Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sexueller Mißbrauch von Kindern

 

Zu den Sexualstraftaten zählt insbesondere auch der sexuelle Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB). Obwohl die Medien durch ihre Berichterstattung oftmals einen stetigen Anstieg von Sexualdelikten suggerieren, ist die Anzahl der “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung” seit vielen Jahren im Wesentlichen konstant. So kam es beispielsweise im Jahr 2016 zu 1.817 Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Überdurchschnittlich hoch ist jedoch im Zusammenhang mit Sexualstraftaten die Anzahl der zu Unrecht erhobenen Vorwürfe, etwa im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

§ 176 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern):

“(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 oder Absatz 2 StGB mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach § 176 Absätzen 1 bis 4 StGB anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach § 176 Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5 StGB.”

Täter eines sexuellen Missbrauchs von Kindern kann jeder sein, also Mann wie Frau. Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach ihrem Erscheinungsbild und nach allgemeinem Verständnis einen Bezug zur Sexualität aufweisen und “von einiger Bedeutung” sind, also auch schon “begrapschen”, “betatschen” oder das Streicheln im Genitalbereich oder Brustbereich bei Mädchen, wenn die Handlungen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Unerheblich sind wiederum nur kurze oder unbedeutende Berührungen. Sozialadäquate Handlungen, also solche ohne Sexualitätsbeszug, z.B. Berührungen, die im Rahmen der durchzuführenden Körperhygiene oder -pflege vollzogen werden, erfüllen nicht den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs. 

Bestimmen (§ 176 Abs. 2 StGB) meint, beeinflussend auf den Willen des Kindes dahingehend einzuwirken, dass die sexuellen Handlungen an bzw. von Dritten vorgenommen werden. Die Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) ist nur dann gegeben, wenn die sexuellen Handlungen auch wahrnimmt. Das Bestimmen zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB) meint ausschließlich sexuelle Handlungen an sich selbst, sexuelle Handlungen an Dritten werden von § 176 Abs. 1 bzw. 2 StGB erfasst. Einwirken (§ 176 Abs. 4 Nr. 3, 4 StGB) meint eine psychische Einflussnahme “tiefergehender Art” und das Hervorrufen von möglicherweise schädlichen Wirkungen bei dem Kind. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB kann als “Chatroom-Paragraph” bezeichnet werden. Er wurde in das Gesetz eingefügt, um “Anbahnungshandlungen” unter Strafe zu stellen, also etwa die Verabredung eines Erwachsenen mit einem Kind in einem Chat, Forum, oder sozialen Netzwerk (“Web 2.0”) zu einem persönlichen Treffen, bei dem es zu sexuellen Handlungen kommen soll. Aufgrund der Weite dieser Begehungsvariante bestehen insoweit aber erhebliche rechtliche Bedenken. § 176 Abs. 5 StGB stellt verschiedene Vorbereitungshandlungen für einen sexuellen Kindesmissbrauch unter Strafe.

Ist die Missbrauchshandlung mit einem Eindringen in den Körper des Opfers oder des Täters verbunden - auch mit dem Finger - kommt schon schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) in Betracht, der härter bestraft wird als der “einfache” Mißbrauch. Ebenso kommt schwerer sexueller Mißbrauch gem. § 176a StGB in Betracht, wenn die Mißbrauchshandlung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird oder das Kind in die Gefahr ernsthafter gesundheitlicher, körperlicher oder seelischer Schäden oder in Todesgefahr gebracht wird. Ebenso liegt ein schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vor, wenn die Tathandlung zum “Gegenstand einer pornografischen Schrift” gemacht werden soll.

Handelt es sich bei der missbrauchten Person beispielsweise um ein Kind des Täters oder der Täterin oder um einen(n) Auszubildende(n), kommt auch der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in Betracht.

Strafbar ist ausschließlich der mit Vorsatz begangene Missbrauch eines Kindes. Der Vorsatz muss sich - auch und gerade - auf das Alter des Kindes beziehen. Damit ein strafbarer vorsätzlicher sexueller Missbrach nach § 176 StGB angenommen werden kann, muss der Täter wenigstens mit der Möglichkeit rechnen, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist. Andernfalls kommt lediglich ein nicht strafbarer fahrlässiger Kindesmissbrauch in Betracht.

Der Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB ist sehr weit gefasst. Er beginnt bei Freiheitsstrafe von drei Monaten in bestimmte Fällen und endet bei zehn Jahren beim sexuellen Missbrauch und bei 15 Jahren beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Welche Strafe konkret droht, hängt stark vom Einzelfall ab. Strafschärfend wirken regelmäßig die konkrete Gefahr von psychischen oder physischen Schäden beim Kind, ein junges Alter des Kindes, die Vornahme besonders erniedrigender oder schmerzhafter Sexualpraktiken oder eine hohe Anzahl der Missbrauchsfälle. Strafmildernd wirken regelmäßig ein nur gering über der Erheblichkeitsschwelle liegendes sexuelles Verhalten, Berührungen nur über der Kleidung, ein nahe an der Schutzaltergrenze von 14 Jahren liegendes Alter des Kindes, das Ausbleiben typischer  psychischen oder physischen Schäden beim Kind oder das Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen dem Kind und einem Jugendlichen. Auch ein Geständnis, Therapiebereitschaft oder ein Täter-Opfer-Ausgleich wirken sich in aller Regel zugunsten des Beschuldigten aus.

Das Opfer eines sexuellen Missbrauchs kann sich dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren mit der Nebenklage (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO) anschließen.

Sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB verjährt grundsätzlich nach zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB verjährt nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Der Verjährungsbeginn ruht allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Wird durch den Mißbrauch der Tod des Kindes verursacht, kommt sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) in Betracht, der erst nach 30 Jahren verjährt (§ 78b Abs. 3 Nr. 1 StGB).

§ 176b StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge):

“Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.”

Kaum ein Sexualstrafverfahren kommt ohne Sachverständige aus. Insbesondere wenn Kinder beteiligt sind, wird gewöhnlich ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten (Glaubwürdigkeitsgutachten) eingeholt. Im Falle einer Verurteilung taucht regelmäßig zusätzlich die Frage auf, ob von dem Betroffenen, wenn sich die Vorwürfe im Prozess tatsächlich nachweisen lassen,  weitere (Sexual-) Straftaten zu erwarten sind und ob er deswegen “für die Allgemeinheit gefährlich” (§ 63 StGB) ist. Zur Beantwortung dieser Frage wird gewöhnlich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gericht legt das Sachverständigengutachten dann in der Regel seiner Entscheidung zugrunde, ob der Betroffene nicht nur bestraft wird, sondern auch unbefristet in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird (§ 63 StGB). Ergeben sich - insbesondere aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten - keine Anhaltspunkte für eine Allgemeingefährlichkeit, kommt eine Unterbringung nicht in Betracht.

Zu beachten ist auch, dass nicht nur der sexuelle Missbrauch von Kindern, d.h. Personen unter 14 Jahren strafbar ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen, d.h. von Personen unter 18 Jahren. Nach § 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Auch das Vornehmen oder Vornehmenlassen von sexuellen Handlungen durch eine Person unter 18 Jahren gegen Entgelt stellt tatbestandlich einen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen dar (§ 182 Abs. 2 StGB).

 

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