Erschleichen von Leistungen
Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) begegnet zumeist in der Variante des Erschleichens der Beförderung durch ein Verkehrsmittel, dem Schwarzfahren.
§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen):
“(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.”
Die Strafandrohung des § 265a StGB fällt mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr relativ mild aus. Die meisten Vergehen der Leistungserschleichung werden daher auch im Strafbefehlsverfahren erledigt oder durch eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, jedenfalls wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter handelt; dennoch darf auch hier nicht übersehen werden, dass jede Verurteilung, auch wenn sie noch so gering bestraft wird, auch wenn es nur um eine Busfahrkarte für unter zwei Euro geht, zu einer eingetragenen Vorstrafe führt und ggfs. auch zu einem Bewährungswiderruf führen kann.
Jedoch fallen unter den Tatbestand des § 265a StGB nicht nur Beförderungen durch öffentliche Verkehrsmittel, wie Bus oder Bahn, sondern jede Art der Beförderung, also etwa auch die Beförderung auf einem Schiff, Flugzeug oder Taxi. Entscheidend ist, dass es sich um eine entgeltliche Beförderung handelt (Fahrpreis, Beförderungsentgelt).
Veranstaltungen bzw. Einrichtungen meinen jede Art von Veranstaltung oder Einrichtungen, solange der Zutritt zur Veranstaltung gegen Entgelt (Eintrittspreis) erfolgt, z.B. Ausstellungen, Kino, Museum, Schwimmbad, Theater oder Fußballspiele.
Der Hinweis, dass die §§ 247, 248a StGB entsprechen gelten, bedeutet insbesondere, dass die Tat in der Regel nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, wenn der Schaden gering ist. Von einem geringen Schaden ist - wie beim Diebstahl geringwertiger Sachen - bis zu einem Betrag von 25,- bis 50 € auszugehen.
Strafbar ist nur das vorsätzliche Erschleichen von Leistungen, nicht das fahrlässige Erschleichen von Leistungen.
Leistungserschleichung verjährt gemäß § 78 III Nr. 5 StGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.
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