Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren)

 

Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört zum übergeordneten Bereich des Strafrechts. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete und verteidige ich Sie in Ordnungswidrigkeitenverfahren in jedem Verfahrensstadium.

In der Praxis am häufigsten ergehen Bußgeldbescheide bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr; spezielle Informationen zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht finden Sie gesondert hier. Aber auch in vielen anderen Rechtsbereichen wird ordnungswidriges Verhalten geahndet, beispielsweise im Gewerbe- und Gaststättenrecht, im Arbeitsrecht, im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, im Naturschutzrecht, im Abfallrecht oder im Fischereirecht. Allgemein läuft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren folgendermaßen ab:

1. Verdacht einer Ordnungswidrigkeit

Ausgangspunkt eines jeden Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist zunächst, dass die zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. Polizei, Gemeinde, Landratsamt oder Regierung) den Sachverhalt erforscht und dabei möglicherweise ordnungswidriges Verhalten feststellt. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt, z.B. im StVG, in der StVO, in den einzelnen Sozialgesetzbüchern (SGB), im GastG, in der GewerbeO, im KrWG oder im JuSchG.

2. Geringfügige Ordnungswidrigkeit

Handelt es sich bei dem festgestellten Sachverhalt um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird in aller Regel eine Verwarnung (§ 56 OWiG) ergehen. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von nicht mehr als 35 Euro vorgesehen ist.

Beispiel: Sie halten oder parken mit Ihrem Auto im Haltverbot und erhalten dafür einen “Strafzettel” über 5 Euro.

Das mit der Verwarnung ausgesprochene Verwarnungsgeld kann innerhalb einer Woche bezahlt werden. Geschieht dies nicht oder ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, wird - wie in dem Fall, dass es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt - ein Bußgeldbescheid erlassen.

3. (Nicht-geringfügige) Ordnungswidrigkeit - Bußgeldbescheid

Handelt es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, ergeht nach Anhörung des Betroffenen ein Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG).

4. Einspruch

Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).

Beispiel 1: Nachdem Sie mit Ihrem Auto im Haltverbot gehalten und  dafür einen “Strafzettel” über 5 Euro erhalten haben, haben Sie dieses Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche bezahlt. Gegen den dann ergehenden Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Beispiel 2: Sie wurden “geblitzt” und haben einen Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot erhalten, weil Sie ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit  um mindestens 41 Km/h überschritten haben sollen. Sie können dagegen Einspruch erheben.

Beispiel 3: Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II und sollen Änderungen in Ihren Verhältnissen, die für eine Leistung erheblich sind, nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt haben und erhalten daher einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen Bußgeldbescheid können Sie per Einspruch vorgehen.

Beispiel 4: Sie sind Gewerbetreibender und sollen Vorschriften über erlaubnisbedürftige Gewerbe oder über die Ausübung eines Gewerbes  nach der Gewerbeordnung (GewO) verletzt haben und erhalten aus diesem Grund einen Bußgeldbescheid über 1.000,- €. Gegen den Bescheid ist der Einspruch statthaft.

Beispiel 5: Sie sollen mit Ihrem Kfz einen Privatweg in der freien Natur befahren haben, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist. Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz (BayNatSchG) erhalten Sie einen Bußgeldbescheid; dagegen ist Einspruch möglich.

Ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt, insbesondere nicht fristgemäß, wird er als unzulässig verworfen.

Ist der Einspruch zulässig, wird er von der Behörde geprüft und - wenn er sachlich begründet ist - erfolgt Abhilfe, d.h. der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen. Ist der Einspruch zwar zulässig, erfolgt aber aus sachlichen Gründen keine Abhilfe, übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft kann weitere Ermittlungen anstellen. Tut sie das nicht oder sind auch diese weiteren Ermittlungen abgeschlossen, wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren entweder eingestellt oder an das zuständige Amtsgericht übersendet (§ 69 IV OWiG).

Das Amtsgericht prüft den Einspruch nochmals auf seine Zulässigkeit und verwirft den Einspruch, falls er unzulässig war.

5. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

Hält das Amtsgericht den Einspruch für zulässig, findet - wie im Strafverfahren - eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt (§ 71 OWiG), in der dann durch Urteil darüber entschieden wird, ob der dem Betroffenen zur Last gelegte Tatvorwurf zutreffend ist. Ist der Vorwurf zutreffend, wird der Betroffene verurteilt, andernfalls ergeht ein Freispruch.

6. Rechtsmittel

Das Rechtsmittel gegen die so ergangenen Urteile ist die Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG), die jedoch nicht immer statthaft ist, sondern beispielsweise nur, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt wurde. In Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres zulässig ist, also etwa bei Verurteilung zu einer Geldbuße von weniger als 250 Euro, muss zunächst die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden (§ 80 OWiG). Die Rechtsbeschwerde wird regelmäßig zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

7. Verteidiger

Sie können sich - wie im Strafverfahren auch - in jeder Lage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einen Rechtsanwalt als Verteidiger nehmen.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie sich als Betroffener in keiner Lage des Verfahrens zur Sache äußern müssen, insbesondere nicht nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder bei Vernehmungen durch die Polizei. Lediglich Ihre Personalien müssen Sie angeben, im Übrigen dürfen Sie - und sollten Sie in aller Regel auch zunächst - schweigen.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung den Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz umfasst, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten, wenn Ihnen eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.

 

Für Ihre Fragen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

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