Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

 

Zu den ”Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung” zählt insbesondere auch der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Obwohl man aus der Medienberichterstattung leicht den Eindruck gewinnen kann, dass die Zahl der Sexualstraftaten regelmäßig ansteigt, ist dem nicht so. Die Anzahl der registrierten Sexualdelikte ist seit Jahren relativ konstant, insbesondere die Zahl der schweren Straftaten in diesem Bereich, etwa solche mit Todesfolge. Eine andere Konstante in diesem Bereich ist auch, dass seit jeher die Anzahl der falschen Beschuldigungen  hier - im Vergleich zu anderen Deliktsarten - deutlich höher ist. Gerade im Zusammenhang mit Trennungen oder anderen persönlichen Auseinandersetzungen werden oftmals Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs erhoben, die sich letztendlich als haltlos erweisen.

§ 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen):

“(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 174 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.”

Täter eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann jeder sein, also Mann wie Frau. Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach ihrem Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweisen und von “einiger Erheblichkeit” sind, also auch schon “begrapschen”, “betatschen” oder das Streicheln im Genitalbereich oder Brustbereich bei Mädchen.

Wesentlicher Unterschied des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum sexuellen Missbrauch von Kindern ist, dass beim Missbrauch von Schutzbefohlenen zwischen mutmaßlichem Täter und mutmaßlichem Opfer eine besondere Beziehung besteht, also nicht nur ein Erwachsenen-Kind-Verhältnis. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich hier um ein eigenes Kind handelt oder etwa ein sonstiges Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeits-  oder Ausbildungsverhältnis besteht. Ein derartiges Obhutsverhältnis kommt z.B. in Betracht bei:

  • Ausbilder,
  • Bewährungshelfer,
  • Eltern,
  • Erzieher,
  • Erziehungsbeistand,
  • Großeltern,
  • Jugendgruppenleiter,
  • Lehrer,
  • Pfarrer,
  • Pflegeeltern,
  • Vormund.

Auch im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen begegnet die Begutachtung des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen häufig, um zu klären, ob der Beschuldigte möglicherweise gem. § 63 StGB unterzubringen ist, wenn sich die Vorwürfe nachweisen lassen sollten.

Genauso wie der Beschuldigte oftmals begutachtet wird, findet häufig die Begutachtung des mutmaßlichen Opfers statt. Das mutmaßliche Missbrauchsopfer wird dann auf die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen hin von einem psychologischen Sachverständigen untersucht. Je jünger ein mutmaßliches Opfer ist, desto wahrscheinlich ist die Einholung eines aussage-psychologischen Gutachtens (Glaubwürdigkeitsgutachten). Die bei der Erstattung eines solchen Glaubwürdigkeitsgutachtens einzuhaltenden “Regeln” gibt für den Bereich des Strafprozesses der Bundesgerichtshof vor; die maßgebliche Entscheidung ist insoweit das Urteil des BGH vom 30.07.1999, Az. 1 StR 618/98.

Strafbar ist nur der mit Vorsatz begangene sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen. Der Täter muss also, um sich nach § 174 StGB strafbar zu machen, das Alter des Kindes kennen, die sexuelle Bedeutung seines Handelns und die Umstände, die das besondere Schutzverhältnis zum Kind begründen. Ein fahrlässiger sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht strafbar.

Nach § 174 Abs. 3 StGB ist nicht erst der vollendete sexuelle Missbrauch eines Schutzbefohlenen strafbar, sondern bereits der nur versuchte sexuelle Missbrauch eines Schutzbefohlenen. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Im Falle des § 174 StGB liegt ein strafbarer Versuch z.B. bereits dann vor, wenn der Beschuldigte den Schutzbefohlenen überreden will, sexuelle Handlungen zu dulden. Der Versuch kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Der Strafrahmen beträgt bei sexuellen Handlungen mit Körperkontakt (§ 174 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Dauer. Bei sexuellen Handlungen ohne unmittelbaren Körperkontakt (§ 174 Abs. 2 StGB) kommt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren Dauer in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, ob und ggf. welche psychischen oder physischen Schäden durch den Missbrauch verursacht wurden, ob  die Tat beim Opfer zu einer Schwangerschaft geführt hat, ob besonders demütigende sexuelle Praktiken durchgeführt wurden, ob der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt hat oder ob ein Täter-Opfer-Ausgleich zur Schadenswiedergutmachung stattgefunden hat. Zusätzlich kommt nach § 181b StGB die Anordnung der Führungsaufsicht in Betracht sowie ggf. die Unterbringung.

§ 174 Abs. 4 StGB sieht die Möglichkeit des Absehens von Strafe vor, wenn nicht ein leibliches oder angenommenes Kind missbraucht wurde (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wenn nicht en Missbrauch an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Voraussetzung des Absehens von Strafe ist, dass bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen “das Unrecht der Tat gering” ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Initiative vom Schutzbefohlenen ausgeht oder eine Liebesbeziehung zwischen Beschuldigtem und Schutzbefohlenen besteht.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Der Verjährungsbeginn ruht allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ähnlich zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) mit im Wesentlichen gleichen Strafandrohungen sind die Tatbestände des sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) und der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB).

Das Opfer eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann sich dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Nebenklage anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand (Opferanwalt) auf Staatskosten zu bestellen. Dasselbe gilt in Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB), des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB) sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 ff. StGB).


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