Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Notwehr

Fasst die Polizei den mit einem blutigen Messer in der Hand über der blutüberströmten, auf dem Boden liegenden Leiche stehenden Täter, mag diese Situation durchaus den Schluss nahelegen, dass der Täter das Opfer niedergestochen und getötet hat. Die Beantwortung der Frage aber, ob sich der Täter aber auch strafbar gemacht hat, liegt - ohne sonstige Erkenntnisse - fern. Natürlich könnte es sich um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Totschlag oder Mord handeln. Genau so gut könnte es sich allerdings auch um eine Tötung in Notwehr gehandelt haben. Der Täter wäre dann straffrei.

Die Notwehr wird in § 32 Abs. 1 StGB wie folgt definiert: “Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig”. Ist eine Tat nicht rechtswidrig, ist sie nicht strafbar. Eine Notwehr-Verteidigung kann daher eine sehr effektive Verteidigungsstrategie bei Körperverletzungs- oder Kapitaldelikten sein.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Erfolgt die Notwehr, um einem anderen zu helfen, spricht man auch von Nothilfe. Ein Angriff ist die von einem anderen Menschen drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern, etwa Leib, Leben, Freiheit, Hausrecht, Besitz, Ehre oder Eigentum. Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er gerade stattfindet, noch andauert oder unmittelbar bevorsteht; ein lediglich für die Zukunft erwarteter Angriff rechtfertigt eine Notwehrhandlung also nicht. Ein Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er nicht in Einklang mit der Rechtsordnung steht, also wenn er selbst nicht etwa durch Notwehr gedeckt ist oder wenn es sich nicht um eine rechtmäßige Diensthandlung z.B. der Polizei handelt.

Stehen mehrere Notwehrmittel zur Auswahl, beispielsweise ein Schuss in die Beine des Angreifers und in Schuss in den Kopf, die gleichermaßen wirksam sind, also den Angriff sofort und dauerhaft beenden, muss das mildeste Mittel gewählt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann, wie oben angesprochen, auch die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein. Das Recht zur Notwehr gilt aber nicht schrankenlos bei jedem Angriff. Die Abwehrhandlung muss immer auch geboten sein. Das bedeutet insbesondere, dass man sich gegen Bagtellangriffe nicht notwehren darf und dass kein grobes Missverhältnis zwischen der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung und der aus der Abwehrhandlung drohenden Rechtsverletzung bestehen darf. Eine Ehrverletzung wird also nicht durch eine Tötungshandlung zu rechtfertigen sein.

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