahmen nach § 239 V StGB dann wieder verringert.
Verwandt mit der Freiheitsberaubung des § 239 StGB ist der erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB). Auch hier wird das Opfer der Tat in der Regel seiner persönlichen Fortbewegungsfreiheit beraubt.
239a (Erpresserischer Menschenraub):
“(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurück gelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.”
Der Unterschied zur Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB besteht maßgeblich darin, dass bei der Freiheitsberaubung die Freiheitsberaubung das Ziel der Tat ist, beim erpresserischen Menschenraub gem. § 239a StGB hingegen das Entführen bzw. sich bemächtigen nur das Mittel zum Ziel ist, nämlich zur Begehung einer Erpressung (§ 253 StGB). Ein Entführen i.S.d. § 239a I StGB liegt vor, wenn das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht wird, an dem es dem Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Ein Sich-Bemächtigen i.S.d. § 239a I StGB liegt vor, wenn er Täter die körperliche Herrschaft über das Opfer übernimmt. Wie in den Fällen des § 239 III StGB kann sich auch das Opfer eines erpresserischen Menschenraubs dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Nebenklage anschließen.
Zu beachten ist bei § 239a StGB insbesondere auch die hohe Strafandrohung des § 239a StGB. Schon der Normalfall des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a I StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren Dauer bestraft. Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Auch das Aussetzen einer solchen Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht mehr möglich, da dies nur bis zu zwei Jahren Dauer möglich ist. Selbst bei minder schweren Fällen (§ 239a StGB) beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wird zumindest leichtfertigt der Tod des Opfers verursacht, sieht die Qualifikation des § 239a III StGB einen Strafrahmen von zehn bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei tätiger Reue sieht § 239 IV StGB einen Strafmilderungsgrund vor.
Wird die Entführung eines Menschen bzw. das sich bemächtigen nicht zu einer Erpressung ausgenutzt, sondern zu einer Nötigung (§ 240 StGB), kommt nicht erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) in Betracht, sondern Geiselnahme (§ 239b StGB). Die Strafandrohung für Geiselnahme entspricht der des erpresserischen Menschenraubs.
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