Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Landgericht Regensburg

 

Das Landgericht (LG) Regensburg  befindet sich in der Kumpfmühler Straße 4 in 93047 Regensburg (Telefon: 0941/20030, Telefax: 0941/2003299). Der Sitzungsbetrieb findet in der Augustenstraße 5 in 93047 Regensburg statt. Das LG Regensburg verfügt nur über wenige eigene Parkplätze, kostenpflichtige Parkmöglichkeiten für Besucher finden sich aber entlang der Augustenstraße oder in der etwa 600 m entfernten Parkgarage am Theater.

Das LG Regensburg verfügt neben sieben Zivilkammern, zwei Kammern für Handelssachen, einer Kammer für Baulandsachen über sieben Strafkammern, eine Jugendkammer, eine Strafvollstreckungskammer sowie eine auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Straubing (Stand: 01.01.2017). 

Die Strafkammern sind als  Gerichte der ersten Instanz zuständig für alle Verbrechen (Straftaten, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen), die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts (AG) oder des Oberlandesgerichts (OLG) gehören. Sie sind insbesondere auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der besonderen Bedeutung oder des besonderen Umfangs Anklage beim Landgericht erhebt. Für Verbrechen mit Todesfolge ist in der Regel eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. Die Strafkammern sind daneben als Gerichte der zweiten Instanz zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts an den im örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Amtsgerichten (Cham, Kelheim, Regensburg und Straubing).

Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters (VRiLG) bzw. Richterin (VRinLG) und ein bzw. zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters bzw. einem Richter. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts.

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